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die bank 01 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT Aktuelle

ó FINANZMARKT Aktuelle Maßnahmen der Finanzaufsicht 2016 REGULIERUNG Der Regulierungstsunami bleibt ungebrochen, auch wenn die Banken eine Regulierungspause fordern. Kaum scheint die Umsetzung der Bankenunion – oder zumindest ihrer ersten beiden Säulen – weitgehend abgeschlossen, steht bereits die neue Kapitalmarktunion im Raum. Die Überarbeitungen etwa der Zahlungsdienste- und Finanzmarktrichtlinie sind längst erfolgt, und auch Basel IV wird bereits diskutiert. Die Frage, welche Auswirkungen die Regulierungsflut auf die Innovationskraft der Banken haben wird, rückt dabei mit zunehmender Digitalisierung der Gesellschaft immer mehr in den Vordergrund. In Anknüpfung an den Regulierungsüberblick zum Jahr 2015 in Heft 4/2015 geben wir mit diesem Folgebeitrag einen aktuellen Überblick zu 20 angekündigten Gesetzesänderungen und neuen Regularien im Finanzaufsichtsrecht für 2016. Denise Bauer | Alexander Glos | Katrin Menhart Keywords: Bankenaufsicht, Risikokultur, Rechtsmonitoring 1. AIFM-Richtlinie Auf Basis der AIFM-Richtlinie hat die ESMA dem EU-Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2015 ihre Empfehlungen zur möglichen Erweiterung des AIFMD-Passes auf Alternative Investmentfonds (AIF) und Verwalter allgemeiner Investmentfonds (AIFM) aus Drittstaaten vorgelegt. Da bislang nur in der EU ansässige AIF und AIFM diesen Pass erwerben können, dürften die Empfehlungen der ESMA erhebliche Auswirkungen auf den Vertrieb und die Zulassung von AIF und AIFM aus Drittstaaten haben. Generell befürwortet die ESMA eine solche Erweiterung auf Drittstaaten, macht sie aber von einer Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Landes abhängig. Die ESMA hat bislang sechs Rechtsordnungen bewertet und lediglich für Guernsey und Jersey eine eindeutige Empfehlung zur Erweiterung des Passes auf diese Drittstaaten ausgesprochen. Zwar sieht die AIFM-Richtlinie vor, dass die Kommission den Pass innerhalb von drei Monaten nach der positiven Empfehlung der ESMA einführt. Da allerdings bislang nur eine ausgewählte Gruppe von Drittstaaten begutachtet wurde und besonders relevante Jurisdiktionen wie die Cayman Islands darin nicht enthalten sind, dürfte ein delegierter Rechtsakt der Kommission vorerst nicht zu erwarten sein. Bis zum 22. Juli 2017 muss die Kommission eine Überprüfung der AIFM-Richtlinie auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation einleiten. 2. Basel IV Die Ziele von Basel IV betreffen alle drei Säulen des Baseler Akkords: Danach sollen insbesondere die bestehenden Regelungen nach Säule I vereinfacht und nationale Standards verbessert werden sowie vermehrt Gewicht auf die Anforderungen nach Säule II zu den individuellen Kapitalaufschlägen und Liquiditätsanforderungen gelegt und die Offenlegungspflichten der Kreditinstitute nach Säule III verschärft werden. Im Detail wird dazu vorgeschlagen, zunächst die Leverage Ratio (LR), die als Untergrenze im Rahmen der verbindlichen Eigenkapitalanforderungen nach Säule I fungiert, von bisher 3 Prozent deutlich zu erhöhen, obwohl diese über CRD IV erst im Jahr 2017 endgültig definiert und kalibriert wird. Zudem sieht Basel IV vor, die Flexibilität von fortgeschrittenen Messansatzsätzen und internen Risikomodellansätzen etwa durch die Definition von Bandbreiten und Schwellenwerten zu beschränken, um der Kritik an den aktuell verwendeten internen Risikomodellen, deren Komplexität und vermeintlicher Undurchsichtigkeit zu entgegnen. Sofern interne Modelle verwendet werden, sollen die Kreditinstitute zudem zur Offenlegung ihrer Modelle gegenüber Marktakteuren verpflichtet werden. Konkret bedeutet dies, dass über die Einführung von Erläuterungs- und Rechtfertigungspflichten Kreditinstitute künftig aufdecken müssen, inwieweit die durch interne Modelle berechneten Risikogewichte vom Standardsatz abweichen. Zudem wird unter Basel IV diskutiert, die Institute trotz Verwendung interner Modelle zu verpflichten, den Kreditkostenrisikostandardansatz künftig grundsätzlich als Untergrenze der eigenen Berechnung zugrunde zu legen. 8 diebank 01.2016

