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diebank 06 // 2020

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Ausweislich

REGULIERUNG Ausweislich der Medienberichte sollen Baufinanzierungen in einem Volumen von 1,2 Bio. € sowie rund 20 Millionen Autokredit- und Leasingverträge mit einem Volumen von 340 Mrd. € betroffen sein. § 492 Abs. 2 BGB sei unzulässig, denn der Darlehensnehmer könne weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch könne er überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte. Erst recht sei dem Verbraucher die Überprüfung unmöglich, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen könne, für ihn zu laufen begonnen habe. Der EuGH hat daher festgestellt, dass die betreffende Klausel nicht dem Erfordernis genüge, Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Die Widerruf-Klagewelle 2.0 Die Entscheidung des EuGH ist ein Paukenschlag. Sie steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH, wonach der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich sein soll. Banken – schon massiv von der Corona- Krise getroffen, teilweise noch gebeutelt von der Finanzkrise vor 13 Jahren – steht mithin eine weitere Herausforderung bevor: Eine neue Klagewelle ist bereits im Anrollen. In Massen werden Kreditwiderrufsklagen auf Basis der in Rede stehenden EuGH-Entscheidung vorbereitet. Was sollten Banken jetzt tun? Es empfiehlt sich dringend die frühzeitige Hinzuziehung spezialisierter rechtlicher Berater, um der anrollenden Klagewelle Herr zu werden. Anders als die mediale Berichterstattung vermuten lässt, dürfte ein Kaskadenverweis den Widerrufsjoker nicht aktivieren. Für Immobiliardarlehensverträge hat der BGH bereits entschieden, dass die in Rede stehende EuGH-Entscheidung für grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge keine Relevanz haben soll. Zur Begründung nimmt der BGH Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge, der grundpfandrechtlich gesicherte Kredite nicht erfasst. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge steht eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus. Auch für diese Verträge dürfte die in Rede stehende EuGH-Entscheidung nicht erheblich sein. Eine Entscheidung deutscher Gerichte in Umsetzung des in Rede stehenden EuGH-Urteils gegen den in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Anlage 6 EGBGB a.F. (bis 12. Juni 2014) bzw. Anlage 7 EGBGB n.F. (ab 13. Juni 2014) manifestierten eindeutigen Willen des deutschen Gesetzgebers dürfte wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip unzulässig sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen deutsche Gerichte nicht contra legem des nationalen Rechts eine andere, richtlinienkonforme Auslegung vornehmen. Auch nach der Rechtsprechung des BGH darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. 58 06 // 2020

REGULIERUNG Erste Oberlandesgerichte haben sich zwischenzeitlich zu der Thematik geäußert. Das OLG Stuttgart, das OLG Düsseldorf und das OLG München gaben zu verstehen, dass die in Rede stehende Entscheidung des EuGH keine Auswirkungen auf die Widerruflichkeit betroffener Verbraucherdarlehensverträge unter Anwendung deutschen Rechts habe und eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zur Anwendung kommen könne. Der Ausgangsfall vor dem EuGH Das OLG Rostock hingegen sieht dies anders und hat angekündigt, dass es seine Auffassung bezüglich eines Kredit-Widerrufs ändern und der Sichtweise des EuGH folgen werde. Das OLG Dresden hat im Rahmen eines gerichtlichen Hinweises erklärt, dass es Bedenken habe, ob die Bank sich nach dem EuGH- Urteil tatsächlich noch auf den Musterschutz berufen dürfe. Die beklagte Kreissparkasse Saarlouis schloss im Jahr 2012 mit einem Verbraucher einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 100.000 € mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 Prozent pro Jahr. Sie belehrte ihren Kunden, den Darlehensnehmer, entsprechend ihrer üblichen Widerrufsbelehrung. Unter Ziff. 14 („Widerrufsinformation“) dieses Vertrags hieß es, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E Mail) widerrufen könne. Die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten habe. Der Darlehensvertrag sieht folglich vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, sobald der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorsieht, wobei der Darlehensvertrag die Angaben selbst, deren Erteilung an den Darlehensnehmer für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich sind, nicht aufführt. Der Darlehensvertrag verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist. Auch wenn eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht, dürften die vorgenannten Entscheidungen des OLG Stuttgart, des OLG Düsseldorf und des OLG München ein Fingerzeig sein. Darüber hinaus empfiehlt sich dringend die Hinzuziehung von Expertenwissen hinsichtlich der Frage der Umgestaltung der aktuell geltenden Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB, Anlage 7) und für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (Art. 247 § 6 Absatz 2 EGBGB, Anlage 8), die entsprechende Kaskadenverweise enthalten, um bei zukünftigen Abschlüssen von Verbraucherdarlehensverträgen der Gefahr der fehlerhaften Belehrung vorzubeugen. FAZIT Die zweite Widerrufswelle ist unaufhaltsam. Die Entscheidung des EuGH hat viele Verbraucher animiert, ihre Verträge zu prüfen, und Autokredite oder Immobiliardarlehen zu widerrufen. Auch wenn aktuell noch Uneinigkeit über die Widerruflichkeit betroffener Verbraucherdarlehensverträge herrscht, müssen sich Banken rechtlich vorbereiten, um die Widerrufswelle zu meistern und für die Zukunft entsprechend gültige Widerrufsbelehrungen zu formulieren. Anfang 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Kreissparkasse trat dem entgegen. Sie ist der Ansicht, dass sie den Darlehensnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe und dass die Frist für die Ausübung dieses Rechts bereits abgelaufen sei. Im Anschluss an die Erklärung des Widerrufs erhob der Darlehensnehmer Klage beim Landgericht Saarbrücken. Das Landgericht Saarbrücken hatte Zweifel, ob der Verbraucher über die Frist, während der er sein Widerrufsrecht ausüben kann, korrekt informiert worden ist. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Auslegung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge ersucht. Autorin Dr. Kristin Wahlers ist Salaried Partnerin bei der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Zu ihren Spezialgebieten zählen das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Bankaufsichtsrecht. 06 // 2020 59

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