Aufrufe
vor 3 Jahren

diebank 07 // 2020

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Entwicklung

REGULIERUNG Entwicklung der Risikovorsorge durch Erstanwendungseffekt IFRS 9, Folgeeffekt IFRS 9 und Covid-19-Effekt IFRS 9 schauende Bildung von Risikovorsorge durch die Einführung eines Expected-Credit-Loss (ECL)-Modells um, das eine deutlich höhere Risikovorsorge im Vergleich zu IAS 39 im Erstanwendungszeitpunkt oder bei einer Verschlechterung der makroökonomischen Gesamtsituation zu einem späteren Zeitpunkt zur Folge haben kann. Selbst wenn Banken die bestehenden Übergangsbestimmungen zur IFRS- 9-Risikovorsorge bisher nicht anwenden, dürfen sie diese Entscheidung angesichts der Pandemie rückgängig machen, benötigen jedoch die Zustimmung der zuständigen Behörde. Prudential Filter Die Wiedereinführung eines Prudential Filters für unrealisierte Gewinne und Verluste aus Finanzinstrumenten, die nach IFRS 9 der Haltekategorie Fair Value through Other Comprehensive Income (FVOCI) zugewiesen werden, ist ebenfalls eine Entlastung für die Institute. Dabei handelt es sich um Positionen gegenüber Zentralregierungen, Regionalregierungen oder öffentlichen Stellen, die ein KSA-Risikogewicht in Höhe von 0 Prozent erhalten. Prudential Filter heißt in diesem Fall, dass positive sowie negative Wertänderungen, die sich im OCI niedergeschlagen haben, nicht das CET1-Kapital verändern und neutralisiert werden müssen. Eine entsprechende Übergangsregelung der CRR war 2017 mit dem Inkrafttreten von IFRS 9 ausgelaufen. Im Jahr 2020 erfolgt eine komplette Berücksichtigung des Prudential Filter, ab 2021 wird er in den Schritten von 70 und 40 Prozent ausgephast. Software-Abzug Gemäß Artikel 36 CRR müssen immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Software, vom CET1 abgezogen werden. Im Rahmen der CRR II wurden Sonderregeln eingeführt, um die regulatorische Behandlung von „vorsichtig bewerteter Software-Aktiva“ zu ändern, deren Wert sich im Insolvenzfall nicht wesentlich reduziert. In diesem Fall sind diese immateriellen Vermögensgegenstände in Form einer Software nicht vom CET1 abzuziehen. Die EBA wurde beauftragt, einen Entwurf für einen Regulatory Technical Standard (RTS) zu entwickeln, um festzulegen, wie diese Befreiung von Abzügen im Detail anzuwenden ist. Im Zusammenhang mit der beschleunigten Einführung digitaler Dienste als Folge der Coronavirus-Pandemie wird vorgeschlagen, den Zeitpunkt der Anwendung der Ausnahmeregelung vorzuziehen und den Banken zu erlauben, sie ab Inkrafttreten des RTS anzuwenden. Am 9. Juni 2020 veröffentlichte die EBA ihren Entwurf zur Behandlung der CET-1-Abzugsposition „Software“. Damit wird die in der CRR II angeführte Ausnahme vom CET-1-Abzug konkretisiert und zur Konsultation gestellt. In ihrer Auslegung orientiert sich die EBA am Erwägungsgrund (27), der betont, dass „Software ein weiter Begriff ist, unter den viele verschiedene Arten von Vermögenswerten fallen, von denen nicht alle im Insolvenzfall ihren Wert behalten“. Zusätzlich nehmen unterschiedliche Rechnungslegungsvorgaben und -auslegungen Einfluss auf den Wert und den zeitlichen Anfall sowie die Entwicklung bilanzierter Software-Vermögenswerte. Einfach umzusetzendes Konzept Bei der Ermittlung des Abzugsbetrags stellt die EBA mehrere Konzepte vor. Letztlich wählt die EBA unter den möglichen Ansätzen zur Umsetzung der CRR-Vorgabe ein aus dem NPE- Backstop bekanntes Konzept, das einfach umzusetzen ist. Dahinter steht das Ziel, die Auswirkung unterschiedlicher Rechnungslegungsvorgaben auf das CET-1-Kapital auszugleichen und eine aufsichtsrechtlich eingängige Behandlung dieser Abzugsposition sicherzustellen. Bei Anwendung dieses Konzepts auf die CET1-Abzugsposition „Software“ wird zunächst der Betrag der sogenannten aufsichtsrechtlichen Abschreibung ermittelt. Ausgangspunkt hierfür ist die bilanzielle Abschreibungsdauer. Liegt diese über zwei Jahre, gilt aufsichtsrechtlich eine Abschreibungsdauer von zwei Jahren. Im zweiten Schritt werden die aufsichtlichen Abschreibungen ermittelt, indem der anzusetzende Buchwert der Software durch die aufsichtsrechtliche Amortisationsdauer geteilt wird. 31.12.2017 Risikovorsorge IAS 39 AB 2, SA 01.01.2018 Risikovorsorge IFRS 9 AB old i, SA 01.01.2020 Risikovorsorge IFRS 9 AB 4, SA Today Risikovorsorge IFRS 9 Der CET1-Abzugsbetrag ermittelt sich letztlich aus der Differenz zwischen der ermittelten aggregierten aufsichtsrechtlichen Abschreibung und der bilanziellen Abschreibung. Sofern die Differenz zwischen aufsichtsrechtlicher Abschreibung und bilanzieller aggregierter Abschreibung größer null ist, ist diese Differenz der vom CET1-Kapital abzuziehende Betrag. Der nicht in Abzug gebrachte Teilbetrag geht als Risikoposition mit einem Risikogewicht in Höhe von 100 Prozent in die RWA-Berechnung ein. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich die Bilanzierungskonzepte für Software gemäß HGB und IFRS unterscheiden können. Dies kann sowohl die Erstbewertung als auch die Folgebewertung betreffen. 36 07 // 2020

