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diebank 08 // 2019

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

DIGITALISIERUNG So

DIGITALISIERUNG So ließen sich etwa die heutigen Wertpapierabwicklungszyklen von zwei Tagen (T+2) auf wenige Sekunden verkürzen, sofern dies auch für die Buchgeldübertragung gewährleistet ist. Der Handel und die Abwicklung von Wertpapiergeschäften könnten miteinander verknüpft und Risiken und Kosten damit minimiert werden. Dies könnte auch eine technische Harmonisierung in der grenzüberschreitenden Wertpapierabwicklung begünstigen. Konkret sollen DLT-Plattformen verkürzte Verwahr- und Abwicklungsketten, eine Reduzierung der Anzahl beteiligter Intermediäre und eine vereinfachte Erfüllung regulatorischer Melde- und Prüfpflichten ermöglichen. Dies bietet ein hohes Potenzial für Prozessoptimierungen und könnte damit infolge sinkender Transaktionskosten die Kapitalmarkteffizienz verbessern. Rechtliche Grenzen und viele offene Fragen Eine Dokumentation von Vermögenswerten in DLT-Systemen durch die Emission und Verbuchung „tokenisierter“ DLT-Finanzinstrumente erscheint wegen des Potenzials der Effizienzsteigerung damit wünschenswert. Dabei ist theoretisch denkbar, dass DLT-Finanzinstrumente jegliche Eigen- bzw. Fremdkapitaltitel oder sonstige Rechtspositionen umfassen. Rechtlich umsetzbar erscheint dies allerdings derzeit nur, soweit kein Verbriefungserfordernis besteht und die Übertragung einer Rechtsposition keine Form oder sonstige Anforderungen voraussetzt, die dem Einsatz der Distributed Ledger-Technologie entgegenstehen. Nicht wertpapiermäßig verbriefte Rechtspositionen, wie etwa Kredit- oder Handelsforderungen, Anteile an Personengesellschaften, schuldrechtliche (Treuhand-)Beteiligungen oder Derivate, können in DLT-Systemen zulässigerweise – wenn auch bloß zu Buchführungszwecken – dokumentiert werden. Gleichwohl wirft auch dies zahllose Fragen auf. So erscheint unklar, ob zum Schutz der Systemnutzer ein Auseinanderfallen von wahrer Rechtsinhaberschaft und DLT-Registerlage verhindert werden kann und welche Instanz im Vollstreckungsfall über die notwendigen kryptographischen Schlüssel zur Rechtsdurchsetzung verfügen sollte. Die Verbriefung gewährleistet derzeit insbesondere, dass ein gutgläubiger Erwerb als Schutzinstrumentarium des Verkehrs und der Rechtssicherheit stattfinden kann. Sie ist Grundpfeiler des nationalen Wertpapierzivilrechts. 70 08 // 2019

