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die bank 01 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT

ó FINANZMARKT wicklungsfonds (SRF) – mit Ausnahme der Beiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und unselbstständige Zweigstellen von Drittstaatenbanken. Für die Berechnung der Beiträge zum deutschen Restrukturierungsfonds im Beitragszeitraum 2015 ist die FMSA zuständig. Die RStruktFV gilt ab dem Jahr 2016 nur noch für diejenigen Institute, deren Beiträge nicht nach der SRM-Verordnung berechnet werden. Bis zum 31. Dezember 2016 muss die EU-Kommission einen Bericht zur Anwendung des SRM veröffentlichen (und danach alle fünf Jahre erneut). Bis zum 31. Dezember 2016 kann die EU- Kommission ferner, sofern erforderlich, einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Grundlage für den Zielwert für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vorlegen. Damit der Start des SRM mit allen Befugnissen zum 1. Januar 2016 erfolgen kann und dabei auch den zwischenzeitlich ergangenen europäischen Level-II-Vorgaben zur Bankenabgabe Rechnung getragen wird, mussten die deutschen Regelungen zur Bankenabwicklung – implementiert durch das BRRD-Umsetzungsgesetz (in Kraft seit dem 1. Januar 2015) – in einigen Punkten verändert werden. Daher ist am 6. November 2015 – mit Ausnahme weniger Bestimmungen – das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) in Kraft getreten. Das AbwMechG sieht Änderungen im SAG, dem RStruktFG, dem PfandBG und dem KWG vor. Ein Teil der dort vorgesehenen Änderungen hängt nicht oder nur mittelbar mit dem SRM zusammen. So wird beispielsweise in § 46f KWG ab dem 1. Januar 2017 ein neuer Insolvenznachrang für bestimmte von Banken ausgegebene Schuldtitel vorgesehen, um damit den Bail-in bei Banken zu erleichtern. 17. SSM 2016 will die EZB weiter an der Schaffung eines „level playing field“ für die von ihr beaufsichtigten Banken arbeiten. Hierzu hat die EZB im November 2015 den Entwurf einer Verordnung sowie eines Leitfadens über die Harmonisierung der Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume veröffentlicht. Die darin vorgesehenen Harmonisierungsvorschläge betreffen insbesondere die Eigenmittel-, Liquiditäts- und Großkreditvorschriften. Es steht darüber hinaus ein erneuter EU-weiter Stresstest an. Es ist vorgesehen, dass im ersten Quartal 2016 der Stresstest mit Veröffentlichung der Einzelheiten des Szenarios und der Methodik beginnt. 18. Verbraucherschutz a. Retail Banking Products Die EBA wird von den Instituten ab dem 1. Januar 2017 die Einhaltung ihrer Leitlinien zum Schutz von Privatkunden zu Produkten im Privatkundengeschäft einfordern. Ziel ist, das Vertrauen in die Finanzmärkte zu stärken, und eine Produktentwicklung und -platzierung im Zahlungsverkehr zu gewährleisten, die sich durch eine frühzeitige Ausrichtung auf den Zielmarkt auszeichnet. Es soll Schaden von Verbrauchern abgewendet werden, indem schon zum Zeitpunkt der Produktkonzeption 01.01.2016: SRM-VO + SRM-DurchführungsVO sind anwendbar Geltung der SREP-Guidelines BCBS 239 sind anwendbar Anfang 2016: Inkrafttreten: PSD II + Zahlungskontengesetz SFT-VO im EU-Amtsblatt Veröffentlichung überarbeitete EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik + Ergebnisse der EMIR-Überprüfung 18.03.2016: OGAW V-UmsG tritt im Wesentlichen in Kraft 21.03.2016: WohnimmobilienkreditRL muss in nat. Recht umgesetzt sein 09.06.2016: weitere Teile der MIF-VO treten in Kraft 01.06.2016: Regelung zur Entschädigungspflicht im Rahmen der Einlagensicherung gilt bis 03.01.2016: ESMA TS + Leitlinien zu MiFID II/MiFIR 01.02.2016: SEPA-VO beansprucht umfassende Geltung 1. Quartal 2016: Start EU-weiter Stresstest Vorlage eines dt. UmsG zur 4. GeldwäscheRL sowie Veröffentlichung von TS/Leitlinien zum EU-Geldwäschepaket Konsultation Überarbeitung EBA-Leitlinien Beurteilung der Eignung von Leitungsorganmitgliedern + Schlüsselfunktioneninhaber 2. Quartal 2016 14 diebank 01.2016