REGULIERUNG 1 | Neue IFRS-9-Übergangsvorschrift am Beispiel des Kreditrisikostandardansatzes (KSA) Berechnung des Gesamtkorrekturbetrags Korrektur Erstanwendungseffekt Korrektur Folgeeffekt IFRS 9 Corona-Effekt ab 01.01.2020 Korrektur Erstanwendungseffekt = – – x AB 2, SA Steuereffekt auf CET1 t Erhöhung der 1 durch Erhöhung der Prudential Filter Risikovorsorge Risikovorsorge durch Risikovorsorge in Stage 1 und 2 CET1 IFRS 9 Erstanwendung, Bereits im CET1 berücksichtigter Prudential Filter auf IAS 39 zum 31.12.2017 durch Erst- 31.12.2017 z. B. DTA Abzug und anwendung IFRS Ergebnissteuern, falls Positionen gegenüber Risikovorsorge zum 01.01.2018 9 ab 01.01.2017 CET1 IFRS 9 01.01.2018 Steuerbildung auf IFRS 9 basiert Zentral- und Regionalregierungen gem. Art. 468 CRR f 1 f 1 2020 0,7 2021 0,5 2022 0,25 Phase-out Prozentsatz Korrektur Folgeeffekt IFRS9 Steuereffekt auf CET1 = AB old i, SA – t 3 durch Erhöhung der – Prudential Filter x Erhöhung der Risikovorsorge durch Risikovorsorge Risikovorsorge in Stage 1 und 2 CET1 IFRS 9 Erstanwendung, Bereits im CET1 berücksichtigter Prudential Filter auf IFRS 9 zum 31.12.2018 vom 01.01.2018 31.12.2018 z.B. DTA Abzug und Ergebnissteuern, falls Positionen gegenüber bis 01.01.2020 Risikovorsorge CET1 IFRS 9 Steuerbildung auf IFRS Zentral- und Regionalregierungen gem. Art. 468 zum 01.01.2020 01.01.2020 9 basiert CRR f 1 f 1 2020 0,7 2021 0,5 2022 0,25 Phase-out Prozentsatz Corona-Effekt ab 01.01.2020 = – – x AB 4, SA Steuereffekt auf CET1 t Erhöhung der 2 durch Erhöhung der Prudential Filter Risikovorsorge Risikovorsorge durch Risikovorsorge in Stage 1 und 2 CET1 IFRS 9 Erstanwendung, Bereits im CET1 berücksichtigter Prudential Filter auf IAS 39 zum 31.12.2019 durch Covid-19 31.12.2019 z.B. DTA Abzug und Krise ab Ergebnissteuern, falls Positionen gegenüber Risikovorsorge zum 01.01.2020 01.01.2020 CET1 IFRS 9 01.01.2020 Steuerbildung auf IFRS 9 basiert Zentral- und Regionalregierungen gem. Art. 468 CRR f 2 f 2 2020/21 1 2020 0,7 2021 0,5 2022 0,25 Phase-out Prozentsatz Gemäß HGB erfolgt eine planmäßige Abschreibung, gegebenenfalls zusätzliche Sonderabschreibungen, während gemäß IFRS zwischen planmäßigen Abschreibungen und der Neubewertungsmethode gewählt werden kann. Dies kann zu unterschiedlichen Abzugsbeträgen in der Einzel- und der Gruppenmeldung führen, wenn letztere auf dem IFRS- Konzernabschluss basiert. Zwei Optionen zur Berechnung des CET1-Abzugsbetrags Ausgehend von den beiden skizzierten Berechnungsschritten schlägt die EBA im Konsultationspapier zwei Optionen zur Berechnung des CET1-Abzugsbetrags vor. In der Option A entspricht der anzusetzende Buchwert der Software dem Buchwert bei der erstmaligen Aktivierung des Vermögensgegenstands, unabhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen bilanziellen Abschreibung. In der Option B hingegen ist der anzusetzende Buchwert der Buchwert zum Zeitpunkt der erstmaligen bilanziellen Abschreibung. Dieser kann zeitlich wesentlich später liegen, da die Abschreibung – im Gegensatz zur Aktivierung – erst mit der Nutzung der Software startet. Bis zum Beginn der Abschreibung ist in dieser Variante der initiale Buchwert der Software vom Kapital in Abzug zu bringen. Entsprechend den unterschiedlichen Startzeitpunkten gemäß Option A oder B sind auch aktivierte Folgeaufwendungen zu behandeln. Diese entstehen beispielsweise für die Instandhaltung oder ein Upgrade einer Software. Derartige Aufwendungen gehen als separater neuer Vermögenswert in die Berechnung der CET1-Abzugsposition „Software“ ein. ÿ 2 zeigt ein Beispiel der Berechnungsschritte. Bevorzugte Behandlung von Krediten an Arbeitnehmer und Pensionäre Eine weitere CRR-2-Änderung, die zeitlich vorgezogen wird, betrifft Kredite an Pensionäre oder Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Vertrag, die durch die Rente oder das Gehalt des Kreditnehmers abgesichert sind. Diese Änderung sollte eigentlich erst am 28. Juni 2021 in Kraft treten. Damit die Banken bereits während der Pandemie von der günstigeren Behandlung profitieren können, wird vorgeschlagen, das Datum der Anwendung der spezifischen Behandlung vorzuziehen. 07 // 2020 37

die bank