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die bank 04 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG ABWICKLUNGSPLANUNG Anforderungen an MREL – Neuerungen des Bankenpakets Das am 15. Februar 2019 von der EU vorgelegte Bankenpaket markiert wohl das Ende der inhaltlichen Weiterentwicklung von BRRD2, CRR2 und CRD V. Nun geht es darum, das Reformpaket in den regulatorischen Gesamtkontext zu integrieren. Vor allem im BRRD2-Paket sind wegweisende Neuerungen enthalten, die die Grundlage für die MREL-Festlegung für Banken betreffen. Diese neuen Regelungen können gerade bei risikoärmeren Institute adverse Effekte entfalten, die der eigentlichen Zielsetzung, der Stärkung des Finanzsystems, entgegenstehen. Der nun vorliegende Entwurf der umfangreichen Überarbeitung von BRRD, CRR und CRD IV markiert auch den Schlussstein der langwierigen Verhandlungen zu den regulatorischen Grundlagen für die Festlegung der MREL, also den Mindestanforderungen an die von Banken vorsorglich für einen Bail-in vorzuhaltenden Eigenmittel und anrechenbaren Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for own Funds and Eligible Liabilities). Anpassungen der bestehenden Rechtsgrundlage für MREL in der heute bereits gültigen BRRD sind nicht zuletzt durch abweichende Regelungen der im Financial Stability Board (FSB) geschlossenen Vereinbarungen zur einheitlichen Anwendung des TLAC-Konzepts (TLAC-Termsheet) erforderlich geworden. Die wesentlichen Elemente, die zumindest für global systemrelevante Institute (G-SIIs) aus dem TLAC-Termsheet in die Weiterentwicklung der bestehenden BRRD übernommen werden mussten, betreffen 1 Z die Einführung von Resolution Entities und Resolution Groups als relevante Konsolidierungskreise für die MREL-Vorgabe, Z die Vorgabe von MREL in Relation zu den risikogewichteten Aktiva (RWA) bzw. als Leverage Ratio (LR) ausgedrückt, Z die Einführung eines MREL-Floors Z sowie die Aufnahme eines Nachrangigkeitsgebots und Z eines strikten Strukturierungsverbots für anrechenbare nachrangige Verbindlichkeiten. Im Ergebnis ist mit der BRRD2 und den angleichenden Regelungen in der CRR2 und CRD V allerdings ein Rahmenwerk geschaffen worden, das deutlich über den Regelungsumfang des TLAC-Termsheets hinausgeht. Der Schwerpunkt des vorliegenden Artikels liegt auf den Neuerungen des Bankenpakets mit Bezug auf die MREL-Festlegung. Der Erneuerungsumfang des Reformpakets insgesamt, aber auch der BRRD selbst, geht weit über diesen Bereich hinaus. Die Vorstellung übergreifender Weiterentwicklungen der BRRD wird hier aber auf die folgenden Aspekte mit unmittelbarer Bedeutung für die MREL- Ermittlung eingeschränkt, (i) die Resolution Groups, (ii) die Top-Tier-Institute und (iii) die Bail-in-Fähigkeit von Verbindlichkeiten. Anschließend wird auf die speziell auf die MREL-Festlegung abzielenden Aspekte im Einzelnen eingegangen, nämlich den MREL- Floor, das Subordinationsgebot, das Strukturierungsverbot, die Abzugspflichten sowie auf die Retail-Kunden als Investoren in MREL-Instrumente. Einführung von Resolution Groups als neue Konsolidierungskreise Die MREL-Anforderungen werden gemäß der BRRD2 nicht mehr auf konsolidierter Ebene der Institutsgruppe und für jede gruppenzugehörige rechtliche Einheit im Anwendungsbereich festgesetzt. Stattdessen werden Anforderungen auf der Ebene von Resolution Entities, konsolidiert für die jeweilige Resolution 46 04 // 2019

REGULIERUNG Group, formuliert. Resolution Entities sind hierbei rechtliche Einheiten innerhalb einer Institutsgruppe, die im Abwicklungsfall als Ansatzpunkt (Point of Entry) für Abwicklungsmaßnahmen identifiziert wurden. Resolution Groups sind Resolution Entities zusammen mit ihren nachgeordneten Unternehmen (Resolution Group Entities 2 ), die im Abwicklungsfall nicht selbst einen Point of Entry darstellen, sondern nur über ihre übergeordnete Resolution Entity abgewickelt würden. Resolution Groups sind im Rahmen der Abwicklungsplanung als Einheit zu betrachten, für die eine gemeinsame Abwicklungsstrategie festzulegen ist. Die MREL-Anforderung für eine Resolution Group wird der Resolution Entity konsolidiert für die Resolution Group sowie für jede Resolution Group Entity