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die bank 08 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT 1 | Unterschiede

MARKT 1 | Unterschiede zwischen NFRD und CSRD Non-financial Reporting Directive NFRD CSRD Corporate Sustainability Reporting Directive > 500 Mitarbeiter > 250 Mitarbeiter Betrifft 11.000 Unternehmen Betrifft 50.000 Unternehmen Ab Geschäftsjahr 2018 Ab Geschäftsjahr 2023, KMU ab 2026 Keine Prüfpflicht Prüfpflicht mit begrenzter Sicherheit Kein Link zur Taxonomie Link zur Taxonomie Quelle: Eigene Darstellung. von der Europäischen Kommission Ende April 2021 vorgeschlagenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) überarbeitet wird. Finanzunternehmen werden zusätzlich von der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) adressiert. Für diese gelten erste Offenlegungspflichten bereits seit seit dem 10. März 2021. ÿ 1 Die geplante CSRD tangiert alle großen 2 haftungsbeschränkten Personengesellschaften mit mehr als 250 Mitarbeitenden sowie alle börsennotierten Unternehmen bis auf Kleinstunternehmen. 3 Unternehmen, die bereits von der NFRD betroffen sind, 4 müssen die ersten nachhaltigkeitsbezogenen Berichtsanforderungen im Sinn der Taxonomie ab dem Jahr 2024 erstmalig für das Berichtsjahr 2023 anwenden. Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nicht im Rahmen der NFRD berichten mussten, sind dazu verpflichtet, die Berichtspflichten ab dem Geschäftsjahr 2026 zu erfüllen. Artikel 1 der im Juli 2020 in Kraft getretenen Taxonomie-Verordnung sieht vor, dass Unternehmen berichten müssen, inwiefern die eigenen Wirtschaftsaktivitäten die Taxonomie-Kriterien erfüllen. Die ersten Kriterien für den Beitrag einer wirtschaftlichen Tätigkeit zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung wurden Anfang Juni 2021 von der Kommission in Form eines delegierten Rechtsakts verabschiedet. Konkret sieht Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung vor, dass Nicht- Finanzunternehmen den Anteil der Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben, die als nachhaltig gemäß der Taxonomie einzustufen sind, in ihren Nachhaltigkeitserklärungen offenlegen. Um Nachhaltigkeit für die gewerbliche Wirtschaft in standardisierter Art und Weise konkret und messbar zu machen, werden derzeit im Kontext der EFRAG-Arbeitsgruppe (ERFAG steht für European Financial Reporting Advisory Group) und der Sustainable Finance Platform (SFP) – einem Beirat der Europäischen Kommission – weitere delegierte Rechtsakte zur Taxonomie-Verordnung und zur CSRD diskutiert. In diesem Kontext wird die Sustainable-Finance-Regulierung auch mit Blick auf weitere Umwelt- bzw. Nachhaltigkeitsziele erweitert, technisch spezifiziert und normiert. In ÿ 2 gibt es einen Überblick über die sechs Umweltdimensionen und die Anzahl der ESG-Kriterien, die entwickelt wurden bzw. werden. Für die Wirtschaftsaktivitäten, für die diese Bewertungskriterien (Technical Screening Criteria) vorliegen, fallen Berichtspflichten an. Der Fokus der bisher entwickelten ESG-Kriterien liegt auf Klimaschutz und Klimawandelanpassung. Für die weiteren vier Umweltdimensionen erarbeitet die SFP derzeit Kriterien. In der ersten Runde umfassen diese jeweils 20 bis 26 Wirtschaftsaktivitäten; der entsprechende Bericht ist seit Anfang August in der öffentlichen Konsultation. Sie dauert noch bis Ende September 2021 an. Für ein mittelständisches Unternehmen, das beispielsweise Tierhaltung betreibt, liegen für folgende Umweltdimensionen ESG-Kriterien und damit künftige Berichtspflichten vor bzw. sind konkret geplant: Klimaschutz (liegt vor), Verschmutzungsvermeidung und -kontrolle und Biodiversität (bis Redaktionsschluss in der öffentlicher Konsultation). Unternehmen, die Wirtschaftsaktivitäten nachgehen, für die keine ESG- Kriterien vorliegen, müssen auch nicht berichten. Chancen und Herausforderungen Die Herausforderung liegt auf der Hand: Welches Ausmaß an Granularität ist bei der Erhebung von neuen Datenpunkten durch die Unternehmen angemessen? Auf der einen Seite ist ein gewisses Maß an Daten erforderlich, damit FinanzierungspartnerInnen fundierte Entscheidungen treffen können. Andererseits können zu viele Daten und die daraus entstehende Notwendigkeit, diese zu aggregieren, zu enormen Kosten führen und zudem Entscheidungsfindungen verlangsamen. Da die vorgestellten Vorgaben die FinanzierungspartnerInnen der gewerblichen Wirtschaft betreffen, beeinflusst die Taxonomie auch die Finanzierungsbedingungen von Unternehmen. Über die Berichts- und 32 08 // 2021

