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diebank 07 // 2020

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG KRYPTO-ASSETS ALS RISIKOPOSITIONEN Risiken vermeiden, ohne die Technologie zu behindern Die bislang vorliegenden Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Exponierung von Banken gegenüber Krypto-Assets gering ist. Dies könnte sich mit der zunehmenden Digitalisierung von Bankgeschäften ändern. Derzeit gibt es noch keinen aufsichtsrechtlichen Regulierungsstandard für die Behandlung dieser Aktiva, weshalb die vom Baseler Ausschuss angestoßene Diskussion über die Entwicklung eines solchen Standards zu begrüßen ist. Unsere Autoren zeigen in diesem Artikel einige der Probleme und mögliche Alternativen zur aufsichtsrechtlichen Behandlung. In einem Newsletter vom März 2019 hatte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) aufsichtsrechtliche Erwartungen bezüglich der Exponierung von Banken gegenüber Krypto-Assets und damit verbundenen Diensten in den Staaten, in denen solche Aktivitäten zugelassen sind, formuliert. Diese bezogen sich nur auf das Risikomanagement und die Offenlegung solcher Aktivitäten durch die Banken, ohne Empfehlungen für die Begrenzung der Aktivitäten abzugeben. Auch in seinem Diskussionspapier vom Dezember 2019 geht es dem BCBS zunächst nur darum, Meinungen bezüglich einer aufsichtsrechtlichen Regelung einzuholen. Erst in einem weiteren Schritt, vermutlich noch im laufenden Jahr, könnte der BCBS ein Konsultationspapier mit detaillierten Vorschlägen zu einem Mindeststandard für international tätige Banken veröffentlichen. Allerdings enthält das Diskussions papier bereits einen Vorschlag für die Behandlung von als hochriskant eingestuften Krypto-Assets. Ausgenommen sind sogenannte Stablecoins sowie digitales Zentralbankgeld. 07 // 2020

