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die bank 01 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT

ó FINANZMARKT Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen (EntschFinV) im Entwurf veröffentlicht. Dieser bezieht auch die von der EBA erlassenen Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen und die Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme ein, die die Beitragserhebung konkretisieren. Die Finanzierung basiert insgesamt auf einer ex-ante-Struktur, die auf Beitragszahlungen der Institute fußt. Gemäß der Entsch- FinV-E soll der Beitrag erstmals für das am 30. September 2016 endende Geschäftsjahr Anwendung finden. Auf EU-Ebene wird jedoch die teils umstrittene Europäisierung des Schutzes für Sparguthaben diskutiert. 7. EMIR-Verordnung Anfang 2016 ist mit dem Inkrafttreten der ersten delegierten Verordnung zur Einführung einer Clearingpflicht im Rahmen der EMIR-Verordnung zu rechnen. Sie erstreckt sich auf folgende Zinsswaps in €, £, ¥ und US-$: Fixed-to-Float-Zinsswaps (IRS), Float-to-Float-Swaps, Forward-Rate-Agreements und Overnight-Index-Swaps. Im Jahr 2016 wird die ESMA eine Reihe von technischen Regulierungsstandards für weitere Derivate veröffentlichen. 8. Geldwäscherichtlinie und Geldtransferverordnung Bereits zu Beginn des Jahres 2016 wird mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie gerechnet, die bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen ist. Neben zusätzlichen kundenbezogenen Sorgfalts- und Identifizierungspflichten der Institute sowie verschärften Sanktionen verpflichtet die Richtlinie zur Einrichtung zentraler Register mit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, Trusts und anderen Rechtspersonen. Im November 2015 hat der Bundestag die Aktienrechtsnovelle 2016 verabschiedet. Diese soll Anfang 2016 in Kraft treten und enthält die bereits im Entwurf 2014 geplanten Änderungen zu den sogenannten umgekehrten Wandelschuldverschreibungen und Vorzugsaktion ohne zwingenden Nachzahlungsanpruch. Darüber hinaus ist eine anti-geldwäscherelevante Regelung zur Hinterlegung von Sammelurkunden bei einer Wertpapiersammelbank vorgesehen, um Ermittlungsbehörden erforderlichenfalls Informationen über die Identität der Aktionäre nichtbörsennotierter Aktiengesellschaften zu verschaffen. Weiter wird die Finalisierung und Veröffentlichung der europaweit verbindlichen Leitlinien zu den Risikofaktoren und Technischen Standards, die das Joint Committee of the European Supervisory Authorities für das Frühjahr 2016 in Aussicht gestellt hat, mit Spannung zu erwarten sein. 9. Interbankenentgelte Mitte 2016 wird ein weiterer Teil der Regelungen der Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (MIF-Verordnung) in Kraft treten. Mit der Verordnung wurden die Interbankenentgelte für Privatkunden-Debitkarten begrenzt und die Gebührentransparenz erhöht. Die MIF-Verordnung ist im Zusammenhang mit der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie II zu sehen, und strebt sichere, effiziente und innovative elektronische Zahlungsmöglichkeiten an. Europas Verbraucher sollen bei Kartenzahlungen weniger an bisher versteckten Gebühren aufbringen. Die entsprechenden Regelungen etwa zur Deckelung der Interbankenentgelte sind bereits seit Ende 2015 in Kraft. Die am 9. Juni 2016 in Kraft tretenden Änderungen sollen den Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des Kartenzahlungsmarkts, einschließlich des Bereichs der kartengebundenen Zahlungen, über Internet und mobile Endgeräte, entgegenwirken. Änderungen durch die MIF-Verordnung im Zusammenhang mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr sind bislang im Entwurf zum Umsetzungsgesetz zur Transparenzrichtlinie zu finden (§ 25g, § 29 KWG). 10. Kapitalmarktunion Die Kapitalmarktunion ist ein Aktionsplan der EU zur Schaffung eines Kapitalbinnenmarkts für die 28 EU-Mitgliedstaaten, der am 30. September 2015 von der Kommission veröffentlicht wurde. Ziel ist es, bis 2019 einen EU-Binnenmarkt mit „verhältnismäßigerer Regulierung“ zu schaffen, bei dem insbesondere zwei Maßnahmenpakete im Vordergrund stehen. Zum einen sollen die kapitalmarktgestützte Finanzierung von KMU und Infrastruktur-Projekten gefördert sowie Finanzierungsquellen geschaffen werden, zum anderen neue Investitionsmöglichkeiten für Anleger wie etwa Risikokapital und Crowdfunding erschlossen werden. Anders als bei der Bankenunion geht es bei der Kapitalmarktunion daher nicht um eine Institutionalisierung von Einrichtungen und Behörden, sondern allein um Maßnahmen, die europaweit eingeführt werden sollen. Das Ziel, vor allem Start-ups und KMUs sowie Investitionsvorhaben und langfristigen Projekten einen verbesserten Zugang zu Finanzierungen zu eröffnen, soll vornehmlich durch die Förderung von Risikokapital, eine Erleichterung des Börsenzugangs für Unternehmen und die Überprüfung der Anforderungen aus der Prospektrichtlinie erreicht werden. So enthält der Aktionsplan eine öffentliche Konsultation zu den Verordnungen über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und über den Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) im Hinblick auf eine bessere Nutzung von diesen Risikokaptalinvestmentfonds, da seit Einführung der spezialisierten Risikokapitalinvestmentfonds in 2013 nur eine kleine Anzahl der als EuVECA und EuSEF gegründeten Fonds auf den Markt gebracht wurde. Zudem sollen das Vertrauen, die Übersichtlichkeit der Märkte, die Sicherheit und die Wahlmöglichkeiten der Kleinanleger ge- 10 diebank 01.2016

