ó BERUF & KARRIERE Das Beauftragtenwesen in der deutschen Kreditwirtschaft BEAUFTRAGTENWESEN Von Geldwäsche bis Gleichstellung, von Brandschutz bis Betrugsprävention – das Beauftragtenwesen deutscher Kreditinstitute ist vielfältig. Und die Bedeutung der Beauftragten wächst in dem Maße, in dem das Fehlverhalten von Bankmitarbeitern in den Fokus von Aufsichtsbehörden und Öffentlichkeit rückt. Vorstände sind daher gut beraten, diesem Thema die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Dazu gehört es, sich zunächst einmal einen Überblick über das eigene Beauftragtenwesen zu verschaffen. So lassen sich Doppelarbeiten und Ineffizienzen vermeiden. Christian Kistler | Kurt Bürkin Keywords: Beauftragtenwesen, Regulierung, Organisation Mit dem Begriff Beauftragtenwesen werden in einer Gesellschaft oder in einem Unternehmen eine oder mehrere Personen bezeichnet, die einen bestimmten Auftrag oder eine bestimmte Funktion für das Unternehmen erbringen. Diese Aufgabe kann entweder gesetzlich vorgeschrieben oder von der Gesellschaft selbst bestimmt sein. Beauftragte für bestimmte Aufgaben gibt es nicht nur in Unternehmen, sondern auch in Behörden und vielen weiteren Institutionen und Einrichtungen. Der folgende Beitrag gibt eine Übersicht darüber, welche Aufgaben die verschiedenen Beauftragten bei Banken üblicherweise übernehmen. Zur besseren Übersichtlichkeit wird dabei darauf verzichtet, die spezifischen Anforderungen, Pflichten und Ausgestaltungen detailliert zu beschreiben. Beauftragte haben üblicherweise den Auftrag, dafür zu sorgen, dass gesetzliche Vorschriften beziehungsweise unternehmensspezifische Vorgaben eingehalten werden. Sie sollen damit Risiken für das Unternehmen begrenzen sowie Schäden verringern und bestenfalls gar nicht erst entstehen lassen. Diese Personen ergänzen die aufsichtsrechtliche Überwachung in konkreten Aufgabengebieten durch eine institutionalisierte Eigenüberwachung in den Banken. Beauftragte müssen nicht nur für Aufgaben berufen werden, die das eigentliche Bankgeschäft betreffen. Es gibt sie auch für allgemeine Themen wie zum Beispiel Gleichstellung, Arbeitssicherheit und Brandschutz. Häufig überschneiden sich die Aufgabengebiete. Beauftragte sind natürliche Personen, die von der Bank bestellt werden, um wichtige betriebliche Pflichten und Aufgaben wahrzunehmen. Ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten bestehen gegenüber der Bank und nicht gegenüber den zuständigen Behörden. Die Aufgaben der Beauftragten sind einem steten Wandel unterworfen. So hat sich zum Beispiel das Berufsbild des Compliance-Beauftragten seit Mitte der 1990er Jahre stark weiterentwickelt. Standen am Anfang die Überwachung von Mitarbeitergeschäften und Insiderdelikten im Mittelpunkt, beinhaltet die Funktion inzwischen auch Aspekte des Verbraucherschutzes. Mit der zunehmenden Digitalisierung haben sich seit einigen Jahren auch neue Beauftragte, wie der für Social Media, entwickelt. Beauftragte lassen sich unterscheiden in solche, die gesetzlich vorgeschrieben sind, und solche, die aus unternehmensspezifischen Gründen bestellt werden. Eine weitere Gliederung kann danach vorgenommen werden, ob diese von einer Bank intern bestellt oder von außen in eine Bank entsandt werden. Beauftragte aufgrund gesetzlicher Vorgaben Zahlreiche gesetzliche Vorgaben legen fest, welche Beauftragten von der Bank intern selbst bestellt werden müssen. Im Kreditwesengesetz (KWG) sind der Geldwäsche- und der Vergütungsbeauftragte geregelt. Der Vergütungsbeauftragte überwacht die Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme durch das Institut sowie deren Weiterentwicklung. Außerdem wird im KWG die Compliance- Funktion benannt. Das Institut hat gemäß den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) AT 4.4.2 einen Compliance-Beauftragten zu benennen, der für die Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion verantwortlich ist. Im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) werden der Compliance- und der Vertriebs-Beauftragte bestimmt. Der Compliance-Beauftragte soll – kurz gesagt – dafür Sorge tragen, dass gesetzliche Vorgaben und interne Bestimmungen eingehalten werden. Er soll die Regelkonformität sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Bank gewährleisten. Der Vertriebs- 76 diebank 1.2015
