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diebank 08 // 2019

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

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MARKT VERBRIEFUNGSVERORDNUNG Securitisation Repository – Anforderungen & Herausforderungen Mit der neuen Verbriefungsverordnung hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, (potenziellen) Investoren den dauerhaften und kostenfreien Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen über europäische Verbriefungstransaktionen zu ermöglichen. Diese Transparenz soll durch Verbriefungsregister (Securitisation Repositorys) erreicht werden, deren Anforderungen und Arbeitsweise sich an der EMIR-Verordnung und der ABS Loan-Level-Initiative der Europäischen Zentralbank orientieren. Einer der Gründe für die Schwere und die globale Ausbreitung der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 war ein Mangel an Transparenz bei strukturierten Finanzprodukten wie z. B. Verbriefungstransaktionen. In den zehn Jahren seit dem Ausbruch der Finanzkrise haben Zentralbanken und Aufsichtsbehörden weltweit die Anforderungen an die Komplexität und Transparenz strukturierter Finanzprodukte deutlich verschärft. Am Ende dieser langen Reihe einzelner Maßnahmen steht aktuell die neue EU-Verbriefungsverordnung (EU) 2017/2402, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Transparenz, und damit das Vertrauen der Investoren in dieses Marktsegment durch detaillierte Offenlegungsvorschriften zu verbessern. Ein wesentliches Element der Offenlegungsvorschriften ist dabei die Einrichtung sogenannter Verbriefungsregister. Diese Securitisation Repositorys sollen Investoren und potenziellen Investoren als zentrale Anlaufstellen dienen und ihnen den dauerhaften und kostenfreien Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen über europäische Verbriefungstransaktionen ermöglichen. Die Verbriefungsverordnung selbst, wie auch die nachgeordneten technischen Regulierungsstandards, definieren zahlreiche Anforderungen an die Organisation und Arbeitsweise der Securitisation Repositorys, die sich an der EMIR-Verordnung und der ABS Loan-Level-Initiative der Europäischen Zentralbank orientieren. Die EMIR-Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister regelt den außerbörslichen Handel mit Derivaten. Kern dieser Verordnung ist die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Clearing ihrer außerbörslichen Standard-Derivatgeschäfte über eine zentrale Gegenpartei sowie die Meldung dieser Geschäfte an ein Transaktionsregister (Trade Repository). Ein Transaktionsregister ist dabei ein Unternehmen, das eine elektronische Datenbank zur Dokumentation von abgeschlossenen, modifizierten und terminierten Derivatekontrakten unterhält und dadurch die Transparenz an den Finanzmärkten erhöht. Aktuell sind bei der Europäischen Wertpapieraufsicht sieben Trade Repositorys registriert. Im Rahmen der ABS Loan-Level-Initiative der Europäischen Zentralbank wurde im Jahr 2012 das European DataWarehouse als Securitisation Repository des Eurosystems in Leben gerufen. Seine Aufgabe besteht darin, Kreditdaten und relevante Dokumente über europäische Verbriefungstransaktionen zu sammeln, aufzubereiten und Investoren dauerhaft und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Seit seiner Gründung hat das European DataWarehouse Informationen über mehr als 1.300 europäische Verbriefungstransaktionen zusammengetragen. 24 08 // 2019

MARKT Formale und operative Kriterien für den Betrieb eines Repositorys Die Anforderungen an die Gründung und den Betrieb eines Securitisation Repositorys gemäß der neuen Verbriefungsverordnung orientieren sich dabei an einer Vielzahl formaler und operativer Kriterien. Die formalen Kriterien finden sich zum einen direkt in der Verbriefungsverordnung (VVO) sowie zum anderen im Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) für die operativen Standards eines Secu- ritisation Repositorys, der von der Europäischen Wertpapieraufsicht im November 2018 vorgelegt wurde. 1 Gemäß diesen Gesetzestexten muss ein Securitisation Repository folgende formale Kriterien erfüllen: Z Es muss sich um eine in der Europäischen Union niedergelassene juristische Person handeln (Art. 10 (2) VVO). Z Es muss bei der Europäischen Wertpapieraufsicht (ESMA) registriert, von dieser zugelassen worden sein und die Gebühren für die Beaufsichtigung entrichten (Art. 10 (1) VVO, Art. 13 VVO und Art. 16 VVO). Z Es muss über einen eigenen Legal Entity Identifier (LEI) verfügen (Art. 2 (2b) RTS). Z Es muss über eine umfassende interne Corporate Governance mit entsprechenden Richtlinien, Verfahren und Verantwortlichkeiten verfügen (Art. 4 (1) RTS und Art 10 (a) RTS). Z Es muss über ein detailliertes internes Kontrollsystem (KS) verfügen, das u. a. die Bereiche Compliance, Risikomanagement, interne Kontrollmechanismen und interne Revision umfasst (Art. 5 (1) RTS). Z Es muss über ein stets aktuell gehaltenes Inventar an möglichen und bestehenden Interessenkonflikten innerhalb des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe, dem das Securitisation Repository angehört, verfügen (Art. 6 (2) RTS). Z Es muss in der Lage sein, die fachliche Befähigung jedes Mitarbeiters (inkl. jener von Zulieferern), der Dienstleistungen im Rahmen des Securitisation Repositorys erbringt, nachweisen zu können. Z Es muss über eine stabile und skalierbare IT-Umgebung für die Datensammlung und -speicherung verfügen, die jederzeit den technischen Anforderungen der Regulierung entspricht (Art. 14 RTS und Art. 15 RTS). Z Es muss zusätzliche Dienstleistungen, die über jene eines Securitisation Repositorys hinausgehen, sowie geplante zusätzliche Dienstleistungen gegenüber der Europäischen Wertpapieraufsicht offenlegen (Art 16 RTS). Z Es muss nachweisen können, dass sowohl die Geschäftsführung wie auch die Mitglieder eines Aufsichtsrats über die notwendige fachli- 08 // 2019 25

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