FINANZMARKT ó fl Die neuen Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) / Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) sind deutlich detaillierter und teilweise auch strenger ausgestaltet. Zudem werden die Sanktionen für Rechtsverstöße verschärft. stärkt werden. Letzteres zum Beispiel unter Abbau der Hindernisse, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Vermarktung von Investmentfonds bestehen. Zudem sollen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verbriefung von Krediten in Wertpapierform wiederzubeleben. Dazu enthält der Aktionsplan einen konkreten Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung. Diese Verordnung enthält Sorgfaltspflichten, Selbstbehaltsvorschriften und Transparenzpflichten sowie Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (Simple, Transparent and Standardised securitisations, „STS“). Die Verordnung wird ergänzt durch den Vorschlag zur Änderung der Eigenkapital-Verordnung, um die Kapitalanforderungen für eine Verbriefungsposition risikosensitiver zu machen. Schließlich konsultiert die Kommission zu einem neuen Gesetzesrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen. Hier geht es vor allem darum, einen integrierten europäischen Gesetzesrahmen für Pfandbriefe zu schaffen, auch um grenzüberschreitende Investitionen und Emissionen zu erreichen. Erst nach Abschluss der öffentlichen Konsultation wird die EU aber entscheiden, ob sie tätig wird. Als ein erster Schritt in Richtung Kapitalmarktunion ging im Juni 2015 TARGET2-Securities (T2S) als erste vom Eurosystem betriebene, technische Plattform in Betrieb, die die Belieferung von Wertpapiergeschäften und deren geldliche Verrechnung vereint. Mit ihr werden sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Transaktionen über ein einheitliches System in sicherem Zentralbankgeld abgewickelt. Der Wechsel auf T2S erfolgt schrittweise bis 2017 in Migrationswellen. In Deutschland wird bis September 2016 Clearstream Banking auf T2S migriert. 11. MAD II/MAR Ab dem 3. Juli 2016 wird das neue Regelungsregime des Marktmissbrauchsrechts in den EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Das Gesetzespaket besteht aus der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sowie der (neuen) Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) und bewirkt eine vollständige Neuregelung und Vereinheitlichung des gesamten Marktmissbrauchsrechts in Europa. Die Verordnung ist bereits am 2. Juli 2014 in Kraft getreten; sie gilt im Wesentlichen ab dem 3. Juli 2016, einzelne Vorschriften allerdings bereits ab dem 2. Juli 2014. Die Richtlinie muss bis zum 3. Juli 2016 in den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Für Emittenten und Marktteilnehmer bringt die MAR weitreichende Veränderungen mit sich. Durch die Verordnung werden erstmals Kernbereiche des Kapitalmarktrechts – Insiderrecht, Ad-hoc-Publizität, Directors‘ Dealings, die Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen und das Verbot der Marktmanipulation – europaweit einheitlich durch unmittelbar geltendes Recht geregelt. Die neuen Regelungen sind deutlich detaillierter und teilweise auch strenger ausgestaltet. Zudem werden die Sanktionen für Rechtsverstöße verschärft. Neu ist auch, dass Emittenten, deren Finanzinstrumente im Freiverkehr gehandelt werden, vollständig dem EU-Marktmissbrauchsrecht unterliegen, soweit sie für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel im Freiverkehr beantragt oder erhalten haben. Die MAR wird ergänzt durch technische Standards und delegierte Rechtsakte der ESMA, die als Entwurf Ende September 01.2016 diebank 11

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