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die bank 04 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG ÜBERARBEITUNG VON CRR UND CRD Finalisiertes Bankenpaket steht vor der Veröffentlichung Die Arbeiten zum Risikoreduzierungspaket sind auf der Zielgeraden. Noch vor der parlamentarischen Sommerpause sollten die neuen Regelwerke im EU-Amtsblatt veröffentlicht sein. Für die Finanzindustrie bringt das Bankenpaket zahlreiche Veränderungen mit sich. Unsere Autoren beschäftigen sich mit den Auswirkungen in Bezug auf die CRR und CRD. Im November 2016 hatte die EU-Kommission mit dem sogenannten Risikoreduzierungspaket (RRP) einen umfassenden Legislativvorschlag vorgelegt, mit dem die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors weiter erhöht und u. a. internationale Vorgaben des Baseler Ausschusses (Basel III) in EU-Recht umgesetzt werden sollen. Im Januar nun konnten sich die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten EU-Institutionen (Kommission, Parlament, Rat) auf gemeinsame Kompromisstexte einigen, deren formelle Bestätigung durch Ministerrat und Parlament zum Redaktionsschluss noch ausstand. Die Verhandlungszeit von annähernd zweieinhalb Jahren scheint enorm, jedoch darf die Komplexität des Ganzen nicht vernachlässigt werden. Denn immerhin zielt das Paket auf eine Änderung von vier wichtigen EU-Regelwerken (CRR, CRD, BRRD und SRMR) 1 ab. Dazu müssen im Rahmen der Verhandlungen neben den Sichtweisen von EU-KOM und EU-Parlament die Positionen im EU-Rat aus 28 Mitgliedstaaten überein gebracht werden – keine leichte Aufgabe. Allein: Im Rahmen der allgemeinen Ausrichtung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) musste der zuständige Berichterstatter Peter Simon (SPD) über 1.500 Änderungsanträge für die CRR und CRD zu einer Gesamtposition zusammenbringen. Dabei ist es sehr erfreulich, dass in den Verhandlungsprozess auch viele für deutsche Banken wichtige Themen Eingang finden konnten. Risikoreduzierung – Ziel erreicht? Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors zu erhöhen, was letztendlich sowohl auf die Bankenunion (einheitliche Aufsicht, Abwicklungsregime und Einlagensicherung) als auch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) einzahlt. Zudem sollen die doch sehr heterogenen Regelwerke in Europa weiter harmonisiert werden. Fraglich ist deshalb, ob die Vorschläge des Bankenpakets geeignet und angemessen sind. Ein Blick auf die großen Themen zeigt die Durchschlagskraft. Eingeführt werden u. a. eine verbindliche, risikoungewichtete Höchstverschuldungsrate von 3 Prozent (Leverage Ratio), Vorgaben zum Vorhalten von mehr Haftungsmasse im Abwicklungsfall (TLAC / MREL) 32 04 // 2019

REGULIERUNG sowie eine langfristige Liquiditätsstrukturkennzahl – die Net Stable Funding Ratio, NSFR. ÿ 1 Dazu werden die Kriterien für Eigenmittelinstrumente und die Regeln zur Anrechnung von Sicherheiten im Großkreditregime verschärft. All das wird die europäischen Banken noch resilienter machen. Insofern gilt: Auch wenn in den Verhandlungen Erleichterungen im Vergleich zum Kommissionsentwurf Eingang gefunden haben, so kann nicht von einer Verwässerung gesprochen werden. Nachfolgend werden die für die privaten Banken wichtigen Baustellen beleuchtet. Mehr Proportionalität Die Bankenlandschaft in Deutschland ist durch einen sehr heterogenen Markt gekennzeichnet. Nicht nur, aber gerade kleine und mittelständische Banken ächzen unter der Menge an Regulierung und den teils sehr komplexen Vorgaben. Insofern war und ist der Ruf nach mehr Verhältnismäßigkeit völlig verständlich. Und er wurde gehört: Dem Thema Proportionalität wurde viel Raum in den Verhandlungen eingeräumt. Dreh- und Angelpunkt war die Frage nach der Definition einer kleinen und wenig komplexen Bank. Im Ergebnis wurde sich auf eine Schwelle von 5 Mrd. € geeinigt, die allerdings im Ermessen des Mitgliedstaats gesenkt werden kann. Daneben sind qualitative Kriterien einzuhalten: Die Bank muss u. a. über ein kleines Handelsbuch verfügen, das Derivatebuch darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten, sie darf keine internen Modelle in der Säule I nutzen und muss 75 Prozent ihrer Geschäfte im Europäischen Währungsraum betreiben. Wenngleich diese Kriterien relativ früh im Verhandlungsprozess beschlossen wurden, so könnten sie sich künftig dennoch als hinderlich erweisen. Denn es ist zu befürchten, dass jedwede proportionale Erleichterung Bezug auf diese Definition nehmen wird und damit manche Mittelstandsbank ohne wirklichen sachlichen Grund aus dem Raster fällt. Konkrete Erleichterungen sieht der Gesetzgeber im Meldewesen und in der Offenlegung vor. Die EBA erhält den Auftrag, Vorschläge auszuarbeiten, wie die administrativen Kosten im Meldewesen um 10 bis 20 Prozent gesenkt werden können. Diese konkrete Zielvorgabe ist sehr sinnvoll, um fruchtlosen Diskussionen zur Verringerung von Meldeinhalten entgegenzuwirken. Nicht am Kapitalmarkt orientierte Unternehmen wurden zwar von den Offenlegungspflichten nicht gänzlich ausgenommen, jedoch wurden die Anforderungen für kleine – teils aber auch für mittelständische – Institute signifikant reduziert. Eigenmittel Eine der Herausforderungen im Bankensektor liegt in der Digitalisierung und damit auch in der Investition in Software. Demnach ist es durchaus angemessen, den pauschalen Abzug der Investitionen in Software vom harten Kernkapital auf den Prüfstand zu stellen. Nach Erhebungen auf europäischer Ebene wurden 2016 ca. 18 Mrd. € in Software investiert. Ein Kapitalabzug in dieser Größenordnung erschwert den notwendigen Innovationsprozess und benachteiligt europäische Banken vor allem im Vergleich zu Banken außerhalb der EU und anderen Wettbewerbern. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass hier Handlungsbedarf besteht. Die CRR II sieht vor, dass Software unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr pauschal vom harten Kernkapital abgezogen werden muss. Welche Voraussetzungen das sind, hat die EBA innerhalb der nächsten zwölf Monate nach Inkrafttreten der CRR II auszuarbeiten. Ein ausgewogener Ansatz würde die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken stärken. Ein Urgestein des deutschen Steuerrechts drohte zum Stolperstein für die Anerkennung von Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital zu werden. Voraussetzung für die Gruppenbesteuerung in Deutschland ist der Ergebnisabführungsvertrag (EAV), der zwischen Mutter- und Tochterinstitut abgeschlossen wird. Nach wörtlicher Auslegung durch die EBA sollten Kapitalinstrumente, die einem EAV unterliegen, nicht als hartes Kernkapital anerkannt werden. Man vermutete Ausschüttungsverpflichtungen im Übermaß. Ermessensspielräume des Managements bei der Rücklagenbildung sowie der verpflichtende Verlustausgleich durch die Muttergesellschaft wurden bei der Bewertung ignoriert. Der Gesetzgeber hat die ökonomischen Vorteile des EAV erkannt und bringt dies durch eine Ergänzung der CRR II zum Ausdruck. Für 04 // 2019 33

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