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die bank 01 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT in

ó FINANZMARKT in bestehende Gesetze (BGB/KWG/ZAG) ein eigenständiges Gesetz geschaffen wird. Weiter enthalten ist als Anlage ein Formular für den Verbraucher, mit dem er im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontenvertrags die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beantragen kann. Zudem ist die Ausarbeitung einer standardisierten Zahlungskontenterminologie im Rahmen eines delegierten Rechtsakts der EBA für 2016 zu erwarten. fl Die neuen EBA-Leitlinien sehen vor, dass alle In stitute – unabhängig von ihrer Größe – die europäischen Vergütungsvorgaben einhalten müssen. Damit ist noch vor Umsetzung der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie II voraussichtlich im Jahr 2017 und nach Vorlage des Umsetzungsgesetzes der EU-Anti-Geldwäscherichtlinie zum Jahresbeginn 2016, mit einem weiteren neuen Regelungspaket für Zahlungsdienstleister im Herbst 2016 zu rechnen. 19. Vergütungssysteme Durch die überarbeiteten EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik ist davon auszugehen, dass eine Novellierung der deutschen Institutsvergütungsverordnung erfolgen wird. Bisher unterscheidet das deutsche Recht zwischen allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Institute, wobei letztere nur für bedeutende Institute gelten. Diese Unterscheidung wird womöglich nivelliert, denn die neuen EBA-Leitlinien sehen vor, dass grundsätzlich alle Institute – unabhängig von ihrer Größe – die europäischen Vergütungsvorgaben einhalten müssen. 20. Zahlungsdiensterecht Für den Bereich des Zahlungsdiensterechts ist im Jahr 2016 mit einigen Neuerungen zu rechnen. Das EU-Parlament hat am 8. Oktober 2015 die überarbeitete Fassung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD II) verabschiedet. Nach der noch zu erfolgenden Zustimmung des Rats der EU soll die PSD II bis Ende des Jahres 2015 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und wird 20 Tage später in Kraft treten. Die PSD II muss dann in den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden, sodass im Jahr 2016 ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der PSD II in deutsches Recht erwartet werden kann. Die PSD II wird – ebenso wie schon die PSD I – in Deutschland voraussichtlich zweigeteilt umgesetzt. Zum einen müssen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im ZAG und zum anderen die zivilrechtlichen Bestimmungen in das BGB und das EGBGB umgesetzt werden. Daneben könnte die EBA die ersten technischen Regulierungsstandards und Leitlinien zur PSD II in Bezug auf die genaue Ausgestaltung der neuen Sicherheitsmaßnahmen, die die PSD II vorgibt, im Jahr 2016 veröffentlichen. In diesem Zusammenhang wird es dann auch zu einer Anpassung der BaFin-Merkblätter zu Zahlungsdiensten und E-Geld-Geschäften kommen. Insbesondere wird das Ba- Fin-Rundschreiben 4/2015 (BA) zu „Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI)“ angepasst werden müssen, da z. B. in der aktuellen Fassung der MaSI Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste noch aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Die BaFin will die Umsetzung der MaSI nach dem 5. Dezember 2015 überprüfen. Die überarbeitete Fassung der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste ist mit einer Reihe wichtiger Neuerungen verbunden. Im Wesentlichen werden mit der PSD II der Anwendungsbereich ausgeweitet, die bisherigen Ausnahmebestimmungen eingeschränkt und neue Pflichten sowie bestimmte Sicherheitsanforderungen und Haftungsfolgen für die Akteure im Online-Zahlungsverkehr festgelegt. Dabei ist die wohl bedeutsamste Änderung die Einbeziehung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten in den Anwendungsbereich der PSD II. Anbieter dieser Dienste sind oftmals sogenannte FinTechs, die nun umfassender in die Regulierung einbezogen werden und diese vor neue Herausforderungen stellt. Im Gegenzug erhalten die FinTechs jedoch auch ein gewisses Maß an Sicherheit in Bezug auf die von ihnen einzuhaltenden Pflichten im Zahlungsverkehr, was das Vertrauen der Kunden in den Markt und die beteiligten Akteure positiv beeinflussen dürfte. In diesem Zusammenhang ist auch das durch die PSD II eingeführte Prinzip des „Open Access“ relevant. Open Access bedeutet, dass Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste Zugriff auf die Bank-Kundenstelle erhalten, wobei diese dabei höchstpersönliche Zugangsschlüssel wie Online-Banking-PIN und -TAN der Nutzer verwenden. Hier stellen sich insbesondere Fragen in Bezug auf die einzelnen Sicherheitsinteressen der Akteure des Internetzahlungsverkehrs (Verbraucher, Banken und FinTechs). Diese Fragen können jedoch erst dann umfassend geklärt werden, wenn die EBA die genaue technische Ausgestaltung des Open Access durch technische Regulierungsstandards vorgegeben hat. An diesen wird die EBA in den kommenden Monaten arbeiten. Zudem zeichnen sich im Bereich Instant Payments für das Jahr 2016 Neuerungen ab. Der European Payments Council soll ein Sepa Credit Transfer (SCT)-basiertes Instant Payment-Verfahren entwickeln und bereits im Herbst 2016 ein entsprechendes Regelwerk vorlegen. ó Autoren: Dr. Denise Bauer, Dr. Alexander Glos und Katrin Menhart sind Rechtsanwälte bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt am Main. 16 diebank 01.2016

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