FINANZMARKT ó neue Anforderungen gestellt werden. Die Folgen eines möglichen Fehlverhaltens der Institute zum Nachteil von Verbrauchern sollen mit Kosten für die Finanzinstitute (z. B. Bußgelder) sanktioniert werden. b. Wohnimmobilienkreditrichtlinie-Umsetzungsgesetz Am 21. März 2016 läuft die Umsetzungsfrist zur Übertragung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht ab. Die Richtlinie wurde am 28. Februar 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und hat die Verbesserung des Verbraucherschutzniveaus zum Ziel. Am 25. September 2015 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnimmobilienkreditrichtlinie-Umsetzungsgesetz beraten. Der Bundesrat befürwortet unter anderem eine Zins-Obergrenze von acht Prozent über dem Basiszins für Dispo-Kredite bei Banken. Ziel ist der effektive Schutz von Verbrauchern vor Überschuldung. Es wird darauf verwiesen, dass – neben zusätzlichen Informationspflichten – die Richtlinienumsetzung für das deutsche Recht Änderungen in der Systematik der Kategorien im Darlehensvertragsrecht zur Folge hat. Der Verbraucherdarlehensvertrag als übergeordneter Begriff soll in Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag und Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag unterteilt werden. Weiter ist beabsichtigt, eine Regelung zur Abschaffung des „ewigen Widerrufsjokers“ für Immobilienkredite in das laufende Gesetzgebungsverfahren einzubauen. Die Neuregelung bezieht sich auf Darlehensverträge, die Verbraucher zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen haben. Weiter soll für den Beginn der Widerrufsfrist bei Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen die Erteilung der Widerrufsinformation gelten. Das Widerrufsrecht für Verträge, die nach dem 20. März 2016 geschlossen werden, erlischt spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss. c. Basiskonten Bis zum 18. September 2016 muss die Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontenrichtlinie), in deutsches Recht umgesetzt werden. Am 28. Oktober 2015 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Zahlungskontengesetzes beschlossen. Im Mittelpunkt des Entwurfs steht ein gesetzlicher Anspruch auf ungeschmälerten Zugang eines jeden Verbrauchers zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto). Das Zugangsrecht soll der Kontenlosigkeit entgegenwirken und richtet sich auch an Personenkreise, die nicht immer in der Lage sind, ihre Identität nach dem Geldwäschegesetz bei der Kontoeröffnung nachzuweisen. Dabei werden nur diejenigen Institute verpflichtet, Basiskonten anzubieten, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten. Aus dem Blickwinkel der Gesetzessystematik fällt auf, dass trotz Zweiteilung des Umsetzungsgesetzes in einen zivilrechtlichen und einen aufsichtsrechtlichen Teil, anstelle einer Aufsplittung und Einarbeitung 18.09.2016: ZahlungskontenRL muss in nat. Recht umgesetzt sein 03.07.2016: Ablauf der Umsetzungsfrist für MiFID II in nat. Recht MAD II/MAR werden verbindlich Inkrafttreten FimanoG erwartet ab 31. Dezember 2016: PRIIPS-VO gilt (zunächst nur für bestimmte Spezialfonds) Geltung EBA-Leitlinien Retail Banking Products bis 01.07.2016: Dt. TrennbankenG: Abtrennung von verbotenen Geschäften in ein eigenständiges Finanzhandelsinstitut soll erfolgen bis September 2016: In Deutschland wird Clearstream Banking auf T2S migriert bis 31.12.2016: Veröffentlichung Bericht zur Anwendung des SRM Evtl. Gesetzgebungsvorschlag zur Grundlage für den Zielwert SRM EBA RTS + Leitlinien zu CRD IV/CRR 3. Quartal 2016: Abschluss des EU-weiten Stresstest 4. Quartal 2016: Veröffentlichung Regelwerk für ein SCT-basiertes Instant-Payment- Verfahren (EPC) 01.2016 diebank 15

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