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die bank 01 // 2017

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT begründete, sie

MARKT begründete, sie wolle den betroffenen Marktteilnehmern Zeit geben, um sich auf die Anforderungen des Rundschreibens einzustellen. Zugleich sollten etwaige Anforderungen der 4. Geldwäscherichtlinie Berücksichtigung finden können. Nach diesem Rundschreiben können nur noch Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes das Videoidentifizierungsverfahren verwenden, was vor allem in der FinTech-Branche für Unverständnis gesorgt hat. Außerdem sollte eine Referenzüberweisung von einem anderen Konto für die Eröffnung eines neuen Kontos erforderlich sein. Weiter soll das Unternehmen künftig anhand öffentlich zugänglicher Daten und Informationen die Identität und die Angaben des Kunden überprüfen. 10. Insolvenzordnung – Änderung zum Liquidationsnetting Zum Jahresbeginn 2017 (bzw. rückwirkend zum Juni 2016) wird der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung in Kraft treten. Im letzten Juni hatte der Bundesgerichtshof (BGH) (AZ.: IX ZR 314/14) Vereinbarungen zur Abwicklung von Finanzmarktkontrakten für unwirksam erklärt, soweit sie eine von § 104 InsO abweichende Rechtsfolge für den Insolvenzfall einer Vertragspartei bestimmen. Damit hat der BGH Anlass für Präzisierungen hinsichtlich der Abwicklung von Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz einer Vertragspartei gegeben. Der BGH ist u. a. der Auffassung, dass zur Berechnung der Ausgleichsforderung im Rahmen abgeschlossener Aktienoptionsgeschäfte nicht der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern gemäß § 104 Abs. 3 InsO der zweite Werktag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich sei. Die BaFin hatte noch am Tag der Urteilsverkündung nach § 4a WpHG eine bis zum 31. Dezember 2016 befristete Allgemeinverfügung erlassen, um die Rechtssicherheit von Nettingvereinbarungen im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts sicherzustellen. Wenig später folgte der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (BReg.-Drs. 18/9983), zu dem Ende November 2016 der Rechtsausschuss seine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 18/10470) vorgelegt hat. Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Absatz 4 zu § 104 InsO vor. Danach können die Vertragsparteien u. a. abweichende Bestimmungen treffen, sofern diese mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird. 11. Insolvenzrangfolge bestimmter Institutsverbindlichkeiten Am 1. Januar 2017 treten die in § 46f Abs. 5-7 KWG mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe, Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) vorgesehenen Änderungen in Kraft. Das AbwMechG steht im Zusammenhang mit dem SRM und sieht unter anderem einen neuen Insolvenznachrang für bestimmte von Banken ausgegebene Schuldtitel vor, um damit den Bail-in bei Banken zu erleichtern. Das AbwMechG ist bereits am 6. November 2015 weitestgehend in Kraft getreten, wobei einzelne Regelungen erst später gelten. Daneben wurde in dem am 23. November 2016 veröffentlichten Gesetzespaket der EU-Kommission vorgeschlagen, unter Änderung der Richtlinie (EU) 2014/59 (BRRD) die Gläubigerhierarchie in der Insolvenz u. a. an die neuen TLAC-Vorgaben anzupassen. Die neuen Vorschriften führen eine weitere Vermögensklasse ein („non-preferred senior debt“), auf die das Bail-in-Instrument vor anderen Verbindlichkeiten („senior liabilities“) angewendet werden soll. 12. Kapitalzuschläge für anderweitig systemrelevante Banken Für die „anderweitig systemrelevanten Institute“ (A-SRI) besteht ab Jahresbeginn die Pflicht, zusätzliche Kapitalpuffer vorzuhalten. Die Grundzüge zur Methode zur Bestimmung der A-SRI sind in einer gemeinsamen Publikation von Bundesbank und BaFin von November 2015 veröffentlicht worden. Ziel ist es, die Institute in die Lage zu versetzen, mögliche Verluste künftig besser abfedern zu können. Das Verfahren ist zweistufig. In Stufe I erfolgt eine Bewertung der Institute nach einem europaweit einheitlichen Scoringmodell, in Stufe II werden Besonderheiten des jeweiligen nationalen Banksystems einbezogen, indem die nationalen Aufsichtsbehörden weitere Institute als A-SRI einstufen können. 