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die bank 09 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG FAZIT Trotz

REGULIERUNG FAZIT Trotz umfangreicher Gesetzesreformen gibt eines WPI als groß, mittel oder klein dienen, auf Basis dieser K-Faktoren zu ermitteln sind. Weitere Neuerungen beziehen sich u. a. auf die Liquiditätsanforderungen, die für alle Arten von Wertpapierfirmen gelten. Während Große Wertpapierfirmen den Liquiditätsanforderungen der CRR nachzukommen haben, müssen Mittlere und Kleine WPI gemäß Art. 43 IFR liquide Mittel in Höhe von einem Drittel der FOR-Eigenmittelanforderungen vorhalten. Weitere Anpassungen beziehen sich auf Vergütungsregelungen, aber auch auf Offenlegungs- und Meldevorgaben. Obwohl weder die IFR noch das WpIG einen Übergangszeitraum zur Anwendung der neuen Regeln vorgeben, waren die neuen Meldevorgaben gemäß Art. 54 Ab.1 IFR laut BaFin erst zum Meldestichtag 30. September 2021 zu erfüllen. Diese und ähnliche Themen rund um IFR / WpIG, z. B. die Gültigkeit bestehender Verlautbarungen wie MaComp oder MaRisk, beantwortet die BaFin gesammelt in Form von FAQ, die laufend aktualisiert werden, auf ihrer Website. Nationale Verordnungen noch ausstehend Da nicht alle Vorgaben der IFD im neuen WpIG umgesetzt werden konnten, hatte die BaFin im Zeitraum vom 4. bis 28. Mai 2021 eine Reihe neuer Verordnungen im Rahmen einer Mantelverordnung zur Konsultation gestellt: die WPI-Prüfungsberichtsverordnung, die WPI-Inhaberkontrollverordnung, die WPI-Anzeigenverordnung und die WPI-Vergütungsverordnung. Diese sollten zeitgleich mit dem WpIG in Kraft treten, was die kurze Konsultationsphase erklärt. Allerdings ist es bislang bei der abgeschlossenen Konsultation geblieben; laut BaFin steht nach heutigem Stand das Veröffentlichungsdatum der Mantelverordnung noch nicht fest. Verantwortlich hierfür ist womöglich auch die breite Palette an größtenteils noch ausstehenden nachrangigen Regelungen, sogenannten Level 2- und Level 3-Rechtsakten. In ihrem Fahrplan für das Aufsichtsregime von Wertpapierfirmen listet die europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA 18 technische Regulierungsstandards, drei Durchführungsstandards, sechs Leitlinien und zwei Berichte auf, die in vier Phasen bis Ende 2025 ausgerollt werden sollen. Diese sollen den bestehenden Aufsichtsrahmen in den Themenbereichen Schwellenwerte, Kapitalanforderungen, Meldewesen und Offenlegung, Vergütung und Governance, aufsichtsrechtliche Konvergenz und SREP sowie ESG-Risiken konkretisieren. Sie beinhalten beispielsweise den finalen Entwurf der Leitlinien es keinen völlig eigenständigen Aufsichtsrahmen für WPI. Die Fragmentierung in verschiedene Gesetze, Standards und Gesetzesverweise lässt Zweifel zu, ob der neue Rechtsrahmen wirklich weniger komplex ist als der alte. Durch die neue Klasseneinteilung können die spezifischen Besonderheiten von WPI aber besser berücksichtigt werden als mit dem CRR-/CRD-Regime. Dennoch ist der Aufwand, der allein aus der Auseinandersetzung mit dem neuen Regime resultiert, für alle Wertpapierklassen erst einmal hoch. Mit Blick auf die noch ausstehenden Rechtsakte auf nationaler und europäischer Ebene sollten Betroffene die regulatorischen Entwicklungen – vor allem in Bezug auf Vergütungsregeln, Kapitalanforderungen, Meldewesen bzw. Offenlegungspflichten – genau beobachten. Der Aufwand wird also auch in Zukunft hoch bleiben. Ob das ursprüngliche Ziel, den Rechtsrahmen zu vereinfachen und Verwaltungsaufwände zu reduzieren, erfüllt wird, muss sich daher erst noch zeigen. zur internen Governance (EBA/GL/2021/05) oder den Durchführungsstandard zu Berichts- und Offenlegungsanforderungen für Wertpapierfirmen (EBA/ITS/2021/02). Diese Masse an konkretisierenden Regelungen ist ebenfalls eine Entwicklung, die es bei dem ursprünglichen Aufsichtsregime in dieser Form nicht gab. Autorin Katrin Jastrau ist als Managerin bei ORO Services zuständig für ein Informationsportal für Finanzmarktregulierung. 38 09 // 2021