FINANZMARKT ó Weitere Themen in Basel IV betreffen die Risikogewichtung für KMUs. Diese soll verändert werden, um deren Risikointensität zu erhöhen. Dazu werden die Risikogewichte für Unternehmen nicht mehr nach externen Ratings, sondern anhand von Umsatz und Verschuldungsgrad bestimmt. 3. Benchmarkverordnung Anfang 2016 sollen die Trilog-Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur geplanten EU-Verordnung zu Benchmarks abgeschlossen sein. Die Benchmark-Verordnung war als Reaktion auf die Manipulationen von Referenzzinssätzen angestoßen worden. Bis die Verordnung in Kraft tritt, dienen die ESMA/EBA-Prinzipien, auf deren Empfehlungen die künftige Verordnung ganz überwiegend aufbauen dürfte, den Marktteilnehmern und Aufsichtsbehörden auch weiterhin als Orientierungsmaßstab. 4. Corporate Governance Die Schaffung einer guten Corporate Governance und einer nachhaltigen Risikokultur steht auch im Jahr 2016 im Fokus der Aufsicht. Nicht nur im Rahmen des SREP Assessments durch die EZB werden Banken unter der EZB-Aufsicht bei mangelnder Governance Aufschläge auf ihre Eigenkapitalquote zu befürchten haben. Zudem werden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Vorständen und Aufsichtsräten von der EBA überarbeitet. Die EBA hat mit Blick auf Banken dazu im Juli 2015 ein Peer Assessment veröffentlicht, nach deren Ergebnis sie im Jahr 2016 eine Konsultation zur Überarbeitung ihrer Leitlinien „Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen (Key Function Holders)“ auf den Weg bringt. fl Die Schaffung einer Risikokultur steht im Jahr 2016 im Fokus der Aufsicht. 5. CRD IV und CRR Die EBA wird im Laufe des Jahres 2016 mehrere Entwürfe für Technische Regulierungsstandards (RTS) vorlegen. Zum einen erarbeitet die EBA RTS-Entwürfe zur Präzisierung der Offenlegung des Bilanzwerts unbelasteter Vermögenswerte für jede Forderungsklasse. Dabei wird jede Forderungsklasse nach der Bonität der Vermögenswerte und des gesamten unbelasteten Bilanzwerts nach Art. 443 CRR aufgeschlüsselt. Zum anderen entwirft die EBA bis zum 31. Dezember 2016 RTS für die Festlegung von Bedingungen zu den Methoden der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung (Art. 18 CRR). Mit Blick auf die schrittweise Einführung der LCR und nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken erstattet die EBA der Kommission bis zum 30. Juni 2016 zudem Bericht darüber, ob es einer weiteren Anpassung der Liquidity Coverage Ratio (LCR) bedarf. Weiter berichtet die Kommission dem EU-Parlament und Rat bis zum 31. Dezember 2016 über die Auswirkungen und Wirksamkeit der LR im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2016. In diesem Zusammenhang stand auch die im Juli 2015 von der Kommission eingeleitete öffentliche Konsultation über den Einfluss der überarbeiteten Eigenkapitalanforderungen aus CRR und CRD IV auf die Kreditvergabe und die Höhe des von den Banken gehaltenen Eigenkapitals. Der abschließende Kommissionsbericht wird Mitte 2016 erwartet. Die EBA erarbeitet zudem weitere technische Leitlinien zu den Transparenz- und Offenlegungspflichten der Institute im Rahmen der Vergütungsbestimmungen der CRD IV und der CRR, die anschließend bis zum 30. Juni 2016 von der Kommission mit Blick auf Wirkung und Anwendung sowie Effizienz überprüft werden. Des Weiteren sind die zahlreichen Übergangsvorschriften der CRR, die auch im Jahr 2016 schrittweise Erhöhungen der anzuwendenden Quoten und Prozentsätze vorsehen, zu beachten. 6. Einlagensicherung Ab dem 1. Juni 2016 gilt die Entschädigungspflicht mit einer verkürzten Frist von 20 auf sieben Arbeitstage nach Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin, ohne dass es eines Antrags beim Einlagensicherungssystem bedarf. Diese und weitere Regelungen zum Einlagenschutz wurden mit der Einlagensicherungsrichtlinie und dem am 3. Juli 2015 in Kraft getretenen Einlagensicherungsgesetz ins deutsche Recht umgesetzt. Dazu zählen auch verbesserte Informationspflichten, wie die Verwendung eines schriftlichen Musters, um den Anleger über seine Rechte aufzuklären. Die genaue Ausgestaltung der Entschädigungspflicht erfolgt dabei im Rahmen einer Rechtsverordnung. Hierzu hat das BMF im Herbst 2015 eine Verordnung über die 01.2016 diebank 9

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