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diebank 10 // 2019

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG GELDWÄSCHE-PRÄVENTION (TEIL 1) Im Korrespondenzbankgeschäft gelten besondere Herausforderungen Zahlreiche Fälle von Geldwäsche haben die europäischen Banken in den letzten Jahren beschäftigt. Stark involviert in dieses Thema sind naturgemäß die Korrespondenzbanken. Unsere Autoren zeigen die Entwicklungen im Korrespondenzbankgeschäft auf, erläutern Umfang und Intensität der Sorgfaltspflichten und gehen auch auf die Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ein, die für weitere Anforderungen gesorgt hat. 48 10 // 2019

REGULIERUNG Schon einmal haben die Verfasser die regulatorischen Anforderungen an das Korrespondenzbankgeschäft dargestellt. 1 Durch aktuelle Geldwäscheverdachtsfälle, die Bestellung des Sonderbeauftragten bei einer deutschen Großbank zur Überprüfung des Korrespondenzbankgeschäfts, Anfragen der Aufsicht an die Banken zu laufenden Korrespondenzbeziehungen sowie auch die per Gesetz geforderte Risikoeinstufung dieser Beziehung hat das Thema noch einmal an Bedeutung gewonnen. 2 Die vorliegende Abhandlung geht daher auf die Entwicklungen im Korrespondenzbankgeschäft der letzten Jahre ein und erläutert den gestiegenen Umfang und die zunehmende Intensität der Sorgfaltspflichten. Rechtliche Ausgangslage Die regulatorischen Vorgaben zum Korrespondenzbankgeschäft wurden im Rahmen der Umsetzung der 4. EU Geldäsche-Richtlinie aus dem Kreditwesengesetz in das Geldwäschegesetz verlagert. Demzufolge gelten die aufsichtlichen Anforderungen nicht nur für solche Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes fallen, sondern auch für Verpflichtete des Versicherungsbereichs, Zahlungsinstitute und Finanzunternehmen. Die Begrifflichkeit des Korrespondenzbankgeschäfts wurde im Rahmen der Umsetzung der 4. EU Geldwäscherichtlinie aufgegeben, durch „Korrespondenzbeziehungen“ ersetzt und in § 1 Abs. 21 GwG legal definiert. Abweichend zum bisherigen Verständnis einer Korrespondenzbankbeziehung (§ 25k KWG alte Fassung) fallen seit der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie nicht nur Geschäftsbeziehungen unter den Begriff, die der Erbringung von Bankdienstleistungen durch die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG (Korrespondenten) für eine andere Bank (Respondenten) dienen, sondern auch andere Leistungen als Bankdienstleistungen durch und für andere Finanzinstitute. Unter Korrespondenzbeziehungen im Sinn des GwG versteht man Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen von den Korrespondenten bestimmte Bankdienstleistungen erbracht werden. Hierzu zählen u. a. die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Zahlungskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen (z. B. die Verwaltung von Barmitteln, die Durchführung von internationalen Geldtransfers oder Devisengeschäften und die Vornahme von Scheckverrechnungen), oder auch andere Leistungen als Bankdienstleistungen, soweit diese anderen Leistungen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften für andere CRR-Kreditinstitute oder Unternehmen in einem Drittland, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kredit- oder Finanzinstitute gleichwertig sind, erbracht werden. 3 Nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 8 GwG bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat oder – vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko – in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums verstärkte Sorgfaltspflichten zu beachten. Diese Vorgehensweise dient der Stärkung des risikoorientierten Ansatzes und stellt sicher, dass jede Korrespondenzbeziehung einer individuellen Risikobewertung unterzogen wird. 4 Auch wenn es naheliegt, dass die im europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Respondenten grundsätzlich über qualitativ vergleichbare Sicherungsmaßnahmen verfügen, bedarf es einer Risikobewertung des Respondenten einschließlich des regulatorischen Umfelds sowie einer dauerhaften Überwachung der Geschäftsbeziehung. Kausal für die Pflicht zur Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten ist der Umstand, dass bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen dem Verpflichteten, der die Zahlungen weiter- oder durchleitet, weder der Auftraggeber noch der Begünstigte der Transaktion grundsätzlich bekannt sind. Die Beachtung von Pflichten, die über die allgemeinen Sorgfaltspflichten hinausgehen, ist erforderlich, da bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen das KYC-Prinzip („Know Your Customer“) grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt. Fraglich ist, ob die verstärkten Sorgfaltspflichten allein ausreichende und angemessene Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Verhinderung von Geldwäsche darstellen. Zudem ist zu hinterfragen, welche Rolle Monitoring-Maßnahmen im Kontext grenzüberschreitender Korrespondenzbeziehungen spielen. Vorschriften des KWG und GwG: verstärkte Sorgfaltspflichten Da üblicherweise kein direktes Kundenverhältnis zwischen dem durchleitenden Institut und dem Auftraggeber bzw. Begünstigten der Transaktion besteht, muss sich der Verpflichtete vergewissern, ob der Respondent angemessene Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche implementiert hat. Diese Vorgehensweise ist dem Umstand geschuldet, dass Respondenten inkriminierte Gelder weiterleiten könnten, ohne dass die Herkunft der Gelder aus Sicht des Korrespondenten zu erkennen ist. 5 Die verstärkten Sorgfaltspflichten für grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen sind in § 15 Abs. 6 GwG fixiert. Es ist insbesondere erforderlich, sich eine angemessene Kenntnis über die Geschäftstätigkeit und die Präventionsmaßnahmen des Respondenten im Bereich der Geldwäsche zu verschaffen 10 // 2019 49

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