ADVERTORIAL ZERTIFIKATE SCHAFFEN ESG-TRANSPARENZ Wie grün ist die Lieferkette? Im November treffen sich die Staatschefs der Vereinten Nationen zur UN-Klimakonferenz COP26. Hier werden konkrete Maßnahmen besprochen, um die Klimaziele der Staatengemeinschaft möglichst schnell zu erreichen. In diesem Zusammenhang wird es für Unternehmen in Zukunft zur Verpflichtung, sich nach Nachhaltigkeitskriterien zu richten. Richtlinien wie die EU-Taxonomie, die Offenlegungsverordnung oder das Lieferkettengesetz betreffen viele große und mittelständische Unternehmen und fordern ihnen umfassende Transparenz bezüglich ihrer Nachhaltigkeits-Bemühungen ab. In dieser Hinsicht ist noch viel zu tun: So gaben beispielsweise in einer Studie des FAZ- Instituts und der HypoVereinsbank vom Juni 2021 nur zehn Prozent der befragten Entscheider an, dass sich das Nachhaltigkeitsmanagement im eigenen Unternehmen auch auf die Lieferkette konzentriere. Banken sehen jetzt genauer hin Auch Banken sind davon betroffen. Es gilt, schnellstmöglich einen Due-Diligence-Prozess für Zulieferer und Anlageprodukte einzuführen, der Nachhaltigkeitskriterien erfasst. Dabei müssen die Ergebnisse in einer Form abzubilden sein, die einen Nachweis gegenüber den Behörden ermöglichen. Nicht selten ist das Thema allerdings bei Banken und Zulieferern noch neu und die Datenlage unübersichtlich. Selbst Unternehmen, die Nachhaltigkeitsbemühungen vorweisen können, sind oft nicht in der Lage, diese objektiv und transparent zu berichten. Wer wiederum Zahlen hat, steht vor dem Problem, diese zu verifizieren. Unabhängige Zertifizierung bietet Orientierung Ein Ansatz, um diesem Problem zu begegnen, ist eine unabhängige Zertifizierung. Ein Beispiel dafür ist das ESG-Portal des global agierenden Informationsdienstleisters CRIF. Nach einer kostenlosen Registrierung im Online- Portal gelangen interessierte Unternehmen zu einem Fragebogen, der auf den Standards der unabhängigen Global Reporting Initiative aufbaut. Hier werden jegliche ESG-Maßnahmen des Unternehmens abgefragt. Eine einfache und schnelle Lösung in nur 5 Schritten Quelle: CRIFBÜRGEL. Bevor das Zertifikat ausgegeben wird, findet automatisch eine Verifikation des Antragsstellers statt. Anschließend kann das Zertifikat dann heruntergeladen und via QR- Code mit allen interessierten Organisationen geteilt werden. Auf diese Weise können Zulieferer verlässlich und transparent ihren Nachhaltigkeits-Status offenlegen. Banken können dies auch proaktiv nutzen: Nachdem sie eine Liste ihrer Lieferanten in der Plattform hochgeladen haben, wird eine automatisierte Einladung zur Zertifizierung an die Geschäftspartner geschickt. Der Status der Einladung kann in einem Dashboard laufend im Blick behalten werden. Das Angebot ist zunächst kostenlos, erst im zweiten Jahr der Nutzung Registrieren Sie sich auf der ESG-Plattform. Optional: Füllen Sie den Online-Fragebogen aus. Laden Sie die E-Mail-Adressen und Namen Ihrer Lieferanten auf die Plattform hoch. Ihre Lieferanten erhalten den Online-Fragebogen und füllen diesen aus. Dashboard-Übersicht über den ESG-Status Ihrer Lieferanten – die Antworten aggregiert oder im Detail. fällt eine Gebühr von 100,00 Euro für Unternehmen an, die ihr Zertifikat erneuern möchten. Gemeinsam mit engagierten Unternehmen plant CRIFBÜRGEL so, ESG-Transparenz in der Branche zu steigern und Nachhaltigkeit einfacher umsetzbar zu machen. In Deutschland bringt CRIFBÜRGEL die Plattform bis Jahresende auf den Markt. CRIF Bürgel GmbH Leopoldstraße 244 | 80807 München | Tel : 040 89803-0 | E-Mail : info@crifbuergel.de 09 // 2021 39

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