vorgegeben. Durch die Ausgestaltung der Anforderung ist sicherzustellen, dass im Abwicklungsfall die Verluste der Resolution Group Entities an die Resolution Entity weitergeleitet werden und dass bei einer Rekapitalisierung von Tochterinstituten der kontrollierende Einfluss der Resolution Entity erhalten bleibt. Hinsichtlich der MREL-Anforderungen für die Resolution Group Entities folgt daraus unmittelbar die Anforderung, dass MREL-fähige Instrumente nur von der entsprechenden Resolution Entity gehalten werden dürfen (internes MREL). Lediglich bei Resolution Group Entities mit (Minderheits-)Anteilseignern außerhalb der Resolution Group dürfen in gleichem Verhältnis MREL-fähige Instrumente auch von Investoren außerhalb der Resolution Group gehalten werden (externes MREL). Vor diesem Hintergrund sind auch die Anforderungen an Investoren von Instrumenten von zusätzlichem Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2) angepasst worden. Diese Eigenmittelinstrumente dürfen auch nur in begrenztem Umfang von Investoren außerhalb der Resolution Group gehalten werden, um bei einer Wandlung in hartes Kernkapital (CET1) die Kontrolle der Resolution Entity nicht zu gefährden. Top-Tier-Institute – die neuen O-SIIs Resolution Groups mit einem konsolidierten Bilanzvolumen von über 100 Mrd. € werden generell als Top-Tier-Institute klassifiziert. Sie werden in Bezug auf die Art der Anforderungen den G-SIIs gleichgestellt, wenngleich für sie teilweise niedrigere Schwellenwerte gelten. Im Einzelfall können auch Resolution Groups mit einer konsolidierten Bilanzsumme unter 100 Mrd. € 3 als Top-Tier-Institute klassifiziert werden, wenn die zuständige Abwicklungsbehörde es als „angemessen wahrscheinlich“ einschätzt, dass von dem Institut im Fall des Scheiterns ein systemisches Risiko ausgeht. Allerdings lässt es der nun vorliegende Entwurf der BRRD2 offen, wie sich diese Einschätzung eines wahrscheinlichen systemischen Risikos inhaltlich von den Überlegungen unterscheidet, die im Rahmen des Public Interest Tests durchzuführen sind. Also bei der Frage, ob aufgrund einer potenziellen systemischen Bedrohung durch den Ausfall des Instituts ein öffentliches Interesse für ein staatliches Eingreifen – und damit überhaupt erst eine Rechtsgrundlage für die Anwendung des gesonderten Bankenabwicklungsrechts der BRRD – besteht. Die Bestimmung von Top-Tier-Instituten ist in der BRRD2 in Artikel 45c in Absatz 3a (Bilanzsumme über 100 Mrd. €) und Absatz 3b (Bilanzsumme unter 100 Mrd. €) geregelt. Zur einfacheren Unterscheidung werden diese beiden Typen von Top-Tier-Instituten daher im Folgenden als Typ a bzw. Typ b bezeichnet. Bail-in-Fähigkeit von Verbindlichkeiten Die Regelungen, welche Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall Bail-in-fähig sind (Artikel 44 BRRD), sind in Bezug auf gruppenexterne Verbindlichkeiten in der BRRD2 weitgehend unverändert geblieben. Neu ist, dass nun auch Verbindlichkeiten gegenüber zentralen Gegenparteien (CCP) mit einer Restlaufzeit von unter sieben Tagen von einem Bail-in ausgenommen und damit den entsprechenden Interbankenverbindlichkeiten gleichgestellt sind. Gruppeninterne Verbindlichkeiten von Resolution Group Entities gegenüber der Resolution Entity müssen, um Bail-in-fähig zu sein, im Insolvenzrang unterhalb normalen unbesicherten Verbindlichkeiten stehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass nach einem Bail-in die Eigentumsverhältnisse unverändert bleiben und die Resolution Group Entity weiterhin ein Teil der Resolution Group ist. Einführung eines MREL-Floors Das neue Regelungspaket sieht für G-SIIs und Top-Tier-Institute eine generelle MREL-Untergrenze vor. Diese ist von den betreffenden Instituten unabhängig von ihrer individuellen Abwicklungsstrategie vorzuhalten. Dieser MREL- Floor besteht aus zwei Dimensionen, dem Pillar-I-MREL und dem 8 Prozent-Backstop. Die Anforderung der Pillar-I-MREL entspricht den Regelungen des TLAC-Termsheets, wird hier allerdings auch auf Top-Tier-Institute angewendet. Für G-SIIs beträgt das Pillar-I- MREL-Erfordernis einheitlich 18 Prozent der RWA bzw. als Leverage Ratio ausgedrückt 04 // 2019 47

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