REGULIERUNG Z Notwendigkeit regulatorischer Rahmenbedingungen Es besteht unter den Aufsichtsbehörden Einigkeit darüber, dass es sich bei Krypto-Assets um eine potenziell hochriskante Assetklasse handelt. Risiken, die aus Positionen in Krypto- Assets resultieren, haben durchaus das Potenzial, stabilitätsgefährdend auf einzelne Institute oder das Bankensystem zu wirken. Im Lauf der letzten Jahre ist eine Vielzahl von Krypto-Assets mit unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen entwickelt worden. Bundesbank, BaFin, EZB, FSB und BCBS sehen Krypto-Assets als digitale Abbildungen privater Vermögenswerte, die auf kryptografischen Verfahren basieren und weder ein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen noch durch öffentliche Stellen garantiert sind. Dabei ist oft unklar, woher sich der tatsächliche oder vermutete Wert ableitet, da Krypto-Assets nicht notwendigerweise einen finanziellen Anspruch gegen eine Person oder Institution darstellen. Hinsichtlich der Funktionen bzw. der Werte oder Rechte von Krypto-Assets haben sich folgende Unterscheidungen etabliert: 1 Z Payment-Token: Sie übertragen keine Ansprüche, sondern dienen als privates Zahlungsmittel etwa zum Kauf von Waren, als Spekulationsobjekt oder gegebenenfalls zur Wertaufbewahrung. Zu dieser Kategorie gehört auch die dezentrale Kryptowährung Bitcoin, die über keinen intrinsischen Wert verfügt. Eine neuere Form von Payment-Token sind Stablecoins, die ein stabiles Austauschverhältnis zu einer gewählten Bezugsgröße (z. B. zum US-$ oder €) versprechen. Dies soll entweder durch eine Hinterlegung mit Sicherheiten in Fiatwährung oder Krypto- Assets oder über eine algorithmische Steuerung des Tokenangebots erreicht werden. 2 Z Investment-Token: Sie versprechen die Übertragung wertpapierähnlicher Eigentums- oder Forderungsrechte, wie bei Aktien und Schuldtiteln. Die Emission solcher Token gegen Fiatwährung erlaubt u. a. Unternehmen im Rahmen von Security Token Offerings Kapital aufzunehmen. Utility-Token: Sie ermöglichen den Zugang lediglich zu spezifischen Waren oder Dienstleistungen des Emittenten, können aber nicht zur Zahlung genutzt werden. Mischformen der obigen drei werden als hybride Token bezeichnet. Das Risikopotenzial von Krypto- Assets Für die aufsichtsrechtliche Beurteilung sind Aktivitäten mit gleichem Risiko technologieneutral der gleichen Regulierung zu unterwerfen. Das setzt voraus, dass die Risiken, die man begrenzen will, bekannt und messbar sind. Hierzu benennt der BCBS eine Reihe bekannter finanzieller und nichtfinanzieller Risiken, die sich insbesondere aus dem Halten von oder sonstigen Aktivitäten in Verbindung mit Krypto-Assets ergeben können. Der BCBS erklärt nicht, inwiefern diese Risiken sich maßgeblich von denen unterscheiden, denen Banken ohnehin ausgesetzt sind. Eine Begründung für eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Krypto-Assets lässt sich alleine aus der Auflistung potenzieller banktypischer Risiken nicht ableiten. In seinem Diskussionspapier macht der BCBS einen Vorschlag für die Behandlung von als „hochriskant“ eingestuften Krypto- Assets. Als hochriskant gelten dabei Krypto- Assets mit den folgenden Eigenschaften: Z Die Aktiva sind digital, kryptografisch gesichert und dezentral auf einer Distributed-Ledger-Technology-Plattform gespeichert (z. B. Bitcoin). Z Die Aktiva werden nicht von einer Behörde oder einem identifizierbaren Emittenten begeben. Z Die Aktiva sind unbesichert und ohne intrinsischen Wert bzw. nicht gekoppelt an Aktiva mit intrinsischem Wert. Z Das Halten der Aktiva begründet kein Vertragsverhältnis zwischen Eigentümer und einem identifizierbaren Emittenten. Die für die Risikoeinstufung zentralen Elemente bestehen darin, dass es sich um unbesicherte Aktiva ohne intrinsischen Wert handelt und zudem kein Zahlungs- oder sonstiger Rechtsanspruch gegen eine natürliche oder juristische Person begründet wird. Die technologische Plattform hingegen ist für die Abgrenzung der Aktiva weniger relevant, da auch traditionelle Finanzinstrumente digital gespeichert werden können. 3 Auch für die Analysten der ECB Crypto- Assets Task Force resultieren spezifische Risiken nicht aus der technologischen Neuerung – selbst wenn diese mit erheblichen operationalen Risiken verbunden sind – sondern aus dem Fehlen eines Anspruchs bzw. einer Verbindlichkeit. Hohe Preisvolatilität eines Aktivums hingegen kann für sich genommen keine neue Asset-Klasse mit einem einzigartigen Risikoprofil begründen, für welches laut EZB- Analysten die bestehenden Aufsichtsanforderungen ungeeignet seien und einen Abzug der Risikopositionen in Krypto-Assets vom Kernkapital rechtfertigten. Möglicherweise schätzen der BCBS und die EZB-Analysten aber die nicht-finanziellen Risiken aufgrund der Neuartigkeit der Technologie und der fehlenden Regulierung und die finanziellen Risiken angesichts des neuartigen Branchenrisikos und der hohen Preisvolatilität der Aktiva so hoch ein, dass sie zumindest derzeit einen sehr vorsichtigen Ansatz für sämtliche Krypto-Assets erwägen. Vom BCBS diskutierte Aufsichtsanforderungen Der im Diskussionspapier des BCBS als illustratives Beispiel bezeichnete Ansatz für hochriskant eingestufte Krypto-Assets sieht vor, dass Risikopositionen im Bankbuch vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen sind. Für Positionen im Handelsbuch gilt eine äquivalente Behandlung für das Marktrisiko und das Credit Valuation Adjustment (CVA). Hinzu kommen ggf. ein Zuschlag für Restrisiken sowie für die Unterlegung des Gegenparteirisikos basierend auf den Wiederbeschaf- 07 // 2020 31

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