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die bank 01 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT

ó FINANZMARKT 2015 veröffentlicht wurden. Bis spätestens Juli 2016 müssen diese der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakte umgesetzt werden. In Deutschland sollen die Vorgaben der MAR und MAD II durch das Finanzmarktnovellierungsgesetz in nationales Recht umgesetzt werden. Das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird voraussichtlich spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist im Juli 2016 erwartet. Insofern wird im Jahr 2016 auch mit einer Anpassung der bisherigen Praxis der BaFin einschließlich der dokumentierten Verwaltungsauffassungen (Emittentenleitfaden) zu rechnen sein. staaten zur Anwendung kommt. Eines der zentralen Themen von MiFID II/MiFIR ist die Verbesserung des Anlegerschutzes. Zur Umsetzung dieses Ziels werden Wertpapierfirmen erhöhte Informations- und Offenlegungspflichten gegenüber den Anlegern auferlegt, zum Beispiel bezüglich der vorgeschlagenen Investmentstrategien und Risiken, der relevanten Handelsplätze sowie möglicher Kosten und Gebühren. Darüber hinaus dürfen Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung und Portfolioverwaltung anbieten, Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nicht monetäre Vorteile von Dritten oder für Dritte (z. B. Emittenten, Produktanbieter) nur noch annehmen, wenn sie geeignet sind, die Servicequalität für den Kunden zu verbessern. Ferner sind sie verpflichtet, Telefongespräche und die elektronische Kommunikation mit ihren Kunden aufzuzeichnen und diese den nationalen Aufsichtsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind nationale Aufsichtsbehörden und die ESMA befugt, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten zu untersagen oder zu beschränken, wenn erhebliche Bedenken aus Sicht des Anlegerschutzes bestehen oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz- oder Warenmärkte gefährdet ist. Da die ESMA bis zum 3. Januar 2016 verschiedene ITS, RTS und Leitlinien erarbeiten soll, eröffnete sie am 31. August 2015 eine Konsultationsrunde mit den folgenden Schwerpunkten: Ablauf der Aussetzung und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an bestimmten Handelsplätzen sowie Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch Datenbereitstellungsdienste. Darüber hinaus wurde ein ITS-Entwurf präsentiert, der die Mitteilung aller Positionsmeldungen zu einem festgelegten wöchentlichen Zeitpunkt zum Zweck ihrer zentralisierten Veröffentlichung regelt. Die finalen Entwürfe der RTS sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Zudem hat das BMF am 16. Oktober 2015 den Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz veröffentlicht. In diesem Entwurf werden auch die Vorgaben der MiFID II in nationales Recht umgesetzt. Hierzu sind unter anderem folgende Anpassungen im WpHG vorgesehen: Im Rahmen der Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung darf ein Finanzprodukt nur noch empfohlen werden, wenn es für den Kunden sowohl angemessen als auch geeignet ist. Das neu eingeführte Kriterium der Geeignetheit ist erfüllt, wenn das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die konkrete Wertpapierdienstleistung den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht. Dies wird künftig auch an den Kriterien Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit gemessen. Darüber hinaus muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Geeignetheitserklärung, die das bisherige Beratungsprotokoll ersetzt, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Eine solche Geeignetheitserklärung wird künftig auch für professionelle Kunfl Die Neufassung der MiFID muss von den Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. 12. MaRisk/BCBS 239 Das im November 2015 in Kraft getretene Abwicklungsmechanismusgesetz sieht auch vor, dass die MaRisk auf Verordnungsebene gehoben werden. Gemäß der Verordnungsermächtigung zu §§ 25a, 25b KWG sollen demnach durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements erlassen werden. Anlass zur Überarbeitung der MaRisk im Rahmen einer fünften Novelle waren, neben der über eine Rechtsverordnung gestärkten Rechtssicherheit, auch die Vorgaben auf internationaler Ebene, wie BCBS 239. Hier hatte der Baseler Ausschuss den Aufsichtsbehörden empfohlen, die Prinzipien in die aufsichtsrechtliche Rahmengesetzgebung zu implementieren. Diese beinhalten insgesamt 14 Grundsätze, nach denen systemrelevante Banken ab dem 1. Januar 2016 transparente und vergleichbare Risikoberichte erstellen müssen. Zahlreiche Banken haben indes Bedenken, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Vor allem die Steuerung der Datenverdichtung, der Aufbau eines Datensystems und die Datenverarbeitung werden in der Praxis angesprochen. Es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden hier reagieren und welche Lösungsansätze die Behörden mit den systemrelevanten Banken erarbeiten. 13. MiFID II und MiFIR Die Neufassung der MiFID muss von den Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie trat am 3. Juli 2014 in Kraft. Für die Marktteilnehmer gelten die meisten Regelungen ab dem 3. Januar 2017. Allerdings hat die EU-Kommission im November 2015 eine Verschiebung um ein Jahr diskutiert. Ergänzt wird MiFID II durch die Finanzmarktverordnung MiFIR, die ab dem 3. Januar 2017 unmittelbar in den Mitglied- 12 diebank 01.2016