13. MaRisk-Novelle / MaGo / KAMaRisk Im Bereich des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation wird es voraussichtlich drei Neuerungen geben. Erstens müssen im Jahr 2017 alle deutschen Banken Vorkehrungen treffen, um die Vorgaben der fünften MaRisk-Novelle (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) umzusetzen. Die Novelle sieht neben den Anforderungen an Anpassungen an die BCBS 239 vor allem Ergänzungen und Konkretisierungen zu Auslagerungen und die Schaffung einer angemessenen Risikokultur vor. Ein fester Umsetzungszeitpunkt wurde bisher nicht kommuniziert. Möglicherweise könnte analog zu BCBS 239 eine Frist von drei Jahren zur Anwendung kommen. Dabei werden wahrscheinlich längere Umsetzungsfristen in Bezug auf die Risikoaggregation und die Risikoberichterstattung gewährt. Zweitens ist im Jahr 2017 mit der Geltung des BaFin-Rundschreibens zu den „Aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen“ (MaGo) zu rechnen. Im Oktober 2016 stellte die BaFin die MaGo zur Konsultation. Das Rundschreiben richtet sich an alle Unternehmen, die unter Solvabilität II fallen und tritt systematisch an die Stelle des mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aufgehobenen Rundschreibens 3/2009 zu den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA). Drittens wird wohl das BaFin-Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (Inv- MaRisk), das zukünftig „Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Kapitalverwaltungsgesellschaften“ (KAMaRisk) heißen wird, in Kraft treten. Bis zum 23. November 2016 konsultierte die BaFin den KA- 14 01 // 2017

MARKT MaRisk-Entwurf. Die wesentlichen Änderungen betreffen zum einen die Streichung von zahlreichen Passagen, da sich zwischenzeitlich im KAGB und der AIFM-Level 2-Verordnung gesetzliche Regelungen finden, und zum anderen die Einfügung eines neuen Abschnitts 5, der die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von AIF-KVGen festlegt, die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren. 14. Naming and Shaming Die öffentliche Bekanntgabe von Rechtsverstößen oder der hierfür verhängten Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden – das Naming and Shaming – wird weiter in den Fokus rücken. Dieses Mittel der Aufsichtsbehörden hat durch die EU-Gesetzgebung seit Beginn der Finanzkrise verstärkt Eingang in das deutsche Recht gefunden. Finanzielle Strafen allein als Sanktion für normwidriges Verhalten im Bereich des Finanzsektors wurden als nicht ausreichend erachtet. Mit diesem – in anderen nationalen Rechtsordnungen durchaus bekannten – Instrument sollen eine abschreckende Wirkung erzielt, Marktteilnehmer über die erwarteten Marktstandards informiert, das öffentlichen Vertrauen wiederhergestellt und dem Verbraucherschutz nachgekommen werden. In den Gesetzen zur Finanzmarktregulierung seit 2012, d. h. in der CRD IV, MiFID II, MAR, SFT- sowie CRA-Verordnung, finden sich Regelungen zu Veröffentlichungspflichten von Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden. Mittlerweile wurden diese Vorgaben nun weitgehend in das deutsche Recht umgesetzt, sodass die BaFin beginnt, Verstöße öffentlich bekannt zu geben: 2014 wurden diesbezüglich keine Sanktionen veröffentlicht, 2015 waren es neun Fälle und 2016 schon zwölf Verstöße. Konträr zu den eher knappen Angaben in den BaFin-Veröffentlichungen verhält es sich auf der Ebene der europäischen Aufsichtsbehörden. Die ESMA veröffentlicht weit umfangreichere Informationen zu den Sanktion und deren Hintergründe. Der Trend scheint damit in den kommenden Jahren zu vermehrten und zunehmend umfangreicheren Veröffentlichungen von Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden zu gehen. 