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die bank 06 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG den

REGULIERUNG den Ermessensspielräume bei der Bestimmung dieser Szenarien waren für die großen Unterschiede in den Ergebnissen der letzten QIS verantwortlich. Die CRR II enthält darüber hinaus präzisere Vorgaben für die Modelle zur Berechnung der Default Risk Charge für Ausfallrisiken (DRC), verweist bezüglich weiterer Details aber ebenfalls auf eine noch zu erstellende Ausarbeitung der EBA. Die entsprechenden Modelle sollen mindestens zwei systematische Faktoren und mindestens einen idiosynkratischen Risikofaktor in Bezug auf den Emittenten der Position berücksichtigen. Die Anforderungen an das Backtesting sowie die Formel zur Ermittlung des Multiplikators wurden unverändert aus dem Baseler Papier übernommen. Allerdings räumt die CRR II die Möglichkeit ein, den Multiplikator zu verringern, wenn Ausreißer im Backtesting nicht auf Mängel an dem eingesetzten Marktrisikomodell zurückzuführen sind. Eine wesentliche Herausforderung bei der Umsetzung der neuen internen Modelle resultiert weiterhin aus dem Erfordernis der sogenannten P&L-Attribution. Auch für diesen Bereich enthält die CRR II keine Details, die über die Baseler Vorgaben hinausgehen, sondern beauftragt die EBA mit einer Erarbeitung. Neues BCBS-457-Papier zum FRTB Die im Januar 2019 vom BCBS geänderten Regelungen (BCBS 457) umfassen wichtige Detailanpassungen, jedoch keine grundlegende Veränderung des FRTB-Konzepts. In allen drei Hauptbereichen sind Änderungen enthalten, diese konnten jedoch nicht mehr im EU-Gesetzgebungsprozess berücksichtigt werden. Daher geht die EU einen Sonderweg bei der Umsetzung des FRTB in europäisches Recht und führt die Regelungen zu dem neuen Standardansatz (Alternativer Standardansatz – ASTA) und Interne Modelle Ansatz (Alternativer Interne Modelle Ansatz – AIMA) lediglich als Reportinganforderungen und nicht als Säule-I-Eigenkapitalanforderungen ein. Die neuen Regelungen zur Handelsbuchabgrenzung sind hierbei noch gar nicht enthalten. Details zu den FRTB-Reportinganforderungen sowie die noch ausstehenden Änderungen vom Baseler Ausschuss sollen im Rahmen eines Delegated Act in die CRR II überführt werden. Darüber hinaus soll auf Basis von weiteren Auswirkungsstudien entschieden werden, ob und wann die neuen Regelungen zum Marktpreisrisiko übernommen werden sollen. Der Delegated Act (DA) muss bis Ende 2019 vorgelegt werden und soll ein Jahr später in Kraft treten. Reportinganforderungen für den AIMA sollen ein Jahr später folgen. Dieser ungewöhnliche Weg ist Fluch und Segen zugleich. Zwar müssen die neuen, zum Teil deutlich höheren Eigenkapitalanforderungen zum Marktrisiko erst frühestens 2023 eingehalten werden (zunächst ASTA, später erst der AIMA), jedoch muss der ASTA bereits ein Jahr früher zum Ende 2020 für Reportingzwecke umgesetzt werden. Im Rahmen des oben genannten DA können diese Regelungen aber noch einmal überarbeitet werden. Der ASTA wird nur für Banken mit mittleren oder großen Handelsbüchern umzusetzen sein. Banken mit kleinem Handelsbuch müssen keine Eigenmittelanforderungen für Marktpreisrisiken – außer für Rohwaren- und Währungsrisiken – berechnen. Mittleren Handelsbüchern steht der Weg zur Weiterverwendung der „alten“ Standardansätze zur Auswahl. Gemäß den letzten Vorschlägen des BCBS ist dies jedoch mit hohen Aufschlägen verbunden. Wie diese Vorschläge auf EU-Ebene übernommen werden, ist noch offen. Es sind allerdings keine großen Abweichungen zu erwarten. Die verschiedenen Handelsbücher sind wie folgt definiert: kleines Handelsbuch – ≤fünf Prozent der Aktiva und ≤50 Mio. €., mittleres Handelsbuch – ≤zehn Prozent der Aktiva und ≤500 Mio. €. und großes Handelsbuch – >zehn Prozent der Aktiva und >500 Mio. €. Kontrahentenausfallrisiken und zentrale Kontrahenten Die CRR II übernimmt die Baseler Vorgaben des neuen Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko (Counterparty Credit Risk, CCR) bei derivativen Geschäften aus dem Jahr 2014 (BCBS 279), der kurz mit SA-CCR bezeichnet wird und bei der Ermittlung der RWAs, Großkreditgrenze und Leverage-Quote eine Rolle spielt. Die CRR II ergänzt den Baseler Regelungstext um einige Details und kleinere Änderungen. Als Beispiele sind zu nennen die Mandatierung der EBA, die Bestimmung des wesentlichen Risikotreibers genauer auszuarbeiten oder die Kaufund Verkaufspositionen für den SA-CCR zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus quantitativen Auswirkungsstudien wird der SA-CCR zur neuen verpflichtend anzuwendenden Methode für Institute, die nicht die Interne-Modelle-Methode (IMM) verwenden. Die Anwendung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Bank ein Portfolio mit signifikanten Derivatepositionen hält. Entsprechend entfallen die derzeit weit verbreitete Marktbewertungsmethode (Current Exposure Method, CEM) und die weniger angewendete Standardmethode (Original Exposure Method, OEM), die beide weniger risikosensitiv als der SA-CCR sind. Signifikante Derivatepositionen liegen gemäß CRR II dann vor, wenn der Absolutwert der Marktwerte der bilanziellen und außerbilanziellen Derivate über den Schwellenwerten von 300 Mio. € und 10 Prozent der gesamten Aktiva liegt. Die EU-Kommission folgt damit der Stellungnahme der EBA zum SA-CCR aus dem November 2016 und berücksichtigt den Proportionalitätsgedanken. Für Institute mit geringerem derivativen Exposure kommt entweder ein vereinfachter SA-CCR oder eine modifizierte Version der Laufzeitmethode (Ursprungsrisikomethode) zur Anwendung. Die Laufzeitmethode darf dabei nur für bestimmte Derivate genutzt werden und nur, sofern zusätzliche Schwellenwerte in Bezug auf die Derivativeposition von 100 Mio. € und 5 Prozent der gesamten Aktiva eingehalten werden. 46 06 // 2019

