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die bank 01 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT Kontrollen allein reichen nicht aus INTERVIEW mit dem Compliance-Experten Sebastian Glaab von der VTB Bank (Deutschland) AG über Embargokontrollen in der Bankorganisation und Möglichkeiten der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung. diebank: Herr Glaab, PEP- und Embargokontrollen nehmen im Compliance Management traditionell wichtige Funktionen ein. Banken spielen hier bei der Zusammenarbeit zur Austrocknung der Geldquellen des Terrorismus mit anderen Institutionen eine zentrale Rolle. Sind die Institute der verlängerte Arm der Strafverfolgungsbehörden? Glaab: In gewisser Hinsicht schon, aber ich würde uns eher als Partner diverser Institutionen sehen. Wir leisten einen volkswirtschaftlichen Beitrag zur Risikoreduzierung. Banken handeln aber auch in eigenem Interesse, denn sie müssen durch interne Verfahren und Grundsätze sicherstellen, dass die jeweils gültigen Vorschriften aus Embargo- und Sanktionsregelungen eingehalten werden. Das ist reine Pflichterfüllung. diebank: Was droht, wenn in diesem Segment den Anforderungen nicht Genüge getan wird? Glaab: Ein Verstoß gegen die Embargo- und Sanktionsbestimmungen kann zu einem hohen Reputationsschaden und zu erheblichen Vermögenseinbußen durch Strafzahlungen führen. Auch die Mitarbeiter von Kreditinstituten können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die Embargovorschriften nicht einhalten. Das betrifft die Geschäftsleitungen der Institute wie auch die verantwortlichen Compliance- und Geldwäsche-Beauftragten. Wichtig ist, auch über das eigentliche Embargo hinaus Vorgaben zu beachten, etwa Bereitstellungs- oder Umgehungsverbote. Logischerweise ist es untersagt, sich wissentlich und beabsichtigt an Tätigkeiten zu beteiligen, die beispielsweise das Einfrieren von Geldern umgehen. Ein Bereitstellungsverbot kann allerdings auch den Arbeitslohn einer Person, die Miete, Wertpapiere oder Akkreditive betreffen. Da existieren einige Stolperfallen. diebank: Nach den jüngsten Terroranschlägen, die tendenziell zuzunehmen scheinen, ist die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung stärker in den Fokus gerückt. Was bedeutet dies für Ihre Arbeit? Glaab: In der Tat wird in den Ministerien geprüft, wie der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert werden kann. Dies war auch nach den verheerenden Anschlägen in New York 2001 der Fall. Seit dem G-20-Treffen der Industrie- und Schwellenländer im türkischen Antalya besteht auch international Konsens, beim Austrocknen terroristischer Finanzierungsquellen stärker zusammenzuarbeiten. Mal sehen, welche Konsequenzen dies nach sich zieht. Momentan sind noch keine konkreten Maßnahmen bekannt. Eines ist allerdings auch klar: Mit Embargokontrollen allein lässt sich der Terrorismus nicht bekämpfen, dies kann nur eine von vielen Aktivitäten sein. diebank: Die zunehmende Digitalisierung könnte hier ein Problem werden, denn im Wettlauf mit den Terroristen muss auch in der technologischen Innovation Schritt gehalten werden. Glaab: Das stimmt. Terroristen sind immer weniger auf traditionelle Wege wie etwa Bankkonten angewiesen. Geld wird auf andere Art und Weise hin und her geschoben. Drogengelder und andere Einnahmen aus kriminellen Geschäften fließen heute zunehmend seltener durch die Kanäle des legalen Bankensystems. Geldwäscher nutzen stattdessen vermehrt Elemente von Schattenbankensystemen, z. B. Geldkuriere oder das arabische Hawala Banking, das in anderen Kulturkreisen auch als Chop-Shop-, Chiti- oder Hundi-Banking bezeichnet wird. Diese Systeme von Untergrundbanken basieren weitgehend auf ethnischer Loyalität und werden vor allem von Emigranten genutzt, um Gelder an Verwandte oder Bekannte in der Heimat zu transferieren, besonders in Länder mit schlecht funktionierenden oder unzuverlässigen Bankensystemen. In den Blick der Strafverfolgungsbehörden rücken aber zunehmend auch virtuelle Währungen wie Bitcoins, die zur Finanzierung des Terrorismus eingesetzt werden könnten. diebank: Embargokontrollen sind grundsätzlich eine internationale Angelegenheit. Der Kapitalverkehr wie auch der Terrorismus kennen keine Grenzen. 54 diebank 01.2016