15. PRIIPs-Verordnung Die Anwendung der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung), (Verordnung (EU) Nr. 1286/2014), wird um zwölf Monate auf den 1. Januar 2018 verschoben. Hintergrund ist, dass das EU- Parlament Vorschläge für RTS kritisiert, eine Level 2-Maßnahme (RTS) zur PRIIPs-Verordnung abgelehnt und mehr Zeit für die Klärung offener Fragen gefordert hatte, um die Ziele der Verordnung zu verwirklichen. Die Voraussetzungen zu der Darstellung und den Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investors Document, KID) reichten für den Verbraucher nicht aus, um ihm die Risiken der jeweiligen Anlage transparent vor Augen zu führen. Die EU-Kommission erwartet das überarbeitete PRIIPs-Rahmenvertragswerk innerhalb der ersten Jahreshälfte 2017. 16. Prospektrichtlinie Im Laufe des Jahres könnte das Gesetzgebungsverfahren für eine Prospektverordnung zum Abschluss kommen. Die EU-Kommission hatte schon am 30. November 2015 im Rahmen ihres Aktionsplans für eine Kapitalmarktunion den Entwurf für ein neues Prospektrecht veröffentlicht (COM (2015) 583 final). Demnach soll die geltende Prospektrichtlinie (2003/71/ EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU) durch eine in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbare Prospektverordnung ersetzt werden, um ein höheres Maß an Harmonisierung der Prospektvorschriften in den Mitgliedstaaten zu erreichen. Im Arbeitsprogramm der EU-Kommission für das Jahr 2017 wird das Ziel der Beschleunigung des anhängigen Prospektvorschlags ausdrücklich adressiert. 17. Schattenbanken / SFT-Verordnung Die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen (EBA/GL/2015/20) müssen ab dem Beginn des neuen Jahres von den nationalen Behörden angewendet und in die Aufsichtspraktiken integriert werden. Hierzu hatte die BaFin den Entwurf eines neuen Rundschreibens zu den Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken veröffentlicht, das die Umsetzung der EBA-Leitlinien beinhaltet. Dieser Entwurf bildet die EBA-Leitlinien fast wortgleich ab. Am 2. Dezember 2016 hat die BaFin nun das finale Rundschreiben veröffentlicht, das ab dem 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Das Rundschreiben beschreibt beispielsweise die Methodik zum Erfassen und Steuern des aus Risikopositionen gegenüber Schattenbanken erwachsenden Konzentrationsrisikos und enthält Kriterien für die Festsetzung einer geeigneten Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben. Die gleichfalls Schattenbanken betreffende Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Securities Financing Transaction Regulation, SFT-Verordnung) wird im Rahmen der Novellen zu den Finanzmarktvorschriften ins deutsche Recht übertragen. In diesem Zusammenhang muss die ESMA bis Mitte Januar Entwürfe für RTS und ITS hinsichtlich der Inhalte von gemäß der SFT- Verordnung erforderlichen Meldungen vorlegen. Weitere Regelungen zu Transparenzanforderungen hinsichtlich OGAW und AIF finden ebenfalls frühestens ab Mitte Januar Anwendung. Die Regelungen für die Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten gelten bereits seit dem 13. Juli 2016. 18. Trennbanken Im Jahr 2017 wird die BaFin-Auslegungshilfe zum Risikoabschirmungsgesetz (Konsultation 11/2015 vom 21. Dezember 2015) erwartet. Die Auslegungshilfe konkretisiert die Vorgaben des Trennbankengesetzes zur Risikoanalyse der Kreditinstitute und bietet damit Anhaltspunkte für die 01 // 2017 15

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