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die bank 01 // 2017

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT Implementierung

MARKT Implementierung des Compliance-Prozesses für die Identifizierung verbotener Geschäfte. Auf europäischer Ebene hingegen ist das Gesetzgebungsverfahren um eine europäische Trennbankenregelung (COM (2014) 43) ins Stocken geraten. Bislang konnte sich das EU-Parlament nicht auf eine gemeinsame Position verständigen. Aktuell ist nicht absehbar, ob die Verhandlungen wieder aufgenommen werden und eine Einigung erzielt werden kann. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass die EU-Kommission ihren Gesetzesvorschlag zurücknimmt. Derartige Hinweise sind aktuell jedoch nicht erkennbar. 19. Vergütung Zum Jahresbeginn soll die neue Institutsvergütungsverordnung (Instituts- VergV) in Kraft treten. Im August 2016 hatte die BaFin einen Entwurf zur Änderung der InstitutsVergV nebst der zugehörigen umfangreichen Auslegungshilfe veröffentlicht. Die Novellierung dient der Umsetzung der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2015/22), die die CRD IV-Richtlinie ergänzen und die ebenfalls ab dem 1. Januar 2017 gelten werden. Der aktuelle Entwurf sieht eine Reihe von weiteren Konkretisierungen der bisherigen Bestimmungen sowie einzelne weitere Verschärfungen vor. So sind zukünftig nur noch zwei anstelle von drei Vergütungsarten vorgesehen. Die Vergütung muss entweder als variable oder als fixe Vergütung zu klassifizieren sein. Daneben wird die Pflicht zur Identifizierung der Risikoträger im Unternehmen künftig auf alle CRR-Institute ausgeweitet. Die gleiche Identifizierungspflicht trifft Finanzdienstleistungsinstitute, die bedeutend im Sinne der InstitutsVergV sind. Konkretisiert wurden u. a. die Anforderungen an die Ausgestaltung der Pflicht zum Zurückbehalt (Deferral) mit Abschmelzungsmöglichkeiten (Malus-Anwendung). Zudem ist künftig bei Erfüllung von Malus-Kriterien neben der Möglichkeit zur Abschmelzung einbehaltener Bonusanteile auch die zeitlich begrenzte Möglichkeit zum Rückgriff auf bereits ausbezahlte variable Vergütungselemente (Clawback) für den Fall schwerwiegender persönlicher Verfehlungen zwingend vorgeschrieben. Der Entwurf der Auslegungshilfe zur InstitutsVergV ist mit seinen 58 Seiten erheblich umfassender als die aktuell gültige Fassung. Im Vorfeld zur Überarbeitung der InstitutsVergV wurden durch die im FM- SANeuOG enthaltenen Bestimmungen zur Änderung der Vergütungsbestimmungen im KWG die Voraussetzungen für die Umsetzung der europäischen Vergütungsvorgaben, insbesondere den EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik, in der neuen InstitutsVergV geschaffen. Die Anwendung der EBA-Leitlinien zur Vergütungspolitik und -praxis in Bezug auf die Provisionen und den Verkauf von Retail Banking Products und Services (EBA/GL/2016/06) hat die EBA auf den 13. Januar 2018 verschoben. Die Leitlinien haben zum Ziel, die Beziehungen zwischen den Vergütungen vom Verkaufspersonal und der fairen Behandlung von Verbrauchern zu verbessern. Auf diese Weise sollen das Risiko von Fehlverkäufen bzw. irregulären Verkaufspraktiken und die damit verbundenen Kosten für die Firmen reduziert werden. Daneben könnte 2017 im Rahmen einer Revision der CRD IV / CRR eine Nachbesserung an den Vergütungsvorschriften anstehen. Im Juli 2016 veröffentlichte die EU-Kommission einen Bericht über die Effizienz der Vergütungsregeln gemäß der CRD IV und der CRR. Dem Bericht zufolge zeigen die Vergütungsregeln zwar Wirkung, allerdings bestehe Nachbesserungsbedarf beim Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verwaltungsaufwand. Konsequenterweise enthält das von der EU-Kommission am 23. November 2016 veröffentlichte Gesetzespaket zur Reform des EU-Bankensektors auch einen entsprechenden Vorschlag im Hinblick auf weniger komplexe, kleine Banken (siehe oben Ziffer 3 CRD V / CRR II). 20. Zahlungsdiensterichtlinie II (PSD II) Im Zusammenhang mit der Zahlungsdiensterichtlinie II (Richtlinie (EU) Nr. 2015/2366), werden eine Reihe von Gesetzgebungsakten erwartet. Zum einen wird im Verlauf des Jahres ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Vorgaben der PSD II in das deutsches Recht veröffentlicht werden, da ab Januar 2018 die Vorschriften der PSD II anzuwenden sind. Insofern ist davon auszugehen, dass voraussichtlich Ende 2017 das Umsetzungsgesetz wirksam wird. Zum anderen wird die EBA im Jahr 2017 Leitlinien und Entwürfe für RTS/ITS veröffentlichen, die die Vorgaben der PSD II weiter spezifizieren werden. Die Leitlinien betreffen z. B. (1) die Spezifizierung von Kriterien, anhand derer die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie festzulegen sind, (2) die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Zahlungsinstituten zu übermittelnden Informationen und (3) die Anforderungen für die Festlegung, Anwendung und Überwachung der sicherheitsrelevanten Risiken. Die für 2017 zu erwartenden RTS/ITS konkretisieren (1) die technischen Anforderungen für ein elektronisches, zentrales Register, (2) die Einzelheiten, die an dieses elektronische Register zu übermitteln sind, (3) die Einzelheiten bzgl. der Einbeziehung zentraler Kontaktstellen bei Zahlungsinstituten, die ihre Niederlassungs-/Dienstleistungsfreiheit ausüben und (4) die Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung und sichere Kommunikation. Die RTS/ITS müssen – nach Veröffentlichung durch die EBA und Weiterleitung an die EU-Kommission – erst noch von der EU-Kommission gebilligt werden. Sie treten frühestens im Jahr 2018 in Kraft. Autoren: Dr. Alexander Glos ist Rechtsanwalt und Partner, Alicia Hildner ist Rechtsanwältin, Dr. Carolin Kühne ist Rechtsanwältin im Knowledge-Bereich, Janina Maurer ist wissenschaftliche Mitarbeiterin, alle bei Freshfields Bruckhaus Deringer. Der Artikel spiegelt nur die persönliche Meinung der Autoren wider. 16 01 // 2017

MARKT FINANZBEZIEHUNGEN ZUM IRAN Embargo wirkt lange nach Die erste Euphorie über die Aufhebung von Iran-Sanktionen durch die Vereinten Nationen, die USA und die EU gemäß dem Nuklearabkommen mit dem Iran sind der Ernüchterung gewichen. Über ein Jahr lang gab es zahlreiche Delegationsbesuche unterschiedlicher Länder im Iran, doch vereinbarte Geschäfte sind zumeist über den Status einer Absichtserklärung nicht hinausgekommen, da in vielen Fällen die Finanzierung fehlt. Europäische Banken sind bislang nur sehr vereinzelt und zögernd in das Iran-Geschäft wieder eingestiegen, da die Rahmenbedingungen komplex und nach wie vor mit vielen Risiken verbunden sind. Iran: Die Schönheit Persiens wird durch mangelnde Rechtsstaatlichkeit und Intransparenz getrübt. Die Instabilität erhöht für Geschäftspartner iranischer Unternehmen das Ausfallrisiko. 01 // 2017 17

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