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die bank 05 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Beim

REGULIERUNG Beim zusätzlichen Kernkapital (AT 1) und Ergänzungskapital (T 2) sieht die CRR II ebenfalls wichtige Anpassungen vor. So sind die über Zweckgesellschaften emittierten Kapitalinstrumente maximal bis zum 31. Dezember 2021 bankaufsichtlich anrechenbar. Auf die Anrechnungskriterien für AT 1 und T 2 wirkt sich auch die durch die BRRD geschaffene Möglichkeit zur anteiligen oder vollständigen Minderung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund von Abwicklungsmaßnahmen aus. Künftig muss per Gesetz oder durch eine vertragliche Bail-in-Klausel sichergestellt sein, dass derartige Abwicklungsmaßnahmen für das betreffende Instrument auch greifen. Bei den Kapitalabzügen sind drei neue Regelungen erwähnenswert: Z Die Differenzen zwischen Mindestzahlungszusagen und den Marktwerten der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände, die beispielsweise im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen oder bei Garantiefonds abgegeben werden, sind vom harten Kernkapital abzuziehen. Z Die „aufsichtsrechtliche Mindestrisikovorsorge für notleidende Risikopositionen“ (NPE-Backstop) ist als Abzugsposition beim harten Kernkapital zu berücksichtigen. Dieser Abzugsposten ergibt sich nicht aus der CRR-II-Änderung, sondern aus einem finalen Verordnungsentwurf zur kapitalseitigen Abdeckung von notleidenden Risikopositionen. Z Hinsichtlich der Abzugspflicht für immaterielle Vermögenswerte wird eine neue Ausnahme für Software geschaffen, was der zunehmenden Bedeutung technischer Lösungen im Finanzsektor Rechnung trägt. Für die Inanspruchnahme der Erleichterung ist vom Institut nachzuweisen, ob die aktivierten Software-Positionen im Insolvenz- oder Abwicklungsfall werthaltig sind. Bankaufsichtliche Konsolidierung Art. 18 CRR II verschärft die Anforderungen an die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsmethoden, was sich sowohl auf den Umfang der in die aufsichtsrechtliche Gruppe einbezogenen Unternehmen auswirkt als auch auf die Konsolidierungsmethodik sowie den dafür nötigen Datenhaushalt. Ausgehend von den derzeitigen Regelungen erweitert die CRR II den Konsolidierungskreis und passt die Konsolidierungsmethodik für ausgewählte Sachverhalte an. Von der Erweiterung des Konsolidierungskreises sind Anbieter von Nebendienstleistungen und sonstige Unternehmen betroffen. In der CRR II reicht künftig ein als Tochterunternehmen eingestufter Anbieter von Nebendienstleistungen aus, um zu einer Einstufung als Mutterinstitut und damit zum Erfordernis einer Gruppenbetrachtung zu führen. Bislang wurden derartige Anbieter nur dann in den Konsolidierungskreis einbezogen, wenn bereits aus anderen Gründen eine konsolidierte Betrachtung vom Institut angestellt wird. Sonstige Unternehmen, etwa Leasing- oder Verbriefungszweckgesellschaften, sind bislang vom aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen. Nach der CRR II kann die Aufsicht für diese Unternehmen eine Voll- oder Quotenkonsolidierung verlangen, wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass das Institut dieses Unternehmen unter gestressten Bedingungen (ohne oder über vertragliche Verpflichtungen hinaus) finanziell unterstützen wird. Diese Regelung ist auch im Zusammenhang mit den Baseler Step-In-Risiko-Empfehlungen (BCBS 423) zu sehen, die auf internationaler Ebene ab 2020 anzuwenden sind. Gemäß Art. 18 Absatz 6a CRR II ist als Konsolidierungsmethodik für regulatorisch nicht konsolidierte Einheiten die At-Equity-Methode anzuwenden. Werden diese Einheiten bilanziell konsolidiert, reicht es künftig aufsichtlich nicht mehr aus, die Position zu dekonsolidieren und den Beteiligungsbuchwert auf Grundlage der Anschaffungskosten anzusetzen. Es entsteht für die Institute folglich ein Eigenkapitaleffekt und erhöhter prozesstechnischer Aufwand. Dies gilt insbesondere bei nach HGB-bilanzierenden Banken, die die At-Equity-Methode bisher nicht immer anwenden mussten. Institutsgruppen mit Sitz in einem Drittstaat außerhalb der EU müssen künftig eine Intermediate Parent Unit (IPU) für die bankaufsichtliche Konsolidierung gründen. Unter der IPU werden sämtliche relevante Einheiten konsolidiert, sie bildet sozusagen die Klammer für die Bankaktivitäten des jeweiligen Konzerns in der EU. Diese Pflicht greift ab einem gemeinsamen Bilanzvolumen von 40 Mrd. €. Hierbei sind auch unselbstständige Niederlassungen innerhalb der EU einzubeziehen. Diese Neuregelungen sind vor dem Hintergrund des anstehenden Brexit von besonderer Bedeutung. Für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften sieht die CRR II künftig eine direkte Beaufsichtigung vor und weist den Gesellschaften auch die direkte Verantwortlichkeit für die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben zu. Derzeit unterliegen derartige Gesellschaften nicht direkt der Bankenaufsicht, sondern fallen unter die konsolidierte Beaufsichtigung, wenn sie Muttergesellschaften von CRR-Instituten sind. Hierdurch ergeben sich in der Praxis zahlreiche Herausforderungen, da sie der Beaufsichtigung auf Gruppenebene unterliegen, aber nicht selbst beaufsichtigt sind. Möglichen Problemen möchte die CRR II mit der Neuregelung vorbeugen. Die neuen Vorgaben können auch Auswirkungen auf die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitenden Gruppen haben. Änderungen im Adressenausfallrisikobereich Privilegierung von KMU-Forderungen: Auch die CRR II sieht mit dem KMU-Faktor eine Privilegierung von Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen bei der Eigenmittelunterlegung vor. Die KMUs werden gemäß der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 36 05 // 2019

