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die Bank 09 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

wenn eine Ersetzung des

wenn eine Ersetzung des Servicers bei dessen Insolvenz vertraglich vorgesehen ist. Die Bestellung eines Ersatz-Servicers ist dagegen nicht erforderlich. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben für STS-Verbriefungen trifft nach dem Ergebnis des Trilogverfahrens den Originator und den ursprünglichen Kreditgeber. Obwohl dies in den ursprünglichen Entwürfen noch vorgesehen war, ist die Verbriefungszweckgesellschaft nach Artikel 22 Abs. 7 der Verbriefungsverordnung nicht mehr in der Verantwortung. Auf Initiative des Rats wurde im Trilogverfahren eine Bestimmung aufgenommen, nach der Dritte von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften hinsichtlich der Einhaltung der STS-Kriterien eingebunden werden können. Diese Dritten bedürfen einer Erlaubnis durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die ESMA wird die genauen Zulassungsanforderungen wiederum in einem Level 2-Rechtsakt regeln. Sanktionssystem Wie bereits im Kommissionsentwurf vorgesehen, enthält die Verbriefungsverordnung ein Sanktionssystem für Verstöße gegen ihre Bestimmungen. Danach sollen die Mitgliedstaaten in einem vorgegebenen Rahmen zumindest ein verwaltungsrechtliches System zur Ahndung von Verstößen aufstellen. Es bleibt ihnen darüber hinaus vorbehalten, auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Nach dem Ergebnis des Trilogverfahrens werden die Mitgliedstaaten Verstöße gegen die Verordnung nur ahnden müssen, wenn den Verstößen ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zugrunde liegt. Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden bei der Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen, wie etwa Bußgeldern, zu berücksichtigen, in welchem Maße der Verstoß auf ein Verschulden des jeweils Handelnden zurückgeht. Wenn etwa ein Originator eine Verbriefungstransaktion durch einen von der ESMA zugelassenen Dritten zertifizieren lassen hat und bei der Strukturierung qualifiziert insbesondere rechtlich beraten wurde, dürfte das Verschulden als eher gering einzustufen sein, sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Transaktion entgegen der ursprünglichen Anzeige doch nicht den STS-Anforderungen genügt. Risikogewichte Die Eigenkapitalunterlegung von Verbriefungstransaktionen wird sich auch künftig aus der CRR ergeben, ab dem 1. Januar 2019 jedoch für dann aufgesetzte Transaktionen in der durch die CRR-Änderungsverordnung geänderten Fassung. Danach werden vorrangige Positionen in STS-Verbriefungen durch einen niedrigeren Grenzwert für das Risikogewicht von 10 Prozent begünstigt werden. Für nichtvorrangige Positionen in STS-Verbriefungen und Verbriefungen, die nicht dem STS-Qualitätslabel entsprechen, wird ein Grenzwert von 15 Prozent gelten, und für Wiederverbriefungen wird der Grenzwert 100 Prozent sein. Entgegen den Vorgaben des Baseler Komitees hat das Trilogverfahren im Ergebnis dazu geführt, dass für die Berechnung der Risikowerte von Verbriefungen künftig folgende Hierarchie der Bewertungsansätze gilt: Zunächst ist der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz (SEC-IRBA) zu verwenden, dann der Standardansatz (SEC-SA) und zuletzt der auf externen Ratings basierende Ansatz (SEC-ERBA). Letztlich resultiert diese Hierarchie aus politischen Erwägungen, da der SEC-ERBA bei der Risikogewichtung durch die Verwendung von externen Ratings auch die Länderratings der Originatoren berücksichtigt, die jedoch innerhalb der Mitgliedstaaten der EU deutlich voneinander abweichen. Eine Ausnahme von dieser Hierarchie gilt indes für Auto-ABS. Bei Auto-ABS rückt der risikosensitivere SEC-ERBA, wie auch vom Baseler Komitee vorgegeben, wieder an die zweite Stelle. Daneben kann der SEC- ERBA auch bei anderen Asset-Klassen anstelle des SEC-SA verwendet werden, wenn ZZ ZZ der SEC-SA bei STS-Verbriefungen zu einem um mehr als 25 Prozent höheren Risikogewicht führen würde oder bei nicht-STS Verbriefungen der SEC-SA zu einem um mehr als 25 Prozent höheren Risikogewicht oder der SEC-ERBA zu einem um mehr als 75 Prozent höheren Risikogewicht führen würde. Zudem können Institute den SEC-ERBA generell für alle extern gerateten Positionen verwenden, wenn sie diese Festlegung ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt haben. Schließlich sieht die finale CRR-Änderungsverordnung nun vor, dass für die Bestimmung der Tranchenlaufzeit einer Verbriefungsposition optional auf die gewichteten durchschnittlichen Laufzeiten der verbrieften Forderungen anstelle der nach deren Bedingungen vorgesehene Maximallaufzeit der begebenen Wertpapiere abgestellt werden kann. Da die Laufzeit ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des Risikogewichts einer Verbriefungstransaktion nach SEC-IRBA und SEC- ERBA ist, wird hierdurch bei vielen Transaktionen eine risikoangemessene Reduzierung des Risikogewichts erreicht werden können. FAZIT Zwar bleibt abzuwarten, wie die noch ausstehenden Level 2-Rechtsakte die Vorgaben der Verbriefungsverordnung und der CRR-Änderungsverordnung ausgestalten werden, aber insgesamt kann man beiden Rechtsakten zugestehen, dass sie die Zielvorgabe des Aktionsplans für die europäische Kapitalmarktunion im Verbriefungsbereich angemessen umsetzen. Autor: Dr. Sven Brandt ist Partner bei Hogan Lovells International LLP. 20 09 // 2017

