REGULIERUNG Die Verordnung sieht insbesondere einige Meldeerleichterungen im Rahmen der Finanzinformationen vor. So können Gruppen, die nach HGB bilanzieren, zukünftig auf die Befreiungsmöglichkeit des bisherigen § 6 Abs. 3 FinaRisikoV zurückgreifen. Demnach müssen diese zukünftig auch nur noch das Formular QSA einreichen. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt dieses Vorhaben und setzt sich weiter dafür ein, dass jedes Institut ein einziges Meldeformat für Meldungen mit gleichem bzw. ähnlichem Inhalt abgeben muss. 6. SSM-LSI-SREP-Methodik Im Juni 2018 hat die EZB eine harmonisierte Methodik für den aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) für weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions, LSI) veröffentlicht. Diese werden direkt von den nationalen Aufsichtsbehörden überwacht. Die EZB übt zusätzlich eine indirekte Aufsicht im Sinn einer Überwachungsfunktion aus. Sie ist somit auch dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) als zentraler Eckpfeiler der Bankenunion funktioniert. Zusammen mit den national zuständigen Behörden arbeitet die EZB daher auch bereits seit dem Jahr 2015 an einer gemeinsamen SREP-Methodik für weniger bedeutende Institute. In deren Mittelpunkt steht das Ziel, alle Banken im Euroraum den gleichen Methoden und Standards bei der Aufsicht zu unterwerfen, zugleich aber auch Besonderheiten auf nationaler Ebene zu berücksichtigen und den spezifischen Merkmalen der weniger bedeutenden Institute Rechnung zu tragen. Die harmonisierte SREP-Methodik ist von den nationalen Aufsichtsbehörden gestaffelt einzuführen. Konkret heißt das, dass im Jahr 2018 die Methode zunächst auf weniger bedeutende Institute mit hoher Priorität, sogenannte HP LSI, angewendet werden soll. Ab 2020 soll sie dann für alle weniger bedeutenden Institute gelten. Als Abgrenzungskriterium zwischen weniger bedeutenden Instituten mit hoher Priorität und herkömmlichen LSI fungieren die Risikolage sowie die potenzielle Bedeutung des Instituts für das Finanzsystem des jeweiligen Landes. Das Vorgehen der Aufsicht, mit ihrer SSM-LSI- SREP-Methodik auf die Besonderheiten der weniger bedeutenden Institute einzugehen, wird einhellig begrüßt. Trotzdem sind noch etliche Fragen ungeklärt, und es gibt noch Verbesserungsbedarf. 7. Kein EU-Trennbankensystem Im Rahmen ihres Ende Oktober 2017 vorgestellten Arbeitsprogramms für 2018 hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, ihren im Januar 2014 veröffentlichten Entwurf für eine EU-Trennbankenverordnung zurückzunehmen. Nach Einschätzung der Kommission war zu diesem Entwurf keine Einigung absehbar. Demnach war es nur noch eine Frage der Zeit, bis sie im EU-Amtsblatt offiziell verkündete, ihren Vorschlag zur Trennung riskanter Investmentbanking-Geschäfte von den Spareinlagen der Kunden zurückzuziehen. Im Juli 2018 war es schließlich soweit. Als Begründung für diesen Schritt verwies die EU-Kommission auf die vorhandenen restriktiven Vorschriften zur Bankenregulierung, insbesondere auf die strengen Regulierungsmaßnahmen wie den SSM und den einheitlichen Abwicklungsmechanismus Single Resolution Mechanism (SRM). Gegner des EU-Trennbankensystems – wie etwa die Bankenverbände und auch einige Wirtschaftsexperten − begrüßten diese Entscheidung einheitlich. Sie betonten, dass ein solches Gesetz zukünftige Finanzkrisen nicht hätte verhindern können und wichtige Investitionen unterblieben wären. Sie sprachen sich daher bereits von Anfang an für die Beibehaltung des deutschen Universalbankensystems aus. 8. EBA-Stresstesting-Guidelines Am 19. Juli 2018 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA die finale Version der „Guidelines on institutions’ stress testing“ (EBA/ GL/2018/04, EBA GL) veröffentlicht. Die neuen Vorgaben beinhalten Leitlinien für die Ausgestaltung der institutsinternen Stresstestprogramme. Im Fokus stehen die anzuwendenden Stresstest-Methoden, deren Ausgestaltung und Durchführung. Zudem werden sie noch durch diverse Governance-Aspekte und Anforderungen an die Infrastruktur ergänzt. Die EBA GL ersetzt ab dem 1. Januar 2019 die bisher gültige Guideline „CEBS Guidelines on stress testing (GL32)“ und ist ab diesem Tag von allen Instituten anzuwenden. Für kleine und mittlere Institute ist es wichtig zu wissen, dass das Proportionalitätsprinzip hinsichtlich der Komplexität der angewendeten Methoden zum Tragen kommt. Sie sollen nicht übermäßig belastet werden. An Institute, die eine sehr komplexe Geschäftstätigkeit ausüben bzw. die über ein hohes Geschäftsvolumen verfügen, werden nach diesem Prinzip die höchsten Anforderungen gestellt, während die Anforderungen für kleinere Institute, die hauptsächlich Geschäfte mit geringem Risiko ausüben, weniger restriktiv sind. Leitlinien, die die Durchführung regulatorischer Stresstests konkretisieren, sind selbstverständlich zu begrüßen, da Kreditinstitute sich auf die Anforderungen besser einstellen können und damit die Umsetzung optimal planen können. 9. IT-Anforderungen Ende 2017 sind die bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) der BaFin in Kraft getreten. Diese verfolgen das Ziel, dass Kreditinsti- 44 10 // 2018
