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diebank 08 // 2019

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG DIE NEUE

REGULIERUNG DIE NEUE FINANZANLAGENVERMITTLUNGSVERORDNUNG Informieren, Aufzeichnen, Überwachen und noch vieles mehr Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat im November 2018 den lang erwarteten Referentenentwurf 1 zur Änderung der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) veröffentlicht. Darin ist u. a. die Aufnahme zusätzlicher Wohlverhaltensregelungen für gewerbliche Finanzanlagenvermittler vorgesehen. Unsere Autorin liefert einen Überblick über die herausstechendsten Änderungen. Branchenteilnehmer schauen derzeit gespannt darauf, wann die geänderte Verordnung den Bundesrat passieren wird. Ursprünglich wurde dies für die erste Jahreshälfte erwartet; nun ist mit einer Abstimmung zur FinVermV am 20. September 2019 nach dem jüngst veröffentlichten Eckpunktepapier zu rechnen. Ein wichtiger Aspekt der neuen Fin- VermV: Gewerbliche Finanzanlagenvermittler und gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater benötigen keine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, sondern können im Umfang der Bereichsausnahme (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG) auf Grundlage einer Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörden tätig werden. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG ist die Umsetzung der fakultativen Ausnahmemöglichkeit des Art. 3 Abs. 1 MiFID II vom Anwendungsbereich der Richtlinie. Um jedoch ein Mindestmaß an europaweiter Harmonisierung zu gewährleisten und den Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten, sind die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 MiFID II einzuhalten. Darüber hinaus sollen aufgrund der Neufassung der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) überwiegend redaktionelle Angleichungen der FinVermV an die Formulierungen der neu gefassten VersVermV vorgenommen werden. Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen. Anpassung der Mindestversicherungssumme Nach § 9 Abs. 2 FinVermV-ReFE sollen die Mindestversicherungssummen der Berufshaftpflichtversicherung abermals erhöht werden. Die bisherige automatische Anpassungsklausel in den Sätzen 2 und 3 soll aus Vereinfachungsgründen und der fehlenden Notwendigkeit aufgrund der bereits hohen Mindestversicherungssummen gestrichen werden. Stattdessen wird im Fall des erneuten Anpassungsbedarfs die Verordnung entsprechend geändert. Aufsicht durch die Bundesanstalt Derzeit wird die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern in Abhängigkeit vom jeweiligen Sitz noch durch die jeweils zuständigen Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Es fehlt insoweit an einer zentralen, einheitlichen Aufsicht. Nach dem Ende Juli 2018 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Eckpunktepapier zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll diese zum 1. Januar 2021 die Aufsicht über alle 34f- und 34h-GewO-Vermittler in Deutschland übernehmen. In dem Zusammenhang sollen auch die bisherigen Erlaubnistatbestände der §§ 34f und 34h GewO abgeschafft und durch einen neuen gemeinsamen Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ersetzt werden. Diese neue regulierte Gruppe von Vermittlern und Beratern sollen zusammengefasst als "Finanzanlagendienstleister" bezeichnet werden. Die materiellen Regelungen der neuen FinVermV werden in das WpHG übernommen – was überrascht, kennt das WpHG doch sonst keine Erlaubnistatbestände. Diese sind typischerweise in anderen Gesetzen wie dem KWG, ZAG oder dem KAGB verortet. Im Sommer 2019 soll dazu ein erster Gesetzentwurf vorgelegt werden. Der Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist bis Mitte 2020 vorgesehen. Zum 1. Januar 2021 soll 60 08 // 2019

REGULIERUNG auch die bislang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) erlassene FinVermV durch eine inhaltsgleiche Verordnung des BMF ersetzt werden. Die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater (künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“) sollen unter der Aufsicht der BaFin zudem in drei Gruppen eingeteilt werden: 1. Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis, 2. Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und 3. vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis. Interessenkonflikte und Vergütung Außerdem soll mit § 11a eine neue Vorschrift in die FinVermV eingefügt werden. Diese sieht zur Verhinderung von Interessenkonflikten eine Pflicht für Gewerbetreibende zur Vermeidung, Regelung, Offenlegung von Interessenkonflikten sowie zur Ausgestaltung der Vergütung vor. Damit werden die Vorgaben des Art. 23 der MiFID II und des Art. 24 Abs. 10 der MiFID II umgesetzt. Anstelle der bisherigen Pflicht, den Anleger auf Interessenkonflikte, die in Ausübung seiner Tätigkeit bestehen können, lediglich hinzuweisen, muss der Gewerbetreibende nunmehr angemessene Maßnahmen ergreifen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden. Im Fall der Unvermeidbarkeit hat er solche Vorkehrungen zu treffen, die Nachteile für Anleger ausschließen. Die neue Pflicht betrifft vor allem auch Interessenkonflikte, die durch die Gewährung bzw. Entgegennahme von Zuwendungen, durch andere Anreize oder durch die bestehende Vergütungsstruktur entstehen können. Überdies sind unvermeidbare Interessenkonflikte rechtzeitig vor Geschäftsabschluss mittels eines dauerhaften Datenträgers offenzulegen. Die Mitteilung muss so ausführlich sein, dass der Anleger seine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Weiterhin stellt der Referentenentwurf mit § 11 FinVermV-RefE klar, dass der Gewerbetreibende verpflichtet ist, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Aus diesem Grund dürfen auch Mitarbeiter nach § 11a Abs. 3 nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die mit ihrer Pflicht nach § 11 des Entwurfs kollidiert. Andernfalls könnten Mitarbeiter dazu verleitet werden, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl eine andere den Bedürfnissen des Anlegers besser entspricht. Über die Erfüllung dieser Pflichten ist der Gewerbetreibende aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtig (§ 22 Abs. 2 Nr. 1b) - 1d) und § 23 FinVermV-RefE). Information über Risiken und (Neben-)Kosten § 13 FinVermV wird neu gefasst, wodurch die Vorgaben der MiFID II zu den Informationspflichten des Gewerbetreibenden gegenüber dem Anleger umgesetzt werden. Danach hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor Geschäftsabschluss und in verständlicher Form angemessene Informationen über die Finanzanlagen und die damit verbundenen Risiken, die vorgeschlagene Anlagestrategien, alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. Gerade hinsichtlich der Informationen zu Kosten und Nebenkosten wird der Gewerbetreibende damit künftig die Dienstleistungskosten, die Produktkosten und die Zuwendungen dem Anleger vor Geschäftsabschluss 08 // 2019 61

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