Aufrufe
vor 3 Jahren

die bank 10 // 2020

  • Text
  • Mitarbeiter
  • Deutlich
  • Markt
  • Insbesondere
  • Risiken
  • Deutschen
  • Deutschland
  • Institute
  • Banken
  • Unternehmen
die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 1 | Anzahl

REGULIERUNG 1 | Anzahl Risk Taker an Gesamtbelegschaft Risk Taker (insgesamt) Von der „Catch-all-Klausel” erfasste Mitarbeiter h % der Gesamtbelegschaft Oberes Quartil Median Unteres Quartil Mittelwert h % der Gesamtbelegschaft vor De-Identifizierung h % der Gesamtbelegschaft nach De-Identifizierung 10 % 40 % 2,0 % 8 % 7 % 30 % 31 % 1,5 % 1,81 % 6 % 6 % 6 % 4 % 2 % 5 % 4 % 20 % 10 % 14 % 1,0 % 0,5 % 0,57 % 0 % 0 % 7 % 0,0 % 0,05 % 0,00 % Quelle: Kienbaum/Flick Gocke Schaumburg: Studie „Zwei Jahre IVV 3.0 – Wo stehen wir heute?”, Köln/Bonn 2020 S. 34 (n = 21). Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene des Instituts entspricht, und darüber hinaus, dass der jeweilige Mitarbeiter seine berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausübt und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt. Ungeachtet der Tatsache, dass in der Sache aufgrund des deutschen Two-Tier-Systems viel gegen eine Berücksichtigung der in den allermeisten Fällen deutlich unter 500.000 € liegenden Aufsichtsratsvergütung innerhalb der Vergleichsbetrachtung spricht, wird der vorgenannte Tatbestand in der Praxis kaum jemals für die Identifizierung eines Mitarbeiters als Risikoträger entscheidend sein. Identifizierung von Managementverantwortung und wesentlichen Geschäftsbereichen Als „geborene“ Risikoträger zu identifizieren sind weiterhin gemäß § 25a Abs. 5b S. 1 KWG-E sämtliche Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollfunktionen oder die wesentlichen Geschäftsbereiche des Instituts. Zur Konkretisierung dieser Tatbestandsmerkmale verweist § 25a Abs. 5b S. 7 KWG-E – auch für nicht-bedeutende Institute – auf die nunmehr in den EBA-RTS definierten Begriffsbestimmungen. Als Kontrollfunktionen gelten danach insbesondere die Bereiche Risikocontrolling, Compliance und Interne Revision (Art. 3 EBA-RTS). Aus nationaler Sicht kommt insofern eine Erweiterung um die von der InstitutsVergV als Kontrolleinheiten qualifizierten Funktionen Personal sowie Marktfolge gemäß § 25c Abs. 4a Nr. 3 lit. b KWG in Betracht. In der praktischen Umsetzung oft aufwendiger ist die zwingend durchzuführende Identifizierung der wesentlichen Geschäftsbereiche des Instituts. Dabei handelt es sich um getrennte organisatorische oder rechtliche Einheiten, Geschäftsfelder oder geografische Standorte des Instituts (Art. 142 Abs. 1 Nr. 3 CRR), denen mindestens zwei Prozent des internen Kapitals des Instituts zugewiesen wurden oder die einen Kerngeschäftsbereich des Instituts i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 36 BRRD darstellen (Art. 4 EBA-RTS). In vielen Fällen liegen auf einzelne Bereiche heruntergebrochene Kennzahlen zur internen Kapitalzuweisung im Berichtswesen nur bis zu einer bestimmten Ebene vor, sodass sich die Umsetzung dieser Anforderung mitunter aufwendig gestalten kann. In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall die Frage zu klären sein, bis auf welche Ebene die Geschäftsbereiche des jeweiligen Instituts im konkreten Fall herunterzubrechen sind. Deutlich komplexer ist schließlich die von der EBA entwickelte Definition der Managementverantwortung (Art. 2 EBA-RTS). Als Mitarbeiter mit Managementverantwortung sind danach zunächst diejenigen Mitarbeiter zu qualifizieren, die eine Kontrollfunktion oder einen Geschäftsbereich leiten und unmittelbar an die Geschäftsleiter des Instituts oder ein Mitglied der nachgelagerten Führungsebene berichten. Dasselbe gilt für Mitarbeiter, die bestimmte weitere Funktionen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis j EBA-RTS leiten. Dazu zählen unter anderem die Bereiche Recht, Finanzen (einschließlich Steuern), Geldwäscheprävention, Personal, Vergütungspolitik, Informationstechnologie, Informationssicherheit sowie Auslagerungsmanagement. In großen Instituten (Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 CRD) können ferner auch die Leiter untergeordneter Einheiten in den Geschäftsbereichen und Kontrollfunktionen über Managementverantwortung im Sinne der EBA-RTS verfügen. 50 10 // 2020