BETRIEBSWIRTSCHAFT ó Glaab: Das ist richtig. Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs sind in Deutschland auf der Grundlage von Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der nationalen Aufsichtsbehörden möglich. Man muss also viele international gültige Compliance- Vorgaben beachten. In der Regel werden die Embargomaßnahmen von den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vereinbart. Die meisten Beschlüsse entsprechen vorausgegangenen Vereinbarungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Die EU kann aber auch eigene, unabhängige Sanktionen verhängen. Im Bereich der Wirtschaftssanktionen setzt die EU die gemeinsamen Standpunkte in unmittelbar geltende EU-Verordnungen um. Man muss auch sehen, dass die Verhängung von Embargos sehr unterschiedliche Zielsetzungen haben kann. Deshalb ist die Ausgestaltung im Einzelfall unterschiedlich. Umfang und Gegenstand werden für den jeweiligen Einzelfall des Embargos festgelegt und sind bindend. diebank: Welche Unterscheidungen müssen hier gemacht werden? Glaab: Grundsätzlich wird zwischen personenbezogenen und länderbezogenen Embargos differenziert. Finanzsanktionen, die gegen einzelne Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt werden, verbieten die Bereitstellung von Geldern und sonstigen Wirtschaftsressourcen an gelistete Personen. Das Vermögen der betroffenen Personen wird eingefroren. Diese Verbote sind in einem umfassenden Sinn zu verstehen und beziehen sich auf finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile aller Art, etwa auch aus Waren oder Dienstleistungen. Der Vermögenswert muss übrigens nicht zwingend im Eigentum der gelisteten Person stehen, sondern die Verfügungsgewalt ist ausreichend. Länderbezogene Embargos werden nach ihrem Umfang in Total-, Teil- und Waffenembargo unterschieden. Ein Totalembargo verbietet jeglichen Handel mit dem Adressaten fi INTERVIEW und enthält umfassende Verbote zum Außenwirtschaftsverkehr, die lediglich durch bestimmte Ausnahmen, beispielsweise zu humanitären Zwecken, abgemildert werden können. Ein länderbezogenes Totalembargo besteht zurzeit nicht. Ein Beispiel für ein Totalembargo war das umfassende Handelsembargo gegen den Irak, das im Jahre 2003 aufgehoben und durch ein Teilembargo ersetzt wurde. Teilembargos sind dadurch gekennzeichnet, dass die sich dort enthaltenen Beschränkungen und Verbote nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche beziehen und nur definierte Handlungen oder Rechtsgeschäfte verbieten. Dies können z. B. Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder Einschränkungen des Handels oder Reiseverkehrs sein. Zum Teil werden die Beschränkungen mit personenbezogenen Elementen kombiniert. Waffenembargos enthalten ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien sowie für paramilitärische Ausrüstung und die Erbringung damit in Zusammenhang stehender technischer Unterstützung. Ebenso ist die mit einer Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigen Wehrmaterial in Zusammenhang stehende Sebastian Glaab ist Rechtsanwalt und seit Mitte 2009 Geldwäschebeauftragter und Leiter der Compliance-Abteilung bei der VTB Bank Deutschland AG. Er hat Jura an der Universität Frankfurt am Main studiert und war u. a. für die internationalen Anwaltskanzleien Clifford Chance und Morgan Lewis & Bockius sowie für PricewaterhouseCoopers tätig. technische Beratung, Hilfe und Ausbildung untersagt. diebank: Die Beschränkungen können mitunter auch Banken selbst betreffen, etwa im Hinblick auf den Zugang zum Kapitalmarkt. Glaab: Das ist korrekt. Nehmen Sie als Beispiel die Sanktionen gegen Russland. Hier zählen Gazprombank, Rosselkhozbank, Sberbank, Vnesheconombank (VEB) und die VTB zu den gelisteten Unternehmen. Das sind mit die größten Kreditinstitute des Landes. diebank: Sind Sie als Tochterunternehmen der russischen VTB Bank selbst betroffen? Glaab: Nein, die VTB Bank (Deutschland) AG ist als ein in der EU niedergelassenes Kreditinstitut ausdrücklich von den Sanktionen der Basisverordnung (EU) 833/2014 ausgenommen. diebank: Herr Glaab, vielen Dank für dieses Interview. Die Fragen stellte Stefan Hirschmann. 01.2016 diebank 55

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