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die bank 10 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

DIGITALISIERUNG 1 |

DIGITALISIERUNG 1 | Behandlung von Krypto-Assets nach dem 2. BCBS-Konsultationspapier vom Juni 2022 Krypto-Asset erfüllt Klassifizierungsbedingungen Ja Nein Krypto-Asset erfüllt Hedge-Kriterien Ja Nein Gruppe 1a: Traditionelle, digitale Aktiva Gruppe 1b: Krypto-Assets mit Stabilisierungsmechanismus Gruppe 2a: Hochriskante „marktgängigere” Krypto-Assets Gruppe 2b: Hochriskante andere Krypto-Assets Behandlung wie traditionelle Aktiva mit Kapitalzuschlag für Infrastrukturrisiken und ggf. Zuschlag für Basisrisiko (nur 1b) Modifizierte Standardansätze für Marktrisiken Risikoposition mit 1.250 % Risikogewicht Quelle: Eigene Darstellung. Neu ist auch eine Obergrenze für die gesamten Risikopositionen der Gruppe 2 in Höhe des Tier-1-Eigenkapitals. Diese Beschränkung ist allerdings nicht ausreichend, da es sich bei Aktiva der Gruppe 2 letztlich um digitale, unbesicherte Aktiva ohne identifizierbaren Emittenten und ohne intrinsischen Wert, die keinen Rechts- oder Zahlungsanspruch begründen, handelt. So hatte auch die EZB-Präsidentin Lagarde im Mai 2022 formuliert: „Meine sehr bescheidene Einschätzung ist, dass Kryptowährungen nichts wert sind. Sie basieren auf nichts, es gibt keine zugrunde liegenden Vermögenswerte, die als Sicherheitsanker dienen könnten.” Krypto-Assets der Gruppe 1 müssen weiterhin vier Klassifizierungsbedingungen erfüllen. Diese haben sich gegenüber dem 1. Konsultationspapier bezüglich der Gruppe 1a nur geringfügig und bezüglich der Gruppe 1b insbesondere hinsichtlich des Stabilisierungsmechanismus geändert. Da die Grundzüge des Konzepts bereits in dem in „die bank 02/2022“ erschienen Artikel dargestellt wurden, konzentriert sich das Folgende auf die vom BCBS vorgenommenen Änderungen. Die Gruppe 1a umfasst wie bisher traditionelle Aktiva in digitaler Form (Tokenised Traditional Assets). Der BCBS betont, dass Kreditund Marktrisiken sowie Eigentumsrechte analoger und digitaler Formen identisch sein müssen. Unverständlich ist jedoch, dass sich die Forderung identischen Risikogehalts nicht auch auf operationale und Liquiditätsrisiken erstreckt. Die Gruppe 1b umfasst unverändert Krypto-Assets mit Stabilisierungsmechanismen (sogenannte Stablecoins), die zu einem festen Betrag eines Referenzaktivums rückzahlbar sind. Dabei muss die Rückzahlung nun nicht mehr jederzeit erfolgen, sondern lediglich innerhalb von fünf Tagen. Voraussetzung für die Klassifizierung in die Gruppe 1b ist das Bestehen zweier Tests. Z Erstens muss gewährleistet sein, dass die für die Rückzahlung dienenden Sicherheiten nach Art und Höhe auch in Stresssituationen ausreichen, um jederzeit den Umtausch zum festgelegten Wert der Referenzaktiva zu ermöglichen. Nach welchen Kriterien und von wem ein solcher Stresstest durchgeführt werden soll, bleibt jedoch völlig offen. Z Zweitens muss zur Vermeidung von Basisrisiken erwiesen sein, dass der Wert der Krypto-Assets dem Wert der Referenzaktiva entspricht. Der Test gilt weiterhin als bestanden, wenn die Wertdifferenz an nicht mehr als drei Tagen innerhalb der letzten zwölf Monate mehr als zehn Basispunkte beträgt (wie im ersten Konsultationspapier). Eine Herabstufung in die Gruppe 2 erfolgt jedoch erst dann, wenn die Wertdifferenz mehr als 20 Basispunkte an mehr als zehn Tagen innerhalb der letzten zwölf Monate beträgt und der Test somit als nicht bestanden gilt. In einem dadurch neu im zweiten Konsultationspapier geschaffenen Zwischenbereich soll nun die Eigenkapitalanforderung gegenüber einem Krypto-Asset der Gruppe 1b verdoppelt werden. Die Obergrenze bildet die Eigenkapitalanforderung für Krypto-Assets der Gruppe 2. Begründet wurde diese Abmilderung mit den angeblich zu strengen Vorgaben des Tests und dem angeblichen Risiko eines Cliff Effects, also dem starken Anstieg der Eigenkapitalanforderung bei einer plötzlichen Herabstufung in die Gruppe 2 bei Nichtbestehen der Tests. Diese Aufweichung und Komplizierung der Regelung im zweiten Test erscheint unnötig, da das Vorhandensein von Wertabweichungen ja gerade anzeigen würde, dass ein Basisrisiko zwischen Krypto-Asset und Referenzaktivum vorliegt. Außerdem wäre ein Cliff Effect nur dann von Bedeutung, wenn eine Bank sehr hohe Risikopositionen hält. Anscheinend hat der BCBS selbst Zweifel an dieser komplizierten Ausgestaltung. Anstelle der beiden Tests könnte nämlich auch die Bedingung treten, dass eine Klassifizierung von Stable- 60 10 | 2022