REGULIERUNG 1 | CRD-V-CRR-II-Paket: Erste europäische Umsetzung von Basel-IV-Standards Säule 1: Mindesteigenmittelanforderungen BCBS 374 BCBS 266 BCBS 352 BCBS 457 BCBS 279 Verbriefungen Investmentfonds FRTB SA-CCR Säule 2: SREP BCBS 368 IRRBB Säule 4: Sonstige Instrumente BCBS 283 Großkredite Quelle: eigene Darstellung. Für Kreditrisiken gegenüber zentralen Kontrahenten oder Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs) spezifizieren die Regelungen der CRR II die Berechnungsmethoden für Eigenmittelanforderungen gegenüber qualifizierten und nicht-qualifizierten CCPs sowie die Art und Weise, wie zukünftig die Beiträge für den Ausfallfonds bestimmt werden müssen. Im Einklang mit dem Proportionalitätsgedanken kann neben dem SA-CCR auch der vereinfachte SA-CCR für die Bestimmung der Exposure Values zur Anwendung kommen. Interessanterweise sind in der CRR II keine Änderungen an den Eigenmittelanforderungen für das Credit Valuation Adjustment (CVA), also den Bewertungsadjustierungen bei Derivaten, vorgesehen. Dies ist einerseits damit zu begründen, dass die Baseler Reformvorschläge für das CVA-Rahmenwerk noch nicht final sind. Andererseits hatte aber auch die EBA im Jahr 2015 Vorschläge zum Anwendungsbereich der CVA veröffentlicht, die nicht in der CRR II berücksichtigt worden sind. Mit der CVA-Anforderung wird das Risiko erfasst, dass sich der positive Wiederbeschaffungswert für derivative Finanzinstrumente mindert, weil sich die Risikoprämie für die Gegenpartei erhöht hat, ohne dass diese ausfällt. Zinsrisiken im Bankbuch Die neuen Regelungen zu den Zinsänderungsrisiken im Bankbuch (Interest Rate Risk in the Banking Book, IRRBB) finden sich in Art. 84 CRD V. Für die Abschätzung und Steuerung derartiger Zinsrisiken ist mit dem Economic-Value-Equity- (EVE) und Net-Interest-Income-Betrag (NII) eine barwertige und ertragsorientierte Größe von den Instituten zu bestimmen. Beim EVE-Betrag wird die Änderung des Barwerts der zinstragenden Aktiv- und Passivpositionen des Bankbuchs bei einem bestimmten geänderten Zinsniveau ermittelt. Der NII-Betrag gibt die negativen Auswirkungen einer Zinsänderung auf das periodische Zinsergebnis an. Die entsprechenden Regelungen zum IRRBB in der CRD V müssen von den zuständigen Bankaufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Man geht bei der Ausgestaltung der Regelungen letztlich davon aus, dass die Baseler Empfehlungen (BCBS 368) weitestgehend übernommen werden. Zu diesem Themenbereich hat die EBA bereits im Juli 2018 eine Guideline veröffentlicht (EBA/GL/2018/02), die sich sehr stark an das Baseler Papier anlehnt und wichtige Rahmenbedingungen für das Zinsänderungsrisiko-Management im Bankbuch übernimmt, wie Kenngrößen, Zinsschock- und Zinsstressszenarien. Großkredite Die CRR II sieht einige wesentliche Änderungen der bestehenden Großkreditvorschriften vor, die sowohl eine höhere Limitauslastung als auch operationelle Herausforderungen nach sich ziehen können. Die Definition und Obergrenzen für Großkredite beziehen sich künftig ausschließlich auf das Kernkapital eines Instituts. Die derzeit bestehende Möglichkeit, in den anrechenbaren Eigenmitteln auch zu einem bestimmten Prozentsatz Ergänzungskapitalinstrumente zu berücksichtigen, entfällt somit. Abweichend von der grundsätzlich einschlägigen Großkreditobergrenze in Höhe von 25 Prozent des Kernkapitals ist für Forderungen zwischen global systemrelevanten Instituten (G-SIIs) eine reduzierte Obergrenze von nur 15 Prozent des Kernkapitals vorgesehen. Wird die Großkreditobergrenze in besonderen Situationen mit Zustimmung der Aufsicht für mehr als drei Monate überschritten, fordert die CRR II die Erstellung und Genehmigung eines Plans zur zeitnahen Rückführung des Exposures unter die Großkreditobergrenze. Die EBA soll hierzu Leitlinien entwickeln und darin sowohl die Sondersituationen, den Begriff der „Zeitnähe“ sowie die relevanten Maßnahmen der Institute definieren. Bei den in die Großkreditgrenze einzubeziehenden Positionen gibt es eine Reihe von Änderungen. Zur Bestimmung der Bemessungs- 06 // 2019 47

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