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diebank 08 // 2019

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG u. a. ein

REGULIERUNG u. a. ein neugestaltetes Dokument als sogenannte Ex-ante-Kosteninformation. 2 Diese Kosteninformation ist dem Kunden zwingend vor jeder Wertpapierdienstleistung, also auch bei beratungsfreier Ausführung von Orders, zur Verfügung zu stellen. Alternativ zur Papierform kann die Kosteninformation auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen oder per E-Mail in ein elektronisches Postfach des Kunden bei dem jeweiligen Institut zugestellt werden. Ein telefonisches Verlesen der Kosteninformationen ist als Alternative nicht zulässig. 3 In Bezug auf die Ausgestaltung und den Aufbau der Kosteninformation sind mehrere Varianten zulässig. So kann die Darstellung der Kosten auf einen individuellen oder angenommenen Anlagebetrag vorgenommen werden. Zwingend ist in jedem Fall aber der Bezug auf das konkrete Finanzinstrument, welches Gegenstand des Geschäfts ist, und die Auswirkungen der Kosten auf die Rendite. In der Praxis ist die Ex-ante-Kosteninformation verkürzt dargestellt häufig in der folgenden Form vorzufinden: Auftrag… / Wertpapier… / Kurs…/ Anlagebetrag…/ Aufstellung der Kostenpositionen… / Einstiegskosten, einmalig … / Laufende Kosten, jährlich … / Ausstiegskosten, einmalig … / Kosten bei einer Halteposition von 5 bzw. 10 Jahren…. Gesamtkosten: …, davon Margen des Instituts: … / davon Zuwendungen des Instituts: … / Auswirkungen der Kosten auf die Rendite: … . Die Kosten reduzieren die Rendite der Anlage während der angenommenen Haltedauer wie folgt: 1. Jahr … in % / Folgejahre … in %. Auch wenn die Schaffung einer sogenannten Kostentransparenz unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes sinnvoll erscheint, so sind aber deren restriktive gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben ggf. anzupassen. Zumindest für die Anlageberatung erscheint eine Modifikation sinnvoll. Wie schon bei der Telefonaufzeichnung wäre es auch hier denkbar, Kosteninformationen – ggf. auch verbal ergänzt – in die Geeignetheitserklärung zu integrieren. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Kosteninformationen als separates Dokument oft nicht gelesen werden, wie Untersuchungen der BaFin gezeigt haben. Dies wäre bei der Geeignetheitserklärung, vor allem wenn diese insgesamt eine Aufwertung erfahren würde, sicher nicht der Fall. Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang aber, dass die Geeignetheitserklärung den Kunden immer vor einem Geschäft zu übermitteln wäre, wie aktuell die Ex-ante-Kosteninformation. Geeignetheitserklärung: Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, wenn es Anlageberatung gegenüber Privatkunden erbringt, gemäß § 64 Abs. 4 WpHG diesem auf einem dauerhaften Datenträger grundsätzlich vor Vertragsabschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung zur Verfügung stellen (Geeignetheitserklärung). Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Beratung nennen und erläutern, wie diese auf Präferenzen, Anlageziele, vorliegenden Kenntnissen, Erfahrungen und finanziellen Verhältnissen des Kunden aufbauen. Die Geeignetheitserklärung soll die Anlageberatung dokumentieren und den Kunden gezielt informieren, weshalb ihm ein bestimmtes Finanzinstrument empfohlen wird. Im Ergebnis soll es sich um eine Fortentwicklung des Beratungsprotokolls handeln, dessen Erstellung durch MiFID II weggefallen ist. Nach ersten Erfahrungen aus der Praxis zeigt sich aber, dass die Geeignetheitserklärung in der üblicherweise konzipierten Form nicht unbedingt einen Mehrwert für die Verbraucher darstellt. So enthält diese in der Regel zu den Anliegen des Kunden eher pauschalierte Formulierungen, die auf den dem Institut vorliegenden Kenntnissen, Erfahrungen und finanziellen Verhältnissen des Kunden aufbauen. Dazu seien folgende, in der Praxis häufig vorkommende Formulierungen, beispielhaft erwähnt: Z „Anlagezweck: Das empfohlene Finanzinstrument entspricht Ihrem Anliegen der Vermögensbildung.“ Z „Risikobereitschaft: Das empfohlene Finanzinstrument entspricht der von Ihnen dargestellten Risikobereitschaft (Klasse 5).“ Z „Finanzielle Verhältnisse: Die Empfehlung berücksichtigt Ihre finanziellen Verhältnisse, mögliche Anlagerisiken des Geschäfts wären für Sie tragbar.“ Unter Würdigung der in dieser Form häufig vorzufindenden Inhalte der Geeignetheitserklärung wäre es sinnvoll, Elemente des bisherigen Beratungsprotokolls in die Geeignetheitserklärung zu integrieren. Denkbar wäre es auch, Freitextfelder zu den einzelnen Punkten einzuführen, die z. B. aktuelle Anmerkungen des Kunden im Rahmen des Beratungsgesprächs aufnehmen könnten. Insgesamt könnte die Geeignetheitserklärung als solchermaßen aufgewertetes Dokument unter dem Einschluss weiterer Dokumente wie der Ex-ante-Kosteninformation und den Inhalten der Telefonaufzeichnung zu einer umfassenden Unterlage zur Dokumentation und Information der Kunden im Rahmen der Anlageberatung werden. 58 08 // 2019

REGULIERUNG FAZIT Nach ersten Erfahrungen mit den Neuregelungen von MiFID II bietet es sich an, einige Regelungen im Sinne der Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie der Kunden zu überdenken. Hierzu gehören unter besonderer Berücksichtigung der Anlageberatung und der Besonderheiten auch Korrekturen bei den Punkten Taping, Kostentransparenz und Geeignetheitserklärung. Eine sinnvolle Lösung könnte es sein, die Geeignetheitserklärung gegenüber der jetzigen Handhabung umfangreicher und aussagefähiger zu gestalten, z. B. durch die Vorgabe von zwingenden Freitextfeldern und die Integration von Teilen des Tapings und der Kostentransparenz. Eine so aufgewertete Geeignetheitserklärung wäre in der Lage, den Anlegerschutz im Rahmen der Anlageberatung zu erhöhen. Autor Dr. Bernd Rosenblum ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er ist bei Mazars in Frankfurt am Main tätig und auf Themen des WpHG spezialisiert. 1 BaFin Journal, Juni 2019. 2 Beginnend mit dem Jahr 2019 sind weitere Ex-Post-Kosteninformationen für das Vorjahr, also hier 2018, über Kosten und Nebenkosten für depotverwahrte Finanzinstrumente des jeweiligen Kunden zu erstellen (Art. 50 Delegierte Verordnung 2017/565). 3 Zu Ausnahmen in Spezialfällen siehe Questions and Answers, ESMA, 11 July 2019, u. a. Answer 28. Berufsbegleitend und NC-frei zum Master-Abschluss Mit Vollgas zum Ziel! Kommen Sie mit unserem Master Studiengang „Banking & Finance (M.Sc.)“ besser an! Ihre Spezialisierungsmöglichkeiten: ✓ Banksteuerung und Bankenaufsicht ✓ Firmenkundengeschäft ✓ Prüfungs- und Treuhandwesen Finanzgruppe Hochschule www.s-hochschule.de/master 08 // 2019 59

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