DIGITALISIERUNG 2 | Vergleich der Eigenkapitalunterlegung nach den vereinfachten Standardansätzen und den Standardansätzen Krypto-Assets Rohwaren Vereinfachte Standardansätze Long- oder Short-Position 100,0 % 28,5 % - 34,2 % Geschlossene Position* 35,0 % 5,7 % - 11,4 % Standardansätze: Long- oder Short-Positionen Eine Position 20,0 % - 80,0 % coins in der privilegierten Gruppe 1b nur dann möglich ist, wenn der Emittent reguliert und überwacht wird und Mindestanforderungen an Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung erfüllt. Zu dieser Frage erwartet der BCBS weitere Kommentare der Marktteilnehmer. Dabei sollte es eigentlich eine selbstverständliche Voraussetzung sein, dass ein Emittent von Stablecoins der privilegierten Gruppe 1b einer engen Aufsicht unterliegen muss. Die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde sollte nicht nur anstelle der Banken die oben genannten Tests durchführen, um so Einheitlichkeit zu gewährleisten, sondern auch die erforderliche Überprüfung des Managements und des Vorhandenseins der als Sicherheiten dienenden Aktiva. Diese sollte jedoch häufiger als lediglich, wie vom BCBS vorgesehen, in einem jährlichen Rhythmus erfolgen. Wenig nachvollziehbar ist, dass für die Klassifizierung der Gruppe 1 wesentliche Marktteilnehmer, wie etwa die für Rückzahlung, Transfers, Speicherung, Abwicklung der Krypto-Assets und für das Management von Reserveaktiva verantwortlichen Stellen, keinerlei Aufsicht und Regulierung unterliegen müssen. Stattdessen hält der BCBS es im zweiten Konsultationspapier nun für ausreichend, dass diese Stellen „angemessenen Risikomanagementstandards“ unterworfen werden sollen. Mindestanforderungen zur Eigenkapitalunterlegung der Gruppe 1 Für Krypto-Assets der Gruppe 1 sollen im Grunde dieselben Regeln gelten wie für traditionelle Aktiva, da gemäß Klassifizierungskriterien Kredit- und Marktrisiken identisch sein müssen. Je nach Zuordnung zum Anlage- oder Handelsbuch gelten demnach die Anforderungen für Kredit- oder Marktrisiken einschließlich der aus Derivaten entstehenden Gegenparteirisiken (CCR-Risiko) und der Risiken aus der Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko). Bei besicherten Krypto-Assets der Gruppe 1b ist zusätzlich zu beachten, dass sämtliche Risiken, die aufgrund der jeweiligen spezifischen Struktur entstehen können, im Rahmen der geltenden Regeln mit Eigenkapital zu unterlegen sind. Wie bereits in Heft 02/2022 dargestellt, Portfolio einer Klasse 100,0 % 12,0 % - 80,0 % Portfolio mehrerer Klassen 19,0 % - 24,0 % Quelle: Eigene Darstellung (*Eigenkapitalunterlegung bezogen auf die Summe der absoluten Werte der gleich hohen Long- und Short-Position). kann es sich hier nicht nur um Risiken aus den zugrunde liegenden Referenzaktiva, sondern auch um Risiken aus dem möglichen Ausfall der für die Rückzahlung zuständigen Zahlstellen oder von Intermediären handeln. Neu gegenüber dem ersten Konsultationspapier ist, dass für sämtliche Krypto-Assets der Gruppe 1 ein Kapitalzuschlag für Infrastrukturrisiken eingeführt werden soll. Verständlicherweise verweist der BCBS darauf, dass neue Technologien unvorhergesehene Risiken mit sich bringen können. Diesem Risiko meint man durch einen geringfügigen Kapitalzuschlag in Höhe von 0,2 Prozent der Risikoposition begegnen zu können. Dieser Ansatz ist widersprüchlich. Gerade weil man noch keine ausreichenden Erfahrungen mit den zusätzlich entstehenden, neuartigen Risiken im Zusammenhang mit Krypto-Assets hat, erscheint eine Gleichstellung von analogen Aktiva und digitalen Aktiva der Gruppe 1 zu naiv. Angemessen wäre hingegen eine strenge Limitierung von Risikopositionen, wie sie lediglich für Krypto-Assets der Gruppe 2 vorgesehen ist, oder aber ein Trennbankensystem. Auf die Einführung eines geringfügigen Kapitalzuschlags, dessen Kalibrierung völlig unklar ist und der das Regelwerk weiter aufbläht, kann man verzichten. Mindestanforderungen zur Eigenkapitalunterlegung der Gruppe 2 Für sämtliche originären und derivativen Risikopositionen in Krypto- Assets der Gruppe 2 oder solche, deren Wert wesentlich von diesen abhängt, war ursprünglich im Diskussionspapier vom Dezember 2019 ein Abzug vom harten Kernkapital vorgesehen. Dies wurde im ersten Konsultationspapier dahingehend abgemildert, dass für den größeren 10 | 2022 61

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