FINANZMARKT ó den erforderlich sein. Bisher wurde hierauf in Deutschland verzichtet, da grundsätzlich die Angemessenheit bestimmter Produkte für professionelle Kunden vermutet wurde. Des Weiteren wurden im Gesetzesentwurf die bisherigen Regelungen bezüglich der Compliance-Funktion und der Verfahren zur Meldung von Beschwerden an die BaFin gestrichen und durch Verweise auf die entsprechenden RTS der Kommission ersetzt. Im Rahmen der Offenlegungspflichten muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden zukünftig auch über die internen Verfahren und Mechanismen informieren, die es anwendet, um Zuwendungen an den Kunden auszukehren. Es ist insbesondere nicht mehr möglich, von dem Privileg der Offenlegung in zusammengefasster Form Gebrauch zu machen. Danach mussten in einem ersten Schritt lediglich über die Arten der Zuwendungen sowie deren Gesamthöhe aufgeklärt werden. Darüber hinaus wird mit dem Finanzmarktnovellierungsgesetz die PRIIPs-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. 14. PRIIPs-Verordnung Ab dem 31. Dezember 2016 gilt die PRIIPS-Verordnung in allen europäischen Mitgliedstaaten, jedoch zunächst nur für Spezialfonds, die an professionelle und semi-professionelle Anleger vertrieben werden. OGAW und Publikumsfonds hingegen werden voraussichtlich erst ab dem 31. Dezember 2019 dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen. Die Verordnung wird in Deutschland in das Finanzmarktnovellierungsgesetz eingehen. In der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs) werden einheitliche Vorschriften für das Format und den Inhalt der Basisinformationsblätter festgelegt, die von den Herstellern solcher Produkte künftig einzuhalten sind. Hintergrund hierfür ist, dass derartige Produkte zukünftig europaweit besser vergleichbar sein sollen, nicht nur innerhalb einer Anlageklasse, sondern auch zwischen verschiedenen Anlageklassen (wie z. B. Anteile an einem Investmentfonds und eine Lebensversicherungspolice). Ein wesentlicher Bestandteil der Darstellung ist daher eine transparente Aufbereitung aller direkten und indirekten Kosten für den Verbraucher. Ein Gesamtkostenindikator, der die Kosten prozentual und absolut angibt, soll insoweit die Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Produkten gewährleisten. Der Umfang der neuen Basisinformationsblätter (PRIIPs KIDs) ist auf maximal drei DIN-A4-Seiten begrenzt. Aus Gründen des Anlegerschutzes soll eine einfache und präzise Sprache verwendet werden. Damit dürften sich bei der Erstellung der Basisinformationsblätter ähnliche Herausforderungen wie bei anderen marktgängigen Kurzinformationsblättern ergeben. Insbesondere wird derzeit noch über die optische Darstellung des sog. synthetischen Risikoindikators (SRI) diskutiert. Dieser soll möglichst alle Produktrisiken für den Kleinanleger klar und verständlich abbilden. Obwohl bereits zwei Konsultationsverfahren zur PRIIPS-Verordnung abgeschlossen sind, wurden noch zwei weitere Entwürfe für RTS zur Konsultation gestellt, die spätestens bis zum 31. März 2016 der Kommission vorliegen sollen. 15. SEPA-Verordnung Die Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (SEPA-Verordnung) wird aufgrund des Auslaufens verschiedener Übergangsbestimmungen im Jahr 2016 umfassende Geltung beanspruchen. Zwar sieht die SEPA-Verordnung vor, dass bereits seit dem 1. Februar 2014 Überweisungen und Lastschriften bestimmten rechtlichen und technischen Anforderungen genügen müssen und bargeldlose Zahlungen nur noch im Wege der SEPA-Überweisungsverfahren und SEPA-Lastschriftverfahren unter Verwendung der internationalen Kontokennung IBAN erfolgen können. Dennoch gibt es mitgliedstaatliche Übergangsbestimmungen, die die Umstellung in den einzelnen Mitgliedstaaten auf SEPA erleichtern sollen. So wird in Deutschland die SEPA-Verordnung durch das am 8. April 2013 in Kraft getretene SEPA-Begleitgesetz flankiert. Dieses beinhaltet u. a. zwei Übergangsbestimmungen, wonach bis zum 1. Februar 2016 zum einen Verbraucher weiterhin Kontonummern und Bankleitzahlen bei ihren Bankgeschäften verwenden können und zum anderen im deutschen Einzelhandel das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) weitergenutzt werden darf. Die EWR-Staaten ohne Euro müssen bis zum 31. Oktober 2016 auf SEPA umstellen. Im November 2016 werden zudem Änderungen der SEPA direct debit rulebooks des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses in Kraft treten. 16. SRM/BRRD Ab dem 1. Januar 2016 tritt der einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM) als zweite Säule der Bankenunion neben die von der EZB seit dem 4. November 2014 verantwortete einheitliche Bankenaufsicht (SSM). Die SRM-Verordnung ist ab diesem Zeitpunkt in ihren wesentlichen Bestimmungen anwendbar. Ebenfalls gilt ab dem 1. Januar 2016 die Durchführungsverordnung zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der SRM-Verordnung im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds. Sie legt fest, in welcher Form die zusätzliche Risikoanpassung der jährlichen Beiträge anzuwenden sind. Ab dem Beitragszeitraum 2016 übernimmt – so wie in der SRM-Verordnung vorgesehen – der Europäische Abwicklungsausschuss als europäische Abwicklungsbehörde die Berechnung der Beiträge zum gemeinsamen europäischen Ab- 01.2016 diebank 13

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