REGULIERUNG 1 | CRD-V-CRR-II-Paket: Basel-III-Finalisierung, Sanierung und Abwicklung Säule 1: Mindesteigenmittelanforderungen Säule 2: SREP Säule 3: Marktdisziplin Eigenmittelinstrumente/ Abzugspositionen Aufsichliche Konsolidierung Kreditrisiko: Forderungsprivilegierung BCBS 423 Step-in-Risiken Meldepflichten: Erleichterung Offenlegung: Drei Größenklassen Säule 4: Sonstige aufsichtliche Instrumente Leverage Ratio: Mindestquote NSFR: Mindestquote FSB 2015 & BCBS 387 TLAC: Mindestquote BRRD II MREL: Mindestquote BRRD II Market Confidence Buffer Quelle: definiert (bis zu 250 Beschäftigte, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € bzw. Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €). Der KMU-Faktor in Höhe von 76,19 Prozent (= 8/10,5), mit dem die Eigenmittelunterlegung eines Instituts für derartige KMU-Forderungen multipliziert wird, gleicht die Erhöhung der Mindesteigenmittelanforderung von 8 Prozent durch den vorzuhaltenden Kapitalerhaltungspuffer in Höhe von 2,5 Prozent aus. Die CRR II behält den 23,81-prozentigen Abschlag bei und erweitert ihn auf größere Forderungen. Künftig können auch KMU-Forderungen oberhalb von 1,5 Mio. € berücksichtigt werden, dabei kommt ein neuer durchschnittlicher KMU-Faktor zur Anwendung. Bei einem Betrag aller Forderungen gegenüber dem Kreditnehmer bis zu 1,5 Mio. € wird ein Faktor in Höhe von 0,7619 auf den risikogewichteten Forderungsbetrag angewandt, bei einem Gesamtforderungswert über 1,5 Mio. € wird für den übersteigenden Betrag ein Faktor in Höhe von 0,85 verwendet (Abschlag von 15 Prozent). Dadurch ergibt sich für eine KMU-Forderung, die die Grenze von 1,5 Mio. € überschreitet, ein durchschnittlicher Abschlag zwischen 15 und 23,81 Prozent. Eine Kappung der privilegierten Forderungen nach oben hin ist nicht vorgesehen. Diese Regelung findet sowohl im Kreditrisikostandardansatz (KSA) als auch im internen Rating-basierenden Ansatz (IRBA) Anwendung. Privilegierung von Infrastrukturprojekt-Forderungen: Die CRR II sieht auch eine Privilegierung von Positionen zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten und anderen öffentlichen Vorhaben vor und führt für diese ohne Höhenbegrenzung einen Faktor in Höhe von 75 Prozent ein. Der Satz ist sowohl für KSA- als auch für IRBA-Positionen anwendbar. Die privilegierten Kreditrisikopositionen müssen allerdings bestimmte Anforderungen erfüllen. So sind die Positionen den Forderungsklassen „Unternehmen“ oder „Spezialfinanzierungen“ zuzuordnen. Zudem müssen bestimmte Anforderungen – ähnlich den Vorgaben für Spezialfinanzierungen, aber angepasst auf öffentliche Aufträge – erfüllt werden. Die vertraglichen Vereinbarungen stellen Einflussrechte des Kreditgebers sowie die Kreditqualität sicher. Auch sind Anforderungen an die Qualität und das Risikomanagement des Projekts, seine Entwicklung und die operationelle Phase zu erfüllen. Zudem sieht die CRR II spezifische Kriterien für den Typ des Objekts und die erzeugten Zahlungsströme vor. Durch Gehalts- und Rentenabtretungen besicherte Kredite an Privatpersonen: Forderungen gegenüber Privatpersonen mit einer Ursprungslaufzeit von unter zehn Jahren, die durch Gehalts- und Rentenabtretungen besichert sind, erhalten ein Risikogewicht (RW) in Höhe von 35 Prozent. Diese erhebliche Reduzierung des RWs um mehr als 50 Prozent kann jedoch nur erzielt werden, wenn die Abtretung offen erfolgt und der Arbeitgeber bzw. Rentenversicherer zur Zahlung verpflichtet ist, eine Restschuldversicherung gegen Tod und Arbeitslosigkeit besteht und die Summe der abgetretenen Beträge nicht mehr als 20 Prozent der Nettorente oder des Gehalts ausmacht. Ob diese sehr hohen Anforderungen in der Bundesrepublik Deutschland erreichbar sind, ist fraglich, die Umsetzung würde jedoch zu einer großen RWA- Entlastung bei einigen Instituten führen. Sonstige Änderungen: Mit der CRR II werden die nationalen Aufseher verpflichtet, zukünftig die privilegierten Risikogewichte von 35 Prozent für Wohnimmobilien und 50 Prozent für Gewerbeimmobilien intensiver auf Angemessenheit hin zu überprüfen. Dazu müssen seitens der Mitgliedsländer auch die entsprechend Verantwortlichen klar benannt werden. Die gleiche Anforderung gilt auch im IRBA. Die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken wurde um zwei Institute ergänzt. Melde- und Offenlegungsvorschriften Die CRR II sieht in Bezug auf die regulatorischen Meldepflichten Erleichterungen für kleinere Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu 5 Mrd. € vor. Diese müssen einige COREP- und FINREP-Meldungen 05 // 2019 37

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