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die bank 10 // 2020

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG heiten und

REGULIERUNG heiten und die gesamte Gruppe betrachtet werden müssen. Maßnahmen müssen für jede Einheit einer Gruppe dargestellt werden. Mit § 48 werden neue Kompetenzen für die Abwicklungsbehörden geregelt: (i) Für den Fall, dass verschiedene Behörden für die Abwicklung von einzelnen Töchtern in den jeweiligen Ländern zuständig sind, ist grundsätzlich die für die Gruppe zuständige Behörde verantwortlich. (ii) Wird aber vier Monate nach Übermittlung der relevanten Informationen keine gemeinsame Entscheidung getroffen, kann jede für die Töchter zuständige Behörde allein entscheiden. In der Praxis hat in den letzten Jahren die Menge und Frequenz der von den Instituten zu liefernden Informationen für die Abwicklungsplanung stark zugenommen. Ersichtlich wird dies auch durch begleitende Dokumente der Aufsichtsbehörden. 1 Änderungen betreffend die MREL, hier Hintergrund und Implikationen Die Abwicklungsbehörden – für europäisch beaufsichtigte Institute das Single Resolution Board in Brüssel, für national überwachte Institute seit 2017 die BaFin – erheben regelmäßig Daten zur Ermittlung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirements for Own Funds and Eligible Liabilities, MREL). Im Rahmen der dazugehörigen Meldungen wird somit die Passivseite der Institute u. a. detailliert hinsichtlich Produktarten, Laufzeiten und Gegenparteien sowie Haftungsrängen untersucht. Ziel ist die Sicherstellung der ausreichenden Ausstattung mit Bail-in-fähigen Passiva, die im Abwicklungsfall herabgeschrieben bzw. umgewandelt werden können. Hierdurch werden die Gläubiger der Banken herangezogen, um Kundeneinlagen zu schützen und Bail-outs mit Steuermitteln zu verhindern. Eine geordnete, einheitliche Abwicklung soll ermöglicht werden. Dies wird auch weiterführend durch Anforderungen an die Playbooks der Banken zur Abwicklung, die Abwicklungspläne selbst und praktische FireDrill Bail-in-Übungen (BaFin/IRT) aufsichtlich überprüft. Durch die BRRD II (Banking Recovery and Resolution Directive) und ihre Umsetzung in nationale Gesetzgebung (in Deutschland die Revision des SAG im Rahmen des Risikoreduzierungsgesetzes, RiG) gibt es für die aufsichtlichen Eigenmittel (Own Funds) und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (Eligible Liabilities) insbesondere neue Implikationen in den Bereichen der Berechnung der einzuhaltenden Mindestquoten (aufsichtliche Targets) für MRELund Subordinated MREL-Mittel – in der Bankpraxis dann inklusive deren Steuerung, Bestimmung aufsichtlich anerkannter MREL-fähiger Mittel und Subordinated MREL-fähiger Mittel – in der Praxis insbesondere betreffend Senior Unsecured Preferred-/Non-Preferred-Instrumente, vertragliche Mindest-Ausgestaltung der entsprechenden Instrumente inklusive Möglichkeiten zur Emission und zum Rückkauf der Instrumente (i. V. m. weiterem RTS der EBA) sowie neuen Melde-/Berichts- und Offenlegungsanforderungen. Die Melde- und Offenlegungsanforderungen stellen hohe Ansprüche an die beaufsichtigten Institute bzgl. deren Fähigkeit, kurzfristig sehr granulare Daten bereitzustellen. Da diese nicht im SAG, sondern im ITS/RTS der EBA definiert werden, wird hier nicht weiter darauf eingegangen. Berücksichtigungsfähige Instrumente Allgemein wird auf die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in SAG Kap. 2, Abschnitt 1 ab § 49 ff. eingegangen, das Eigenkapital folgt in Abschnitt 2 ab § 56 ff. Die vertragliche Mindestausgestaltung für berücksichtigungsfähige Instrumente verlangt hierbei u. a. voll eingezahlte Mittel ohne Kündigungsrechte für Gläubiger (ansonsten wird die erstmögliche Kündigungsmöglichkeit als Fälligkeit betrachtet) und ohne (Rück-)Finan- 60 10 // 2020

