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diebank 10 // 2019

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG (§ 15 Abs.

REGULIERUNG (§ 15 Abs. 6 Nr. 1 GwG). Hierfür sind Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen über die Geschäftstätigkeit und die Leitungsstruktur der entsprechenden Bank einzuholen und zu analysieren. Für die qualifizierte Risikoeinstufung der Respondenten bedarf es sowohl der Kenntnisse über deren regulatorische Beaufsichtigung als auch der damit verbundenen Gerichtsbarkeit sowie der gesellschaftsrechtlichen Zusammensetzung des Respondenten – einschließlich der Beteiligung von politisch exponierten Personen im Management. Zudem ist eine Auseinandersetzung mit der Kunden- und Produktstruktur des Respondenten erforderlich. Hinsichtlich der Risikobeurteilung der lokalen Aufsichtsbehörde einschließlich der Bestimmung des Länderrisikos dürften sich u. a. folgende Informationsquellen eignen: Delegierte Verordnung der EU zu Drittländern mit hohem Risiko, Transparency International Corruption Perception Index, Länder Reports der FATF, Embargolisten und Aufstellung der non-cooperativen Tax Havens der OECD. Neben der Einholung hinreichender Informationen und der Durchführung einer entsprechenden Analyse statuiert § 15 Abs. 6 GwG weitere Pflichten, die im Rahmen grenzüberschreitender Korrespondenzbeziehungen einzuhalten sind. Neben der Einholung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene sowie der Festlegung der Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss sichergestellt sein, dass keine Geschäftsbeziehung zu einer Bank- Mantelgesellschaft unterhalten wird und keine Durchlaufkonten existieren. Dazu später mehr. Überwachung Nach § 6 GwG sowie § 25h KWG sind Institute zur Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere die Monitoring-Tätigkeit. Mit ihrer Hilfe soll das Institut in der Lage sein, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu erkennen, die aufgrund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Das gilt auch für Konten, die für grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen genutzt werden. Vorhandene EDV-gestützte Überwachungssysteme sollten in der Lage sein, anhand der Informationen, die ein durchleitendes Institut zu einer Transaktion erhält, eine hinreichende Prüfung der Geldwäscheverdachtsmomente zu ermöglichen. Neben den aus § 15 GwG resultierenden Pflichten hat ein Institut nämlich dafür Sorge zu tragen, dass im bargeldlosen Zahlungsverkehr die sog. „Spur des Geldes“ nachvollziehbar bleibt. Geldtransfer-Verordnung und gemeinsame Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden Hierzu sind Institute (auch zwischengeschaltete) nach der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (sog. „Geldtransfer-Verordnung“) verpflichtet. 6 Das bedeutet konkret, dass das durchleitende Institut grundsätzlich die mit einem Geldtransfer übermittelten Informationen über den Auftraggeber und Begünstigten weiterzuleiten hat – eine Verbesserung im Gegensatz zur früher geltenden Rechtslage, nach der nur der Auftraggeber zu erfassen war. Die Meldepflicht für Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten wird durch die Artikel 8 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 2 der Geldtransfer-Verordnung vorgegeben. Am 16. Januar 2018 hat das Joint Committee der European Supervisory Authorities die „Gemeinsame Leitlinie nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/847 zu den Maßnahmen, mit deren Hilfe Zahlungsdienstleister das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können, und zu den empfohlenen Verfahren für die Bearbeitung eines Geldtransfers, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen“ (Gemeinsame Leitlinien) veröffentlicht. Hier wird im Rahmen des risikobasierten Ansatzes erläutert, welche Überwachungsmöglichkeiten die Institute haben sollten und auf welcher Grundlage die Zahlungsdienstleister Risiken ermitteln, bewerten und verstehen und geeignete Maßnahmen ergreifen müssen. Zusätzlich zu den ohnehin in der jährlich durchzuführenden Risikoanalyse zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu betrachtenden Risikofaktoren wie Kunde, Vertriebswege, Produkte usw. wird nach den Gemeinsamen Leitlinien von den Banken erwartet, die folgenden Faktoren zu analysieren: die Anzahl der Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister, die es regelmäßig versäumen, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln, die Komplexität der Zahlungsketten, an denen die Bank aufgrund ihres Geschäftsmodells beteiligt ist sowie das Volumen und den Wert der von ihr ausgeführten Transaktionen. 50 10 // 2019

