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diebank 07 // 2020

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG BANKENAUFSICHT Maßnahmen zur Beschränkung der Covid-19-Folgen für Institute Die EU hat am 26. Juni 2020 den CRR Quick Fix in ihrem Amtsblatt veröffentlicht, um mögliche negative Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Banken zu entschärfen. Die Änderungen an den bestehenden Regulierungen der Capital Requirements Regulation traten schon einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Beitrag beleuchtet nach einem allgemeinen Überblick über die Covid-19-Reaktionen der Bankenaufsicht die im CRR Quick Fix enthaltenen Änderungen und die damit einhergehenden Erleichterungen und Herausforderungen. 34 07 // 2020

REGULIERUNG Die anhaltende Corona-Krise stellt Menschen und Unternehmen gleichermaßen vor gewaltige Herausforderungen. Neben den humanitären Auswirkungen – wie Kontaktbeschränkungen und schwere Krankheitsverläufe – sind insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen noch unüberschaubar. Dies gilt sowohl für die Realwirtschaft als auch für die Finanzwelt. Gerade Banken erwarten durch die Covid-19-Krise eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Kunden und, etwas verzögert, einen massiven Anstieg der Kreditausfälle. Sowohl Politik als auch Bankenaufseher haben sehr schnell auf diese Bedrohung reagiert und Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der Krise beschlossen. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS), die EU-Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Zentralbank (EZB) und diverse nationale Aufseher wie die deutsche BaFin ergriffen zügig eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Vermeidung einer Bankenkrise. Eine Zuspitzung wie etwa eine Eigenmittelknappheit bei Banken würde unmittelbar zu einem Engpass der Kreditversorgung führen. Eine Kreditklemme würde die ohnehin belasteten Nichtbanken weiter beeinträchtigen und möglicherweise in den Konkurs treiben, obwohl eine ausreichende Kreditwürdigkeit vorhanden ist. Aus allen bankaufsichtlichen Covid- 19-Maßnahmen sticht der sogenannte CRR Quick Fix besonders hervor. Unter dem Quick Fix versteht man die kurzfristigen Änderungen an der Capital Requirements Regulation – also der Verordnungen (EU) 575/2013 (CRR I) und 2019/876 (CRR II) –, die am 26. Juni 2020 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden und am folgenden Tag in Kraft traten. Bereits zum Meldestichtag 30. Juni 2020 konnten Banken die entlastenden Vorschriften anwenden. Reaktionen der Bankenaufsicht Der BCBS veröffentlichte in mehreren Pressemitteilungen Maßnahmen zur Abmilderung der Covid-19-Krise. Neben dem Aussetzen diverser Konsultationen wurden insbesondere Empfehlungen zu den Themen „Expected Credit Loss Accounting“, Anwendung der Ausfalldefinition bei Moratorien sowie Übergangsvorschriften zur Behandlung der IFRS-9-Risikovorsorge im regulatorischen Kapital veröffentlicht. Ein weiteres bedeutendes Beispiel ist die Verschiebung der Finalisierung von Basel III – von der Bankenindustrie auch als Basel IV bezeichnet – auf den 1. Januar 2023. Die EBA veröffentlichte auf ihrer Website mehrere Erklärungen, um die von nationalen Regierungen und EU-Organen ergriffenen und vorgeschlagenen Maßnahmen zu unterstützen, mit denen die negativen wirtschaftlichen Covid-19-Auswirkungen auf den EU- Bankensektor gemildert werden sollen. Dazu gehören die Verschiebung des EU-weiten Stresstests von 2020 auf das Jahr 2021 sowie eine Erklärung zur Anwendung der Anforderungen in Bezug auf Ausfall, Forbearence und IFRS 9. Darüber hinaus teilte die EBA am 31. März 2020 ihre Ansicht zu den operationellen Entlastungen im Meldewesen sowie den Offenlegungen im Lichte der besonderen Covid-19-Umstände mit. Weitere EBA-Veröffentlichungen bezogen sich auf Informationen zum Marktrisiko und zur Prudential Valuation, zum Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) und zur Sanierungsplanung sowie zu Verbriefungen von Forderungen, die einem Moratorium unterliegen. Die EBA äußerte sich auch bezüglich Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) und Cyberrisiken. Darin unterstreicht sie die Notwendigkeit eines angemessenen internen Governance- und Kontrollrahmens, eines wirksamen Krisenmanagements sowie eines angemessenen ICT- und Sicherheitsrisikomanagements unter den gegenwärtigen Konstellationen. Schon Anfang März, also sehr früh, ergriff die EZB mehrere Maßnahmen und veröffentlichte sie. Diese wurden fortwährend verfeinert und ergänzt. Die detaillierte und laufend aktualisierte FAQ-Liste zu den einzelnen Maßnahmen ist auf der Homepage der Notenbank zu finden. Neben den Themen Nutzung von Kapital- und Liquiditätspuffern werden auch Empfehlungen zur Dividendenpolitik sowie zur Nutzung der IFRS-9-Übergangsvorschriften thematisiert. In Deutschland richtete die BaFin eine spezielle Website mit den neuesten Aktualisierungen zur Corona-Krise aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein. Diese umfassen auch von der EZB-Aufsicht eingeführte Maßnahmen, die auf nationaler Ebene auch von den weniger bedeutenden Instituten unter direkter BaFin- Beaufsichtigung formell umgesetzt werden müssen. Die FAQ-Sektion der BaFin ist detaillierter und beschäftigt sich neben den großen Themen Kapital- und Liquiditätspuffer, Ausfalldefinition und Moratorien intensiv mit Auslegungen der MaRisk zu den Feldern beschleunigte Kreditvergabe und Behandlung von KfW-Darlehen bei verschiedenen regulatorischen Kennzahlen – etwa die Eigenkapitalquote (EKQ), die Liquidity Coverage Ratio (LCR) sowie die Leverage Ratio (LR). IFRS-9-Übergangsvorschriften Die am 28. Dezember 2017 in Kraft getretenen CRR-Anpassungen hinsichtlich der Übergangsbestimmungen zur Abmilderung der Effekte aus der IFRS-9-Einführung auf die regulatorischen Eigenmittel (Art. 473a CRR) werden im Rahmen des Quick Fix weitreichend zum Vorteil der Banken angepasst. Die EU reagiert damit vorausschauend auf einen möglichen, signifikanten Rückgang des Common- Equity-Tier-1-Kapitals (CET1), der durch die IFRS-9-Regelungen bei der Berechnung der Risikovorsorge für Finanzinstrumente für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2018 beginnen, verursacht werden kann. ÿ 1 Jegliche Erhöhungen der Risikovorsorge nach IFRS 9 werden in den Jahren 2020 und 2021 vollständig von den Eigenmitteln ausgenommen und über einen Zeitraum von drei Jahren bis 2025 stufenweise wieder eingephast. Der IFRS-9-Standard setzt die Vorgaben der G20-Finanzminister für eine voraus- 07 // 2020 35

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