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diebank 07 // 2020

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 1 |

REGULIERUNG 1 | Mögliche Bilanzierung von Krypto-Assets Art des Krypto-Assets IFRS HGB Payment-Token » Vorräte » Immaterielles Vermögen Investment-Token » Finanzinstrumente » Immaterielles Vermögen Utility-Token » Vorauszahlung » Immaterielles Vermögen Quelle: PwC Deutschland (2019): IFRS für die Praxis Rechnungslegung von Krypto-Assets und zugehörigen Transaktionen. fungskosten und einem konservativen Ansatz für potenzielle Marktwertänderungen in Höhe von 50 Prozent des Nominalwerts. Die Anwendung interner Modelle für Risikopositionen von Krypto-Assets im Bankbuch ist nicht erlaubt. Zudem werden Krypto-Assets in die Verschuldungsquote einbezogen, der Großkreditgrenze unterworfen und nicht als finanzielle Sicherheiten anerkannt. Schließlich werden Krypto-Assets wie illiquide Aktiva bei der Ermittlung der Liquidity Coverage Ratio und Net Stable Funding Ratio behandelt. Ähnlich hatte sich zuvor die ECB Crypto-Assets Task Force geäußert. Weniger spezifisch sprach sich die EBA für eine konservative aufsichtsrechtliche Behandlung und die mögliche Festsetzung zusätzlicher Eigenkapitalanforderungen im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses aus. » Vorräte » Sonstiges Vermögen » Immaterielles Vermögen innerhalb der Vorräte oder des sonstigen Vermögens » Finanzanlagen » Immaterielles Vermögen » Sonstiges Vermögen » Immaterielles Vermögen Diskussion zur Rechnungslegung von Krypto-Assets Ausgangspunkt für die Bewertung von Vermögenswerten für die Bankenaufsicht ist gemäß Art. 24 Kapitaladäquanzverordnung (CRR) der jeweils geltende Rechnungslegungsstandard. Die Möglichkeit, Aktiva angemessen zu bewerten, ist fundamental für die Beurteilung der Solvenz, da eine Überbewertung der Aktiva zu einem überhöhten Ausweis des regulatorischen Eigenkapitals führt. Das Aufsichtsrecht nennt daher in den Art. 32 bis 47 CRR eine Reihe von Abzugspositionen vom harten Kernkapital. Im Zusammenhang mit Krypto-Assets sind der Abzug von immateriellem Vermögen nach Art. 36 CRR und der Abzug von Bewertungsanpassungen aufgrund vorsichtiger Bewertung nach Art. 105 CRR vom harten Kernkapital von Bedeutung. Hinsichtlich der Bilanzierung von Krypto-Assets herrscht derzeit noch eine gewisse Unsicherheit. Allerdings dürften sie in vielen Fällen nach IFRS und HGB als immaterielles Vermögen bilanziert werden, da eine Zuordnung zu anderen Posten oft ausscheidet. Das gilt insbesondere für die vom BCBS genannten hochriskanten Werte, die – wie von IAS 38 und DRS 24.8 gefordert – gerade keinen monetären bzw. finanziellen Vermögenswert darstellen. ÿ 1 Werden demnach Krypto-Assets als immaterielles Vermögen bilanziert, was insbesondere bei Payment- und Utility-Token naheliegt, kommt es automatisch zu dem vom BCBS beschriebenen Abzug der Risikoposition vom harten Kernkapital einer Bank. Fallen Krypto-Assets nicht unter das immaterielle Vermögen, sind je nach Ausgestaltung folgende Bilanzpositionen denkbar: 1) Bei Investment-Token kann eine Bilanzierung als Finanzinstrument gemäß IFRS 9 bzw. Finanzanlagen gemäß § 266 Abs. 2 A. III HGB erfolgen, wenn es sich etwa um Schuld- oder Beteiligungstitel handelt. 2) Eine Zuordnung von Payment-Token zum Vorratsvermögen ist möglich, wenn Krypto-Assets im normalen Geschäft zum Verkauf gehalten werden. 