REGULIERUNG Richtlinien und Verfahren Die Institute (auch zwischengeschaltete) sollten Geldtransfers überwachen, um festzustellen, ob die gemachten Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten den Vorgaben des verwendeten Nachrichten- oder Abwicklungssystems entsprechen. Diese Überprüfungen sollten in Echtzeit erfolgen. Die zu implementierenden Richtlinien und Verfahren müssen also das Folgende regeln: Anwendungsbereich der Geldtransfer-Verordnung auf Dienstleistungen und Zahlungsinstrumente, welche Geldtransfers in Echtzeit überwacht werden müssen und welche Geldtransfers nachträglich überwacht werden können und warum, die Pflichten ihrer Mitarbeiter, falls diese feststellen, dass vorgeschriebene Angaben fehlen, und die von den Mitarbeitern zu befolgenden Prozesse, welche Angaben mit Bezug auf Geldtransfers aufgezeichnet werden müssen, wie sie aufgezeichnet werden müssen und wo, und dass diese Richtlinien von der Führungsebene des Zahlungsdienstleisters oder zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters genehmigt wurden und allgemein bekannt sind. Mitarbeiter müssen regelmäßig geschult werden. Zahlungssysteme Die Institute müssen Zahlungssysteme implementiert haben, die alle notwendigen Felder zur Erfassung der vorgeschriebenen Angaben enthalten und mithilfe derer der Geldtransfer zurückverfolgt werden kann (z. B. durch die IBAN), das Senden oder der Empfang von Geldtransfers automatisch verhindert wird, wenn unzulässige Einträge gefunden werden und abgelehnte Geldtransfers gekennzeichnet werden. Sofern die Anforderungen aus der Geldtransfer-Verordnung beachtet werden, dürften dem zwischengeschalteten Institut der Auftraggeber und der Begünstigte bekannt sein, ferner sollte im Rahmen der Transaktion ein Verwendungszweck mitgeteilt worden sein. Auf Basis dieser Informationen dürfte jedoch eine detaillierte Analyse des tatsächlichen Hintergrunds der Zahlung und ob diese zu den Einkommensverhältnissen des Auftraggebers in einem angemessenen Verhältnis steht, nur begrenzt möglich sein. Das zwischengeschaltete Institut befindet sich in dem Dilemma, dass es ggf. Zahlungen weiterleitet, die aus dem eigenen Blickwinkel nicht plausibel erscheinen. Überwachungsverfahren Die Institute (auch zwischengeschaltete) müssen daher wirksame Verfahren einrichten, mit denen festgestellt werden kann, ob vorge- schriebene Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten fehlen und wie diese Transaktion einzuschätzen ist. Im Interesse der Wirksamkeit sollten diese Verfahren unsinnige Angaben erkennbar machen, eine Echtzeitüberwachung und nachträgliche Überwachung miteinander kombinieren und sicherstellen, dass der (zwischengeschaltete) Zahlungsdienstleister beim Auftreten von Hochrisikoindikatoren gewarnt wird. Hochrisikoindikatoren sind bspw. (i) Transaktionen, die im Durchschnittsvergleich des Geschäftsmodells des Instituts außergewöhnlich groß sind, (ii) Zahlungsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten sind in einem Hochrisiko-Land ansässig (z. B. EU- Liste), (iii) frühere Fälle der Nichteinhaltung von Geldwäsche- oder Terrorismuspräventionsvorschriften eines Dienstleisters in der Kette, (iv) Geldtransfers von Instituten, die wiederholt ohne triftigen Grund versäumen, vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigen zu übermitteln oder (v) Geldtransfers mit fehlenden Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten. Für das zwischengeschaltete Institut stellt sich daher die Frage, wie es mit Transaktionen umgeht, bei denen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit nicht ausgeräumt werden können. Sie haben die Möglichkeit zum Ausführen, Aussetzen oder Zurückweisen der Transaktion. Vor dieser Entscheidung sollten Zahlungsdienstleister das mit dem Geldtransfer einhergehende Geldwäsche-/ Terrorismusfinanzierungs-Risiko bewerten. Dabei sollten sie insbesondere prüfen, ob die Art der fehlenden Angabe Anlass zur Sorge bietet, ob Hochrisikoindikatoren erkannt wurden oder ob 10 // 2019 51

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