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die bank 10 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG ENTWURF ZUR

REGULIERUNG ENTWURF ZUR MARISK 8.0 ESG-Risiken rücken in den Fokus Die BaFin hat am 26. September einen Entwurf für die Neufassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Banken veröffentlicht. Die Neufassung soll das derzeit gültige Rundschreiben 10/2021 ablösen. Wesentlicher Auslöser für die Überarbeitung ist die Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für die Kreditvergabe und Überwachung in nationale Gesetzgebung. Erstmals werden auch Anforderungen an das Management von sogenannten ESG- Risiken aufgenommen. 44 10 | 2022

REGULIERUNG Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im September eine erneute Konsultation zu Veränderungen an den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vorgelegt. Die MaRisk geben den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Einhaltung der Vorgaben der zweiten bankaufsichtlichen Säule einer effektiven Bankenaufsicht vor. In der zweiten Säule prüft die Aufsicht regelmäßig die Prozesse der Institute im Rahmen des bankaufsichtlichen Überwachungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP). Der SREP soll gewährleisten, dass stets genügend Eigenmittel zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken bei den Instituten vorhanden sind. Die MaRisk verlangt dazu von den Instituten insbesondere einen internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit. Mit der neuen MaRisk 8.0 – auch 7. MaRisk-Novelle genannt – sollen wesentliche Abschnitte der Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung der European Banking Authority (EBA/GL/2020/06) in die nationalen Regelungen überführt werden. Dies umfasst insbesondere Leitlinien zum Management der Kreditrisiken (Abschnitt 4), zu den Prozessen der Kreditvergabe (Abschnitt 5), zur risikobasierten Preisgestaltung von Krediten (Abschnitt 6), zur Bewertung von Sicherheiten (Abschnitt 7) und zur laufenden Überwachung des Kreditrisikos (Abschnitt 8). Darüber hinaus werden Erkenntnisse aus der Aufsichts- und Prüfungspraxis integriert, wie zum Beispiel neue Anforderungen an den Umgang mit Modellrisiken (neues MaRisk-Modul AT 4.3.5) und Immobiliengeschäftsrisiken (neues Modul BTO 3). Erstmals werden Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken in die MaRisk aufgenommen. Die neuen Regelungen sind angelehnt an den Inhalt des BaFin-Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken vom 13. Januar 2020, mit dem die Behörde den von ihr beaufsichtigten Unternehmen eine Orientierungshilfe geben will. Das Merkblatt „bestimmt“ den Begriff Nachhaltigkeit im Sinne der ESG-Kriterien (ESG steht für Environmental, Social and Governance, zu Deutsch: Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung). Der Übergang des ESG-Themas von einem Konzept und einer Anlegerpräferenz zu regulatorischen Anforderungen stellt eine Herausforderung für die Institute dar, insbesondere im Hinblick auf die Integration von Nachhaltigkeitsrisikofaktoren in bestehende Risikomanagementsysteme. Die MaRisk-Anforderungen an die Berücksichtigung von ESG-Risiken stehen im Fokus dieses Beitrags. ESG-Risiken Die steigende Bedeutung der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitrisiken im Rahmen des Risikomanagements von Instituten lässt den ESG-Aspekt in den Mittelpunkt der MaRisk-Überarbeitung rücken. Nachhaltigkeitsrisiken werden von der BaFin als Ereignisse oder Bedingungen aus den ESG-Bereichen definiert, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation eines beaufsichtigten Unternehmens haben können. Das Ba- Fin-Merkblatt führt einige Beispiele für ESG- Faktoren auf: Z Umwelt-Faktoren (Environmental Factors) sind beispielsweise Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz der biologischen Vielfalt, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz gesunder Ökosysteme und nachhaltige Landnutzung. Z Soziale-Faktoren (Social Factors) sind z. B. Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards (wie keine Kinder- und Zwangsarbeit und keine Diskriminierung), Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, angemessene Entlohnung, faire Bedingungen am Arbeitsplatz, Diversität sowie Aus- und Weiterbildungschancen, Gewerkschafts- und Versammlungsfreiheit sowie Gewährleistung einer ausreichenden Produktsicherheit. Auch gleiche Anforderungen an Unternehmen in der Lieferkette und Rücksichtnahme auf die Belange von Gemeinden und sozialen Minderheiten werden von der BaFin aufgeführt. Z Unternehmensführungs-Faktoren (Governance Factors) sind Steuerehrlichkeit, Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption, Nachhaltigkeitsmanagement durch den Vorstand, Vorstandsvergütung in Abhängigkeit von Nachhaltigkeit, Ermöglichung von Whistleblowing, Gewährleistung von Arbeitnehmerrechten, Gewährleistung des Datenschutzes und Offenlegung von Informationen. 10 | 2022 45

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