3) Eine Zuordnung von Utility-Token zu Vorauszahlungen ist möglich, wenn sie ein Recht auf zukünftige Güter oder Dienste einräumen. Im Fall 1) gleicht die aufsichtliche Behandlung derjenigen von sonstigen Beteiligungen, Wertpapieren und Ausleihungen. Dies erscheint insofern unproblematisch, als in diesen Fällen ein vertraglicher Anspruch gegenüber einer identifizierbaren Gegenpartei vorliegt. In den Fällen 2) und 3) würde die Anwendung des Standardansatzes für Positionen im Anlage- oder Handelsbuch zu einer Risikogewichtung führen, die dem Risikogehalt innovativer und volatiler Instrumente nur unzureichend Rechnung tragen würde. Für Positionen im Anlagebuch beträgt die Risikogewichtung für „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ nach Art. 128 CRR 150 Prozent, während im Handelsbuch eine Behandlung als Ware nach Art. 360 CRR zu einer Gewichtung von 187,5 Prozent führt. (Unter den vier möglichen Handelsbuchkategorien Schuldtitel, Aktien, Fremdwährungen und Waren scheint eine Behandlung von Krypto-Assets als Waren am sinnvollsten zu sein.) Aufgrund der besonderen bzw. erhöhten finanziellen und nichtfinanziellen Risiken bei Risikopositionen in Krypto-Assets müssten die Aufsichtsbehörden, sofern keine Bilanzierung unter den immateriellen Vermögen vorliegt, im Rahmen des SREP festlegen, inwiefern Eigenkapitalzuschläge notwendig sind. Solche Zuschläge müssen aufwendig individuell festgelegt werden und können zu inkonsistenten Anforderungen führen. Dies könnte die Präferenz der EZB-Analysten für eine bilanzielle Behandlung von Krypto-Assets, die keine finanziellen Vermögenswerte darstellen, als immaterielles Vermögen erklären. 32 07 // 2020

REGULIERUNG Ausgliederung als Alternative zu Kapitalabzug oder Verboten Der Abzug von Risikopositionen vom harten Kernkapital oder eine entsprechende Risikogewichtung mit 1.250 Prozent, die Festsetzung von Kapitalzuschlägen nach Säule 2 oder ein generelles Verbot, Risikopositionen in Krypto- Assets einzugehen, sind einige Möglichkeiten der aufsichtlichen Behandlung. Bislang nicht diskutiert ist eine Auslagerung von Aktivitäten im Zusammenhang mit Krypto-Assets in eine rechtlich selbstständige Einheit, ähnlich der Auslagerung riskanter Geschäfte in ein Finanzhandelsinstitut nach §§3 Abs.4 und 25f Abs.1 KWG. Dieses neue Instrument dient zur Trennung besonders riskanter Aktivitäten vom Kerngeschäft der Banken, insbesondere zum Schutz der Einleger und zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei der Insolvenz einer Bank. Während dieses Instrument in Deutschland nie verwendet wurde, insbesondere weil das Gesetz eine praktisch kaum umsetzbare wirksame Trennung von Eigenhandel und Market Making erfordert, wurde das Trennbankenprinzip (Ring Fencing) in Großbritannien bereits in großem Stil umgesetzt. Nach §3 KWG sind bestimmte Geschäfte, insbesondere der Eigenhandel, verboten, wenn sie gewisse Schwellenwerte von 100 Mrd. € bzw. 20 Prozent der Bilanzsumme überschreiten. Daneben ist die BaFin ermächtigt, auch unabhängig von den Schwellenwerten eine Beendigung oder Übertragung riskanter Geschäfte anzuordnen. Im Fall einer Auslagerung sieht §25f KWG u. a. vor, dass das Finanzhandelsinstitut seine Refinanzierung eigenständig sicherzustellen hat, dass Geschäfte der Bankengruppe mit dem Finanzhandelsinstitut wie Geschäfte mit Dritten zu behandeln sind und dass das Finanzhandelsinstitut nicht von der Begünstigung des Art. 7 CRR „Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis“ profitiert, sondern die Anforderungen auf Einzelbasis einhalten muss. In ähnlicher Weise könnte man vorschreiben, dass Banken sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit Krypto-Assets nur in rechtlich selbstständigen Einheiten betreiben dürfen. Diese Vorgehensweise hätte Vorteile: 1. Im Vergleich zu einem gänzlichen Verbot für Banken, Risikopositionen in Krypto- Assets einzugehen, wie es in einigen Jurisdiktionen vorgeschrieben ist, wäre die vollständige Separierung vom Kerngeschäft technologieneutral. 2. Im Vergleich zu einem Abzug von Risikopositionen in Krypto-Assets vom harten Kernkapital würde die Auslagerung zu einer deutlicheren und umfassenderen Abschirmung der Kernbank von den finanziellen und nicht-finanziellen Risiken in Zusammenhang mit Krypto-Assets führen, die zudem auch unabhängig von den mit der Berechnung der Risikoposition und der bilanziellen Behandlung der Krypto-Assets verbundenen Probleme wäre. Der Schutz vor Risiken wäre umfassender, da nicht nur Risikopositionen, sondern auch sonstige Aktivitäten aus der Bank ausgelagert wären. Statt des Abzugs der Risikopositionen dürfte das von der Kernbank der separierten Einheit zur Verfügung gestellte Eigenkapital natürlich nicht mehr zur Unterlegung von Geschäften der Kernbank verwendet werden. FAZIT Autoren Dipl.-Volkswirt Stefan Best ist Dozent an der Wiesbaden Business School, Hochschule RheinMain. Zuvor war er war Managing Director Financial Institutions bei der Ratingagentur Standard & Poor‘s. Prof. Dr. Oliver Read CFA lehrt Finanzierung und ist als Prodekan an der Wiesbaden Business School, Hochschule RheinMain tätig. Darüber hinaus war er viele Jahre im Bankensektor tätig. Unsere Leser können gern eine umfangreiche Literaturliste zu diesem Text bei der Redaktion anfordern. 1 Vgl. European Banking Authority: „Report with advice for the European Commission on crypto-assets”, 2019, sowie Oliver Fußwinkel / Christoph Kreiterling: „Blockchain-Technologie – Gedanken zur Regulierung“, BaFin 2018. 2 Vgl. Dirk Bullmann / Jonas Klemm / Andrea Pinna: „In search for stability in crypto-assets: are stablecoins the solution?” in ECB Occasional Paper Series, No 230/2019. 3 Vgl. Maria Teresa Chimienti / Urszula Kochanska / Andrea Pinna: „Understanding the crypto-asset phenomenon, its risks and measurement issues” in ECB Economic Bulletin, Issue 5/2019. Aktivitäten von Banken im Zusammenhang mit Krypto-Assets sind derzeit noch gering, haben aber das Potenzial die Finanzstabilität zu gefährden, sollte es zu einer Ausweitung im Bankensektor kommen. Daher ist es angebracht, die derzeitigen Regelungsdefizite zu beheben. Generelle Verbote bieten zwar zunächst maximalen Schutz, sind aber technologiefeindlich und könnten sogar bei fortschreitender Disintermediation perspektivisch zu einer Schwächung des Bankensektors führen. Ein Abzug von Risikopositionen vom harten Kernkapital ist nicht unproblematisch, da dies eine Berechnung der Risikopositionen erfordert und Risiken möglicherweise nicht vollständig erfasst werden können. Angesichts der noch unzureichenden Erfahrungen mit den durch Aktivitäten mit Krypto-Assets verbundenen Risiken erscheint eine rechtliche, finanzielle und operative Trennung von der Kernbank besonders gut geeignet, um systemische Risiken umfassend zu vermeiden, ohne technologische Entwicklungen zu behindern. 07 // 2020 33

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