Aufrufe
vor 5 Jahren

die bank 01 // 2015

  • Text
  • Banken
  • Unternehmen
  • Diebank
  • Institute
  • Anforderungen
  • Insbesondere
  • Risiken
  • Honorarberatung
  • Mitarbeiter
  • Deutschland
die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT nem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wird. Dabei wird man die Regelung entsprechend ihrer ratio auslegen müssen und nicht am Wortlaut kleben dürfen: Auch wenn es einen Vorzugsbetrag allein bei einer Vorabdividende, nicht aber bei einer Mehrdividende geben kann, so kann das Stimmrecht einer mit einer Mehrdividende ausgestatteten Vorzugsaktie doch auch aufleben. Da den Vorzugsaktionären mit Anspruch auf eine Mehrdividende indes auch bei einem nur minimalen Gewinn ein höherer Gewinnanteil zusteht als den Stammaktionären, lebt das Stimmrecht einer mit einer Mehrdividende ausgestatteten Vorzugsaktie nur auf, wenn die Gesellschaft überhaupt keinen Gewinn ausgewiesen hat. Das Stimmrecht geht beim nicht nachzahlbaren Vorzug erst wieder unter, wenn er in einem Jahr vollständig gezahlt wurde. Für den Fall der Mehrdividende gilt hier das gleiche wie beim Aufleben des Stimmrechts: Weist die Gesellschaft auch nur einen noch so kleinen Gewinn aus, so erhalten die Vorzugsaktionäre einen höheren Gewinnanteil als die Stammaktionäre, weshalb der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt wurde und ihr Stimmrecht wieder untergeht. Damit lebt das Stimmrecht bei einem nicht nachzahlbaren Vorzug früher auf und geht auch früher wieder unter. 10 Insgesamt scheint die mit einer Mehrdividende ausgestattete Vorzugsaktie aus Sicht der Aktionäre zumindest in der Krise deutlich unattraktiver als eine mit einer Vorabdividende ausgestattete Vorzugsaktie. Aus Sicht der Gesellschaft ist zu berücksichtigen, dass das Stimmrecht bei einer Vorzugsaktie mit einer Mehrdividende früher als bei einer Vorzugsaktie mit nachzahlbarer Vorabdividende eintritt. Dies liegt nicht zuletzt an der fehlenden Möglichkeit, den Vorzug bei einer Mehrdividende als nachzahlbar auszugestalten. Damit sollten aus Sicht der Gesellschaft Vorzugsaktien mit einer Mehrdividende anderen Vorzugsaktien vorgehen. fl Vorzugsaktien könnten für Banken interessant werden, für die eine Kapitalisierung durch nachrangige Schuldverschreibungen am Markt schwierig ist, da sie sich z. B. in einem schwierigen Ertragsumfeld befinden. Fazit Im Ergebnis ist bei der Bewertung der im Ref-E vorgesehenen Neuerungen zu unterscheiden: Während die Neuerungen den der Finanzmarktregulierung unterliegenden Gesellschaften entgegenkommen und ihnen grds. helfen, ist der Nutzen für die übrigen Gesellschaften limitiert: So könnte die Ausgabe von Vorzugsaktien insbesondere für Banken in privater Hand oder innerhalb eines Konzernverbunds, die hartes Kernkapital am Aktienmarkt platzieren möchten, ohne dabei die bestehenden Stimmrechtsverhältnisse zu beeinflussen, interessant sein. Hierzu zählen z. B. die Banken der Autokonzerne, bei denen aber aufgrund der aktuell grundsätzlich guten Kapitalausstattung nicht zu erwarten ist, dass diese in naher Zukunft einen erhöhten Kapitalbedarf an hartem Kernkapital haben werden. Vorzugsaktien könnten aber auch für Banken interessant werden, für die eine Kapitalisierung durch nachrangige Schuldverschreibungen am