DIGITALISIERUNG Der auf Besitz an einer Urkunde aufbauende Ansatz ist in zahlreichen Bestimmungen des Zivil-, Aktien- und Depotrechts angelegt. So sind Aktien (§ 10 AktG) – jedenfalls nach herrschender Auffassung –, ebenso wie Inhaberschuldverschreibungen (§ 793 BGB) oder Anteilscheine an Investmentvermögen (§ 95 KAGB) zu verbriefen, sofern sie Kapitalmarktfähigkeit erlangen sollen. Rechtsscheinträger ist im praktischen Regelfall eine bei einer Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG als sog. Zentralverwahrer) physisch verwahrte Global- oder Sammelurkunde und der typischerweise mehrstufig vermittelte Besitz daran. Auf den ersten Blick erscheinen die Unterschiede zwischen dem derzeitigen System girosammelverwahrter Wertpapiere (Immobilisierung), in dem aus technischer Sicht rein elektronische Kontenbewegungen stattfinden, und einer vollständigen Abkehr vom sachenrechtlichen Wertpapierkonzept (Dematerialisierung) also gering. Die grundlegenden Unterschiede zwischen zentral verwahrten Urkunden einerseits und dezentral verbuchten Datenbankeinträgen andererseits sind unter geltendem Recht gleichwohl nicht befriedigend aufzulösen. Bereits das jetzige System weist eine hohe dogmatische Abstraktion auf, indem der mittelbare Eigenbesitz der Wertpapieranleger entlang einer vielstufigen Verwahrkette durch mittelbare Fremdbesitzer angenommen wird. Anleger erlangen durch die Einbeziehung einer Urkunde in die Sammelverwahrung Miteigentum nach Bruchteilen. Eine Eigentumsübertragung an Wertpapieren erfolgt sodann durch Einigung und Besitzübergabe im Wege des Geheißerwerbs und Umstellung des Besitzmittlungswillens von Wertpapiersammelbank und Depotbanken „in der Kette“ bis zum Anleger. Teile der juristischen Fachliteratur äußern an diesem Konzept bereits seit langer Zeit Kritik, zumal es im Widerspruch zu internationalen Übereinkommen steht. Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses durch gemeinschaftliche Sachherrschaft der DLT-Systemteilnehmer dürfte grundsätzlich ausscheiden, da Rechte weder in einer Urkunde verkörpert sind, noch eine zentrale Depotbuchung die Besitzverschaffung substituiert. Rechtsscheinträger kann in einem DLT- System nicht der (mittelbare) Besitz an einer Urkunde, sondern allein die unveränderlich dokumentierte Transaktionskette sein. Da es gerade am Urkundenbesitz und damit an dem zentralen Anknüpfungspunkt für den Rechtsschein fehlt, kommt eine direkte Anwendung sachenrechtlicher Übertragungsgrundsätze nicht in Betracht. Auch wenn man eine Urkunde bei einem Zentralverwahrer hinterlegen und diesem über Leserechte stets Kenntnis über die gesamte aktuelle Registerlage verschaffen wollte, dürfte dessen Mitwirkung für Buchungsvorgänge im DLT-Netzwerk nicht mehr erforderlich und damit ein unmittelbarer Fremdbesitz nicht mehr gegeben sein. DLT-Wertpapiere wären in der Praxis nach geltendem Recht nicht dergestalt denkbar, dass sie die Rechtsposition selbst vermitteln. Lösung in Sicht Eine Lösung böte eine Dematerialisierung des nationalen Wertpapierrechts. Den gleichwertigen Ersatz einer wertpapiermäßigen Verbriefung für den Rechtsverkehr könnte in diesem Fall insbesondere ein Register mit gesetzlicher Legitimation gewährleisten. Diesen Weg zeichnet die Bundesschuldenverwaltung vor, wie das Diskussionspapier des Bankenverbands zu Recht hervorhebt: Bereits heute werden Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand nach den Vorschriften des Bundesschuldenwesengesetzes (BSchu- WG) als unverbriefte Forderungen durch bloßen Buchungsakt in einem gesetzlich legitimierten Register verwaltet. In Anlehnung an das Konzept des BSchuWG wäre die Schaffung eines „qualifizierten digitalen Registers“ (QDR) vorstellbar, dessen Betreiber und Nutzer besonderen Vorschriften unterliegen. Forderungen im QDR könnten dann als sog. Wertrechte ausschließlich innerhalb eines regulierten DLT-Systems dergestalt begeben, übertragen und belastet werden, dass Verfügungen gegenüber dem Schuldner zur Wirksamkeit stets einer Eintragung in das QDR bedürfen. Zentrale Herausforderung einer nationalen QDR-Gesetzgebung wäre zunächst, die Anforderungen an Betrieb und Nutzung durch eine technologieneutrale Regulierung zu konkretisieren, die DLT-Plattformen frei von wettbewerbs- oder industriepolitischen Erwägungen reguliert. Diese sollte sowohl geschlossene als auch offene DLT-Architekturen zulassen, wobei aus Anlegerschutzgesichtspunkten eine Differenzierung nach der Professionalität der Plattformnutzer denkbar erscheint. Dabei sollten grundsätzlich die Tätigkeiten des Betriebs von QDR-Systemen und der Verwahrung von QDR-Wertrechten deutlich voneinander unterschieden werden. Zudem ist zu beachten, dass DLT-Systeme stets durch mehrere Rechnerknoten betrieben werden. Es erscheint denkbar, dass mehrere Rechtsträger als Registerbetreiber oder Verwahrer gemeinschaftlich bzw. im wechselseitigen Zusammenwirken Funktionen in Bezug auf Emission, Buchung oder Verwahrung von QDR- Wertrechten erfüllen. Die Bereitstellung der technischen Infrastruktur eines QDR-Systems, nach dessen Regeln die Systemteilnehmer durch algorithmisches Zusammenwirken Buchungen vornehmen, müsste nicht notwendig einem staatlichen Register zufallen. Denkbar erscheint auch, dass der Emittent oder von ihm beauftragte Dritte den Registerbetrieb gewährleisten. Damit Registerbuchungen innerhalb eines QDR-Systems gegenüber jedermann Rechtswirkung entfalten, bedürften sie einer gesetzlichen Grundlage. Diese Rechtsgrundlage müsste Eintragungen in ein QDR konstitutive Wirkung beimessen. Sofern die Registerpublizität als Rechtsscheinträger öffentlichen Glauben vermittelt, könnte sie im Interesse des Verkehrsschutzes des Kapitalmarkts überdies den gutgläubigen Erwerb von QDR- Wertrechten ermöglichen. Im Fall eines privatwirtschaftlich geführten Registers erscheint denkbar, den oder die 08 // 2019 71

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