REGULIERUNG zierung durch eigene begebene Kredite. Das Instrument darf weiterhin keine Struktur oder derivative Komponente beinhalten (nur mit Ausnahme nach § 49 b (2), wenn sich ein „deterministischer Teil“ klar abtrennen lässt) und muss stets über eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr verfügen. MREL-Mittel im Bestand von Privatkunden können ein Abwicklungshemmnis darstellen – im WpHG § 65b über Mindeststückelungen (50.000 €) geregelt; erlaubt wäre gemäß BRRD II bspw. auch eine – praktisch unmögliche – Untersuchung der gesamten Portfoliostruktur des Kunden bei allen Instituten mit einem zehn Prozent Cap für Anlage in MREL-Mittel. Hier wurde somit dem nationalen Gesetzgeber ein Wahlrecht eingeräumt. Der Regierungsentwurf zum RiG sieht die Mindeststückelung i.H.v. 50.000 € vor. Es müssen weiterhin Netting- und Aufrechnungsmöglichkeiten vertraglich ausgeschlossen sein, ebenso sogenannte Acceleration Rights (vorzeitige bzw. sofortige einseitige Kündigungsmöglichkeit des Schuldners). Bonitätsabhängige Zins- oder Dividendenzahlungen sind im Vertrag auch nicht erlaubt. Zudem muss jedes (anrechenbare) Instrument zukünftig explizit einen Bail-in-Hinweis und einen vertraglichen Verweis auf den (niedrigeren) Haftungsrang im Abwicklungsfall enthalten. Für Senior-Unsecured-Non- Preferred-Instrumente mit SRB Haftungsrang 11 (entspricht BaFin-Rang 5) gilt eine Altbestandsregelung, für Preferred-Instrumente (SRB Haftungsrang 12) hingegen nicht. MREL-Mittel beinhalten auch noch Preferred- Mittel mit Bail-in-Klausel, Subordinated MREL dagegen nur Nachrangmittel gemäß BRRD II. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Quote der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der aufsichtlich vorgegebenen Mindestquote dienen. Aufsichtliche Mindestquoten – Targets Der einzuhaltende Mindestwert der MREL- Quote (MREL-Target) 2 wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Ba- Fin – per Verwaltungsakt festgelegt. Die Vorgabe soll Mittel für Verlustabsorption, Rekapitalisierung und Marktvertrauenszuschläge umfassen. Nach MREL-Targets auf (Abwicklungs-) Gruppenebene wurden nun auch solche auf Einzelinstitutsebene (inkl. „Internal MREL“- Vorgaben für Töchterinstitute) festgelegt. Die frühere Bezugsgröße TLOF (Total Liabilities and Own Funds, entspricht grob der FinRep-Bilanzsumme mit Abweichungen bei aufsichtlichem Netting für Derivate und aufsichtlichen Eigenmitteln) im Nenner der Quote entfällt zukünftig, die MREL-und Subordinated-MREL-Mittel werden nun in Bezug zum Gesamtrisikobetrag gesetzt – also den risikogewichteten Aktiva (RWA) sowie der Gesamtrisikopositionsmessgröße (Leverage Exposure Amount, LEA). In Bezug auf die RWA berechnet sich die Mindestanforderung als 2x Säule 1 Anforderungen plus 2x Säule 2 Mindestanforderungen (P2R) plus kombinierte Kapitalanforderungen minus antizyklischem Puffer. Um auch die M-MDA (MREL Minimum Distributable Amount)-Anforderungen einzuhalten und somit keinen Einschränkungen bzgl. Ausschüttungen zu unterliegen, werden nochmal die kombinierten Kapitalpufferanforderungen addiert (Änderung zur BRRD I). Zudem ist gleichzeitig die Mindestanforderung bzgl. dem Leverage Exposure Amount (LEA) nach § 49 (2) 2 SAG einzuhalten. Diese berechnet sich als 2x Mindestanforderung der Leverage Ratio, also 2 x 3 Prozent = 6 Prozent. Siehe dazu auch Abbildung ÿ 1 Eine Unterschreitung des MREL- (oder M-MDA)-Targets kann zur Anordnung von Maßnahmen zu deren Einhaltung führen (vgl. BRRD § 45, 1), u. a. können Ausschüttungssperren, Anpassungen der Funding-Struktur oder die Emission von neuen MREL-Mitteln angeordnet werden. 10 // 2020 61

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