REGULIERUNG Fazit Änderungen hinsichtlich der Risikoträger-Analyse bedeutender Institute Auch für bedeutende Institute sind die neuen Risikoträger-Vorschriften mit Anpassungsbedarf verbunden. Das gilt zunächst mit Blick auf den Umgang mit dem dargestellten neuen Tatbestand der Managementverantwortung gemäß Art. 2 EBA-RTS. Weiterhin wurde der qualitative Kriterienkatalog in Art. 6 EBA-RTS neu gefasst. Ergänzt wurde in diesem Zusammenhang unter anderem die Einbeziehung der Funktion zur Geldwäscheprävention sowie des Auslagerungsmanagements. Relevant ist darüber hinaus, dass der bisherige Risikoträger-Tatbestand in Art. 3 Abs. 11 DVO (EU) Nr. 604/2014, nach dem die Verantwortlichkeit für Kreditvorschläge oder die Strukturierung von Kreditprodukten, die zu Kreditrisiken jenseits des institutsspezifischen Schwellenwerts führen können, künftig nicht mehr gilt und gestrichen wurde. Ebenso entfällt das Kriterium der Managementverantwortung für einen Risikoträger gemäß Art. 3 Abs. 15 DVO (EU) Nr. 604/2014. Führungskräfte von Risikoträgern müssen danach künftig nicht mehr automatisch, d. h. auch dann, wenn sie selbst keine weitergehenden Risikoträger-Kriterien erfüllen, als Risikoträger qualifiziert werden. Praktisch höchst relevante Änderungen ergeben sich überdies in Bezug auf die quantitativen Risikoträger-Kriterien gemäß Art. 7 EBA- RTS. So wurde der bisherige Schwellenwert der Gesamtvergütung im Geschäftsjahr von 500.000 € gemäß Art. 4 Abs. 1 lit.a DVO (EU) Nr. 604/2014 auf 750.000 € angehoben. Weiterhin ist der Tatbestand der Zugehörigkeit zur Gruppe der 0,3 Prozent der Mitarbeiter mit der höchsten Gesamtvergütung nur noch in Instituten anwendbar, die mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Die weitreichendste Änderung betrifft schließlich die Streichung der bisherigen, administrativ sehr aufwendigen „Catch-all-Klausel“ bzw. „Vergütungsklammer“ gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a DVO (EU) Nr. 604/2014. Allein die Tatsache, dass einzelne Mitarbeiter eine Vergütung erhalten, die dem Niveau der Vergütung bestimmter Risikoträger des Instituts entspricht (dies war in der Praxis häufig ein Jahresgehalt von deutlich unter 100.000 €), führt demgemäß nicht mehr dazu, dass diese Mitarbeiter ein quantitatives Risikoträger-Kriterium erfüllen. Vor diesem Hintergrund wird auch der bislang erforderliche, praktisch aufwendige Nachweis gemäß Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) Nr. 604/2014, dass die entsprechenden Mitarbeiter keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs des Instituts haben bzw. keinem wesentlichen Geschäftsbereich angehören („De-Identifizierung“), künftig keine wesentliche Bedeutung mehr entfalten. Für nicht-bedeutende Institute wird die Implementierung der neuen Risikoträger-Vorschriften mit einigem Umsetzungsaufwand verbunden sein. Dieser folgt insbesondere aus der Übertragung der abstrakt gefassten Risikoträger-Kriterien auf die Organisation des eigenen Unternehmens, beispielsweise innerhalb der Definition der wesentlichen Geschäftsbereiche, und der Frage, wie weit die Managementverantwortung einzelner Mitarbeiter reicht. Darüber hinaus werden die Richtlinien-, Dokumentations- und Governance-Anforderungen, einschließlich der erforderlichen Beschlussfassungen durch Geschäftsleiter und Aufsichtsrat, erstmals zu erfüllen sein. Aus Sicht der bedeutenden Institute stellen die Vereinfachungen im Rahmen der quantitativen Risikoträger-Kriterien eine erhebliche administrative Erleichterung dar. Anpassungsbedarf ergibt sich insoweit insbesondere mit Blick auf die innerhalb der EBA-RTS teilweise geänderten Risikoträger-Kriterien sowie die zusätzlichen Dokumentationsanforderungen im Rahmen der Vergütungsrichtlinie des Instituts. Nicht abschließend geklärt ist gegenwärtig, nach welchen Regelungen eine Risikoträger-Analyse zu erfolgen hat, die bis Ende 2020 auf den Stichtag 1. Januar 2021 durchgeführt wird. Diesbezüglich spricht viel dafür, bereits die neuen Risikoträger-Kriterien heranzuziehen. Aus Governance-Sicht haben bedeutende Institute schließlich zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 EBA-RTS einen Katalog an Kriterien enthält, der im Rahmen der Vergütungsrichtlinie des Instituts hinsichtlich der Risikoträger-Analyse zu berücksichtigen ist. Autoren Dr. Matthias Merkelbach ist Rechtsanwalt und Partner bei Flick Gocke Schaumburg. Dr. Martin von Hören ist Mitglied der Geschäftsleitung, Director und Partner bei Kienbaum Consultants International. 10 // 2020 51

die bank