MARKT 2 | Die sechs Umweltdimensionen und die Anzahl der Wirtschaftsaktivitäten Umweltdimensionen Anzahl der Wirtschaftsaktivitäten Beispiele Klimaschutz 79 Klimawandelanpassung 75 Wirtschaftsaktivitäten, die den Großteil der EU-Emissionen abdecken, es fehlen z. B. Einzel- und Großhandel Nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen* 20 Einzelne Wirtschaftsaktivitäten aus Landwirtschaft, Bergbau, dem Verarbeitenden Gewerbe oder Abwasserentsorgung Kreislaufwirtschaft* 24 Einzelne Wirtschaftsaktivitäten aus dem Verarbeitenden Gewerbe, Bergbau, Abwasser- und Abfallentsorgung Verschmutzungsvermeidung und -kontrolle 26 Einzelne Wirtschaftsaktivitäten aus Landwirtschaft, Bergbau, Chemieindustrie, Transport oder Abwasserentsorgung Biodiversität* 23 Einzelne Wirtschaftsaktivitäten aus Land- und Forstwirtschaft, Bergbau oder dem Verarbeitenden Gewerbe Quelle: Eigene Darstellung. (* laut aktuellem Stand der Konsultation) Offenlegungspflichten wirkt die Taxonomie unmittelbar auf das Verhalten von (institutionellen) AnlegerInnen bzw. FinanzierungspartnerInnen des Mittelstands. Dementsprechend wird Sustainable Finance den Finanzierungszugang von Unternehmen verändern. Grundsätzlich können Standardisierung und Transparenz von Wirtschaftsaktivitäten die Kapitalmarktfähigkeit von Unternehmen verbessern. Insoweit stellt die gesetzgeberische Vereinheitlichung einer angebotsseitigen Nachhaltigkeitsorientierung im Finanzmarkt eine Chance dar. Über die Änderungen von Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe nimmt die Sustainable-Finance-Regulierung auch maßgeblich Einfluss auf den nahezu ausschließlich auf eine bankbasierte Finanzierung angewiesenen Mittelstand – insbesondere dem unteren Mittelstand aus Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Jahresumsätzen von weniger als 50 Mio. €. Aller Voraussicht nach erhöht sich hier das Risiko von Engpässen in der Unternehmensfinanzierung für die Teile der gewerblichen Wirtschaft, die die zusätzlichen Informationspflichten zu ESG-Kriterien nicht erfüllen. Mittelständische Unternehmen, die schon heute ihre Konformität mit der Taxonomie aufzeigen können, profitieren beispielsweise bei der von der KfW im Jahr 2020 aufgesetzten Klimaschutzoffensive für den Mittelstand durch zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten. Da die Taxonomie bisher auf Sektoren mit hoher Umweltrelevanz fokussiert ist, sind manche Sektoren überhaupt nicht von der Taxonomie betroffen, können somit aber auch keine Taxonomie-Konformität darstellen. Für Unternehmen in diesen Sektoren könnte die derzeit diskutierte No-Significant-Impact (NSI)-Taxonomie hilfreich sein, um FinanzierungspartnerInnen gegenüber darlegen zu können, dass sie zwar nicht grün im Sinn der Umwelttaxonomie sind, aber dennoch keinen erheblichen Schaden verursachen. Auch die Entwicklung einer Significant- Harm (SH)-Taxonomie würde die Möglichkeit für Unternehmen mit einer besseren ESG-Performance bieten, sich von ihren Significantly- Harmful-Peers abzugrenzen – mit entsprechenden Vorteilen beim Finanzierungszugang. Der Finanzierungszugang des Mittelstands hängt insbesondere von der Umsetzung der Offenlegungsverpflichtungen der Finanzinstitute ab. Diese müssen laut Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung eine Green Asset Ratio (GAR) veröffentlichen. Dies beschreibt, wie groß der Umfang der Aktivitäten ist, die mit der Taxonomie vereinbar ist. Da bis auf Weiteres keine Wesentlichkeitsgrenzen bei Finanzierungen gelten, besteht für Finanzunternehmen generell ein Anreiz zu einer ESG-konformen Portfolio-Optimierung: Nicht nur kapitalmarktorientierte, sondern auch einlagenorientierte Banken stehen aufgrund der angebotsseitigen Nachhaltigkeitsorientierung im Wettbewerb um die 08 // 2021 33

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