BERUF & KARRIERE ó Beauftragte ist für die Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung der Vertriebsvorgaben eines Instituts zuständig. Nach Paragraf 4f. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) müssen alle Unternehmen, die mindestens 20 Personen beschäftigen, einen Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Das gilt auch für Banken. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken, das heißt die jeweilige Bank zu überwachen, zu kontrollieren und die Mitarbeiter zu schulen. Der Geldwäsche-Beauftragte ist die zentrale Stelle zur Wahrnehmung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“. Er soll Ansprechpartner für externe und interne Stellen sein. Vorgegeben wird diese Funktion durch das Geldwäschegesetz (GWG). Geldwäsche-Beauftragte werden übrigens nicht nur von Banken bestellt. Unter anderem sind auch Versicherungsgesellschaften sowie Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer dazu verpflichtet. In den MaRisk und den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp) werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Compliance-, Vertriebs- und Vergütungs-Beauftragten ausführlich dargelegt. So zählen nach Ma- Comp zu den Aufgaben des Compliance- Beauftragten Überwachungshandlungen, Berichtspflichten, Beratung und Beteiligung an Geschäftsprozessen der Bank. Compliance-Beauftragte und Vertriebs- Beauftragte müssen gemäß der Anzeigeverordnung nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHGMaAnzV) der BaFin angezeigt werden. Hat eine Bank die Interne Revision vollständig ausgelagert, ist die Geschäftsleitung nach MaRisk AT 9.8 verpflichtet, einen Revisions-Beauftragten zu benennen. Dieser muss eine ordnungsgemäße Interne Revision gewährleisten. Gesetzlich erforderlich sind Beauftragte auch aufgrund der Gleichstellungs-, Arbeits- sowie Sozialgesetzgebung. Auch sie sind nicht nur bei Banken zu finden. So müssen in Banken und Sparkassen Gleichstellungs-Beauftragte berufen werden, sofern für diese das Bundesgleichstellungsgesetz oder eines der Landesgleichstellungsgesetze eines Bundeslandes gelten. Darunter fallen zum Beispiel die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie alle Landesbanken, Landesbausparkassen und Sparkassen. Das Sozialgesetzbuch 7 sieht darüber hinaus die Berufung eines Sicherheits- Beauftragten vor. Dieser ist eine von einem Unternehmen bestellte Person, die den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die sonstigen Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen diese Anforderung erfüllen. Für die Bestellung eines Brandschutz-Beauftragten nach dem Arbeitsschutzgesetz beziehungsweise der Arbeitsstättenrichtlinie besteht keine generelle Pflicht. Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Ab zwei anwesenden Versicherten muss in jedem Betrieb ein Ersthelfer vorhanden sein, der bei einem Unfall Erste Hilfe leisten kann. Sonder-Beauftragte – von außen in die Bank entsandt Sonder-Beauftragte können aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen für besondere Aufgaben bestellt und von außen entsandt werden, wenn eine besondere Situation dies erfordert. Ihre Beauftragung ist nicht auf Dauer angelegt und endet gewöhnlich, wenn der Auftrag erledigt ist: Sonder-Beauftragter nach Kreditwesengesetz KWG § 45c „Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. (…)“ Ständiger Beauftragter nach dem Sparkassengesetz Baden Württemberg SpG § 49 (2) „Das Innenministerium kann für die Landesbausparkasse einen ständigen Beauftragten bestellen. (…)“ Auch für Gesellschaften, die dem Gesetz für Kapitalanlagegesellschaften KAGB unterliegen, kann ein Sonder-Beauftragter ernannt werden: Sonder-Beauftragter nach KAGB § 40 (2) „Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt. (…)“ Da es sich hier um eine besondere Aufgabenstellung und Ausgestaltung der Beauftragung handelt, auf die eine Bank selbst keinen Einfluss hat, wird auf diese Funktionen in diesem Kontext nicht näher eingegangen. Sonstige Beauftragte In den Geschäftsberichten von Banken für das Jahr 2013 sind außer den aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen bestellten noch eine Reihe weiterer Beauftragte zu finden ” 1. Die sonstigen Beauftragten kümmern sich um sehr verschiedenartige Themen. Häufig handelt es sich dabei um Querschnittsaufgaben, die eine übergreifende Koordinierung und Fokussierung der Aktivitäten erforderlich machen. Typische Beispiele sind z. B. die Einführung und Anbindung von SEPA oder die Umsetzung von übergeordneten Unternehmenszielen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Hier endet etwa die Funktion des SEPA-Beauftragten, sobald die Umstellung auf SEPA abgeschlossen ist. Nachhaltigkeits-Beauftragte sorgen dauerhaft dafür, dass die entsprechende 1.2015 diebank 77
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