Markt schwierig ist, da sie sich z. B. in einem schwierigen Ertragsumfeld befinden und Investoren ein Mitspracherecht haben wollen, wenn sich die Ertragssituation nicht verbessert. Das hätten sie über das bei Ausbleiben des Vorzugs auflebende Stimmrecht. Derzeitig kann beobachtet werden, dass sich die meisten Banken bei der Kapitalisierung auf nachrangige Schuldverschreibungen konzentrieren. Dies dürfte kurz- und mittelfristig auch für die meisten Banken eine interessantere Kapitalisierungsmöglichkeit darstellen als Vorzugsaktien. Perspektivisch ist aber davon auszugehen, dass die Anforderungen an hartes Kernkapital steigen und damit das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital weiter an Bedeutung verlieren werden. Da nachrangige Schuldverschreibungen lediglich als zusätzliches Kernkapital (AT1) qualifizieren, dürfte der Bedarf der Banken an nachrangigen Schuldverschreibungen sinken, während Stamm- und Vorzugsaktien stärker in den Fokus rücken. Jenseits der regulierten Gesellschaften schafft die Neuregelung zwar größeren Gestaltungsspielraum, was per se positiv ist. Ob die neu geschaffenen Möglichkeiten allerdings außerhalb des Finanzsektors zur Anwendung kommen werden, wird man bezweifeln können. In einer Gesamtschau wird es schwierig werden, für die Aktionäre attraktive Gestaltungen zu finden. ó Autoren: Dr. Michael Bormann ist Partner und Leiter der deutschen gesellschaftsrechtlichen Praxis von Simmons & Simmons LLP in Düsseldorf. Pascal di Prima ist Partner im Bankaufsichtsrecht bei Simmons & Simmons LLP in Frankfurt am Main. 1 Vgl. auch die Stellungnahme des DAV, NZG 2014, 863, 864. 2 So zutreffend die h.M., siehe nur Hüffer/Koch, AktG, § 139, Rdnr. 6 ff.; Bormann in Spindler/Stilz, AktG, § 139, Rdnr. 11. 3 Ebenso Stellungnahme des DAV, NZG 2014, 863, 864. 4 § 140 Abs. 2 Ref-E; im Ergebnis ebenso Müller-Eising, GWR 2014, 229, 230. 5 Stellungnahme des DAV, NZG 2014, 863, 864. 6 Vgl. bereits Bormann in Spindler/Stilz, AktG, § 139, Rdnr. 11; Schröer in MüKo-AktG, § 139, Rdnr. 11. 7 A.A. Stellungnahme des DAV, NZG 2014, 863, 864. 8 European Banking Authority. 9 EBA FINAL draft regulatory technical standards on own funds – multiple dividends and differentiated distributions (part four) under Regulation (EU) No 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR). 10 Vgl. auch Müller-Eising, GWR 2014, 229, 230. 50 diebank 1.2015

BETRIEBSWIRTSCHAFT ó fi FOTONACHLESE Einen Regulierungs-Schritt voraus BANKENAUFSICHT Kaum sind die neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen des CRD-IV-Pakets in Kraft getreten, zeichnen sich bereits weitgehende Änderungen im Meldewesen ab. Die „Kölner Bankenaufsichtskonferenz 2014“ bot in diesem speziellen Themensegment ein exponiertes Forum, um sich abseits der aktuellen Implementierungsfragen frühzeitig mit regulatorischen Änderungen vertraut zu machen. Konfer enzleiter Prof. Dr. Hermann Sc hultete-Mat t- ler un d M ode rator Thorsten Man ns. Karsten Webe eber, SKS Un ternehmensberatung GmbH & Co. KG. FinRep -Experte Friedeman mann n L och vo nP wC. Christian Eisenkolb, Com mer zbank AG. Isabel Mailly yvon der Bundesan sanstas lt für Finanzdienstleistungs auf sicht (BaFin). Uwe Gaumert, Direk tor beim Bun undes esver band deutscher Banken n(BdB B). 1.2015 diebank 51

die bank