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die bank 12 // 2015

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT Neue

ó FINANZMARKT Neue Bankenabgabe, Bilanzierung und Unternehmensbewertung REGULIERUNG Ab 2015 wird die Bankenabgabe in Deutschland nach europäischen Vorgaben erhoben. Auch aufgrund der differenzierten Betrachtung der Risikosituation eines Instituts werden sich die Meldedaten und die Berechnung der Jahresbeiträge im Vergleich zur bisherigen Bankenabgabe für den nationalen Restrukturierungsfonds verändern. Dadurch kommt es zu umfangreichen Veränderungen sowohl für die Institute wie für die Regulatoren. Zahlreiche Institute haben bereits einen Anstieg dieser nicht steuerlich abzugsfähigen Belastung im Vergleich zum Vorjahr bekannt gemacht. Landesförder-/Investitionsbanken sind nun neu beitragspflichtig, Bürgschaftsbanken sind es nicht länger. Guido Hardtmann | Dirk Holzheimer Keywords: Recht, Steuern, Bankaufsichtsrecht Im Gefolge der Umsetzung der Vorgaben der sog. EU-Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD) in nationales Recht wurde die frühere Bankenabgabe zum 1. Januar 2015 durch eine neue Abgabe abgelöst. Hiermit verbunden war neben einer Änderung des Kreises der beitragspflichtigen Unternehmen insbesondere eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die an den Restrukturierungsfonds zu entrichtenden Jahresbeiträge. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) erhebt im Beitragsjahr 2015 die Beiträge der in Deutschland beitragspflichtigen Institute nach europäischen Vorgaben. Die Grundzüge für den Jahres- und Sonderbeitrag sind bereits im geänderten Restrukturierungsfondsgesetz enthalten. Wichtige Details wie die Berechnungsformel für die Risikoadjustierung, aber auch Meldestichtage sind in der Delegierten-Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 geregelt. Weitere Regelungen finden sich in der Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV) in der Fassung vom 14. Juli 2015. Meldungen Beitragspflichtig sind gemäß § 2 RStrukt- FG Institute, für die am 1. Januar des Beitragsjahrs eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand, sodass die Verpflichtung zur vollen Leistung der Bankenabgabe rechtlich bereits zu Beginn eines jeden Kalenderjahrs entsteht, unabhängig von der späteren Erteilung des entsprechenden Beitragsbescheids. Die beitragspflichtigen Institute haben grundsätzlich bis spätestens 31. Januar der Abwicklungsbehörde die für die Beitragsberechnung auf Einzelinstitutsebene erforderlichen und im Anhang II zum delegierten Rechtsakt spezifizierten Informationen für das am 31. Dezember des Vorjahrs abgelaufene Jahr zu übermitteln. Neben der papiergebundenen Übermittlung ist hierfür auch eine elektronische Meldung vorgesehen. Ferner ist der geprüfte Jahresabschluss des dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahrs einzureichen. Die European Banking Authority (EBA), die Einlagensicherungssysteme und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten nachfolgend bei der Aggregation der Daten zusammen. Die Abwicklungsbehörde hat den Instituten grundsätzlich die Festsetzung des zu zahlenden Jahresbeitrags bis spätestens zum 1. Mai eines jeden Jahrs mitzuteilen. Die Jahres- und Sonderbeiträge werden nach dem Restrukturierungsfondsgesetz ab dem Jahr 2016 mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Institut fällig, frühestens jedoch zum 30. September eines Jahrs. Abweichende, erleichterte Meldefristen gelten für das Jahr 2015, in dem die Entscheidung über die Festsetzung der Jahresbeiträge den Instituten auf Basis der bis zum 1. September einzureichenden Daten bis spätestens 30. November 2015 mitzuteilen und der Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember 2015 zu entrichten ist. Die Richtigkeit der Meldungen ist vom Abschlussprüfer zu bestä- 12 diebank 12.2015

FINANZMARKT ó sprüche Dritter zum Bilanzstichtag zu verstehen, denen das Institut sich nicht einseitig entziehen kann. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen entstanden sind, sodass diese Vorschriften ebenfalls auf die Bankenabgabe Anwendung finden. Gemäß § 340a Abs. 1 HGB i.V.m. § 285 Nr. 3a HGB ist im Anhang der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben, die nicht in der Bilanz enthalten sind. Bestehende Schätzunsicherheiten sind im Anhang qualitativ zu erläutern. Zusätzlich kommen Ausführungen im Anhang zu den an den Restrukturierungsfonds abgeflossenen wesentlichen Beiträgen im Rahmen der Erläuterungen zur GuV in Betracht. Im Lagebericht sind Ausführungen zur Bankenabgabe vor allem im Bereich der Erläuterungen hinsichtlich der Rahmenbedingungen, des Geschäftsverlaufs und der Lage des abgelaufenen Geschäftsjahrs angebracht. Bei den grundlegenden Angaben sollte auf die regulatorischen Vorgaben einschließlich entsprechender Neuerungen der Bankenabgabe eingegangen werden. Des Weiteren ist der Einfluss der Bankenabgabe auf den Geschäftsverfl Die beitragspflichtigen Institute haben grundsätzlich bis spätestens 31. Januar der Abwicklungsbehörde die erforderlichen Informationen für das am 31. Dezember des Vorjahrs abgelaufene Jahr zu übermitteln. tigen. Diese Untersuchungshandlungen beziehen sich auf das der Beitragsbemessung vorangegangene Geschäftsjahr. Bilanzierung In diesem Zusammenhang ist zu klären, wie die Bankenabgabe im Rahmen der Unternehmensberichterstattung zu behandeln ist. Da die Ermittlung der Bankenabgabe an den Einzelabschluss des Instituts anknüpft, sind die Vorschriften des HGB zu beachten. Hierbei sind sowohl Ausweisfragen im Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) als auch entsprechende Erläuterungspflichten im Lagebericht der Kreditinstitute zu berücksichtigen. Soweit die Begleichung der Schuld fristgerecht zum Zeitpunkt der Fälligkeit gezahlt wird, ist bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr die Bankenabgabe nicht Bestandteil der handelsrechtlichen Bilanz zum Abschlussstichtag 31. Dezember. Ausnahmen können sich bei der Erstellung von unterjährigen Abschlüssen (Quartalsabschlüssen) oder bei abweichendem Geschäftsjahr ergeben. In diesen Fällen ist die Bankenabgabe zum nächsten auf den 1. Januar folgenden Abschlussstichtag zunächst als andere Rückstellung vollständig aufwandswirksam zu erfassen und zum Zugangszeitpunkt des Beitragsbescheids in eine sonstige Verbindlichkeit umzuwandeln. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Bankenabgabe unter den „anderen Verwaltungsaufwendungen“ als Unterposten der „allgemeinen Verwaltungsaufwendungen“ auszuweisen – in analoger Anwendung von § 31 Abs. 2 Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV), die Verbandsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Sicherungseinrichtung eines Verbands explizit aufführt. Eine Besonderheit ergibt sich im Hinblick auf die Aufwandsseite darüber hinaus aus § 4 Abs. 5 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes, nach dem die Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 RStruktFG den Gewinn nicht mindern dürfen. Die Bankenabgabe ist somit steuerlich nicht abziehbar. Im Anhang ist hauptsächlich auf Angabepflichten im Zusammenhang mit aus der Bankenabgabe resultierenden „sonstigen finanziellen Verpflichtungen“ Bezug zu nehmen. Der Begriff der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist im HGB nicht definiert. Unter Verpflichtungen sind regelmäßig künftige Zahlungsan- 12.2015 diebank 13

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