REGULIERUNG 1 | Gesamtkapitalrentabilität Jahresüberschuss vor Steuern zur Bilanzsumme 0,6 % 0,5 % Ad-hoc Schock per 1.1.2017 + 7 % 0,4 % 0,3 % 0,2 % 0,1 % 0,0 % Wertberichtigung durch Zinsanstieg 2016 2017 2018 2019 2020 2021 - 16 % - 38 % - 41 % - 41 % - 60 % Zinsszenarien Plan (dynamische Bilanz) +/– 0 Bp (statische Bilanz) – 100 Bp (statische Bilanz) + 200 Bp (statische Bilanz) Inverse Drehung (statische Bilanz) – 100 Bp (dynamische Bilanz) Quelle: Niedrigzinsumfrage 2017. tute vor dem Hintergrund einer zunehmend globalisierten Welt ein geschärftes Bewusstsein in Bezug auf IT-Risiken entwickeln, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Auslagerung von IT-Dienstleistungen. Die BAIT konkretisieren die bisherigen Vorgaben aus den MaRisk und der §§ 25a, 25b KWG zur Ausgestaltung der IT der Banken und stellen die Erwartungshaltung der Aufsichtsbehörden an die Institute dar. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass zuvor gegebene Interpretationsmöglichkeiten und -spielräume innerhalb der Institute entfallen sind. Die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft haben in ihrer abschließenden Stellungnahme die praxisgerechte Ausgestaltung der Anforderungen begrüßt. Ob die Institute den aus der BAIT resultierenden Handlungsbedarf erkannt und bereits entsprechende und ausreichende Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet haben, bleibt abzuwarten. Sicher ist hingegen, dass die Geldhäuser sich auch in den kommenden Jahren aktiv mit den bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT auseinandersetzen müssen. 10. Umsetzung der PSD2 Die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie Payment Services Direc tive (PSD2) ist am 13. Januar 2018 in Kraft getreten. Damit will Brüssel den elektronischen Zahlungsverkehr sicherer, bequemer und günstiger machen und auf diese Weise den Wettbewerb im europäischen Zahlungsverkehr fördern. Von hoher strategischer Bedeutung für Banken ist insbesondere die Tatsache, dass sie nun dazu verpflichtet sind, auch sogenannten Drittanbietern wie FinTechs den Zugriff auf Konten und Daten ihrer Kunden zu ermöglichen. Damit ist es sehr wahrscheinlich, dass derartige Wettbewerber den Banken bestimmte Geschäftsfelder in Zukunft weiter streitig machen. Hinzu kommt, dass Banken auch zur Schaffung notwendiger Schnittstellen verpflichtet sind, die den Zugriff auf die Daten überhaupt erst ermöglichen. Nachvollziehbar ist somit, dass diese Neuerung bei den Geldhäusern keine Jubelschreie auslöste – zumal auch immer mehr Apps auf den Markt kommen, die das Sparverhalten der Kunden analysieren. Andreas Krautscheid, Hauptgeschäftsführer des Bankenverbands, äußerte seinen Unmut. Es sei unverständlich, dass Drittdienste einen gesetzlich definierten Zugang zur Infrastruktur der Banken hätten, der umgekehrt aber nicht gelte. Den hiesigen Geldhäusern bleibt damit nur zu raten, die PSD2 als Chance zu begreifen. Das heißt, mit den Wettbewerbern zu kooperieren und aktiv auf diese zuzugehen, anstatt mit ihnen zu konkurrieren. Ansonsten könnte es nämlich sein, dass Kreditinstitute weitere Marktanteile im Privatkundengeschäft verlieren. 11. Zweites FiMaNoG und Umsetzung von MiFID II Am 3. Januar 2018 ist das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) in Kraft getreten. Damit wurden die europäische Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente MiFID II sowie die dazugehörige Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente Markets in Financial Instruments Regulation, kurz MiFIR, in nationales Recht umgesetzt. Laut Regulierungsbehörden soll MiFID II das durch die globale Finanzkrise von 2008 getrübte Vertrauen auf den Finanzmärkten wiederherstellen. Im Mittelpunkt stehen daher eine Verbesserung des Anlegerschutzes sowie die Erhöhung der Transparenz und Integrität im Wertpapierhandel. Zu diesem Zweck sieht die Finanzmarktrichtlinie etwa die Einführung von Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen vor sowie die zunehmende Verlagerung von Geschäften an geregelte Märkte, die Handelspflicht von Derivaten an geregelten Handelsplätzen und die Einführung von Positionslimiten und Meldepflichten für Rohstoffderivate. Hohe Anforderungen kommen aber auch auf Vermögensverwalter in Europa zu, was die Kostentransparenz, die Zielmarktbestimmung, die Geeignetheitsprüfung, den Sachkundenachweis und die Telefonaufzeichnung betrifft. Darüber hinaus gilt für Vermögensverwalter in Europa ein grundsätzliches Zuwendungsverbot. Das heißt, dass diese von den Banken keine Zuwendungen mehr entgegennehmen dürfen. Ausnahmen gelten le- 10 // 2018 45
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