GREEN ABS – EINE NEUE AUFSTREBENDE ASSETKLASSE Alles grün, oder was? Vor zehn Jahren emittierte die Europäische Investmentbank den ersten Green Bond. Während in der Anfangszeit vor allem große multinationale Entwicklungsbanken zu den Emittenten solcher Bonds zählten, werden sie heute vor allem von Unternehmen zur Finanzierung ihrer Umweltmaßnahmen emittiert. Der Green-Bonds-Markt ist in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen. Die Auswirkungen des Klimawandels stellen die Welt vor außergewöhnliche Herausforderungen. Im Zuge des Pariser Klimaschutzabkommens vom Dezember 2015 (COP 21) haben sich die teilnehmenden Staaten einen maximalen Anstieg der globalen Erwärmung von 2° C sowie die Reduktion des CO2-Ausstoßes der EU um mindestens 40 Prozent bis zum Jahr 2030 als Ziel gesetzt. Mit dem Austritt der USA aus dem Pariser Klimaschutzabkommen wird Europa bei der Umsetzung dieser Ziele eine führende Rolle zuteil. Insbesondere im Hinblick auf kohlenstoffsparende und klimaschonende Infrastrukturprojekte herrscht ein großes Investitionsdefizit. Nach Schätzungen der Sustainable-Finance-Expertengruppe der EU-Kommission werden in den nächsten zwei Jahrzehnten jährlich rund 180 Mrd. € an neuen Investitionen benötigt, um die Finanzierung von sauberer Energie und Energieeffizienz in einem Maße voranzutreiben, die die Verwirklichung der Ziele des Pariser Übereinkommens ermöglichen. Beweggründe für grüne Verbriefungen Grüne Verbriefungen können eine wesentliche Rolle bei der Verwirklichung dieser Ziele spielen, etwa bei der Erschließung von Finanzierungsmöglichkeiten für kleinere klimaresistente und kohlenstoffsparende Projekte. Sie haben das Potenzial, den Zugang von grünen Projektvorhaben zu Kapital bei gleichzeitig niedrigen Kosten zu verbessern, und sind daher ein wichtiger Schritt zur Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens und der Europäischen Kommission. Unter Verbriefung ist die Umwandlung eines Pools nicht-liquider Vermögenswerte (wie z. B. Darlehen oder Leasingverträge) in fungible Wertpapiere zu verstehen. Die Wertpapiere verbriefen die Cashflows aus diesen nicht-liquiden Vermögenswerten. Gleichzeitig dienen die zugrunde liegenden Vermögenswerte als Sicherheit für die Investoren, sodass es nicht auf die Bonität des Emittenten ankommt. Die forderungsbesicherten Wertpapiere werden Asset Backed Securities (ABS) genannt. Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihres Aktionsplans für die Kapitalmarktunion (CMU) vom September 2015 u. a. die Wiederbelebung des europäischen Verbriefungsmarkts in Form des Simple, Transparent and Standardised Securitisation (STS)-Rahmenwerks beschlossen. Entsprechende Gesetzesvorhaben werden vorangetrieben, was ein entscheidender Faktor für die Entwicklung des europäischen Verbriefungsmarkts und damit auch für den grünen Verbriefungsmarkt ist. Der grüne Verbriefungsmarkt Im Jahre 2007 emittierte die Europäische Investmentbank den ersten Green Bond. Während in der Anfangszeit hauptsächlich große multinationale Entwicklungsbanken zu den Emittenten solcher Green Bonds zählten, werden sie heute vor allem von (Industrie-) Unternehmen zur Finanzierung ihrer Umweltmaßnahmen emittiert. Der Green-Bonds-Markt ist in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen und konnte im Jahr 2016 nahezu eine Verdopplung des Neuemissionsvolumens zum Vorjahr auf rund 81 Mrd. US-$ aufweisen. Für 2017 erwartet die Ratingagentur Moody‘s eine Steigerung des Green-Bond-Markts auf rund 206 Mrd. US-$. Der Anteil von Green ABS ist in den vergangenen Jahren ebenso merklich angewachsen, auch wenn er gegenwärtig mit 5 Mrd. US-$ noch die zweitkleinste Assetklasse im Green- Bonds-Markt ist. Zu den bedeutenden Transaktionen dieser Art gehören: ZZ ZZ Toyota Motor Credit Corporation ABS mit Krediten für Elektro- und Hybridfahrzeuge (1,6 Mrd. US-$, 2016); FlexiGroup ABS mit Krediten für Solarstrom-Dachanlagen für Wohngebäude (204 Mio. US-$, 2016 und 38 Mio. US-$, 2017); 09 // 2017 21

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