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die bank 08 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT DIE

MARKT DIE EU-NACHHALTIGKEITSREGULIERUNG Eine Herausforderung für den Banken- und Kapitalmarkt Der EU Green Deal baut maßgeblich auf die Unterstützung der anstehenden Transformationsprozesse durch Bank- und Kapitalmärkte. Dementsprechend setzt die EU-Nachhaltigkeitsregulierung Akzente im Bereich Bank- und Kapitalmarktregulierung, die die Märkte in den nächsten Jahren maßgeblich prägen werden. Auch wenn die Nachhaltigkeitsregulierung bei weitem nicht fertiggestellt wurde und in Kraft ist, beeinflusst sie bereits jetzt die Märkte. Besonders spannend im Rahmen der Regulierung wird wieder einmal sein, wie man es mit der Verbriefung hält. Grundlage der EU-Nachhaltigkeitsregulierung ist die Taxonomie-Verordnung 1 , die im Juli 2020 verabschiedet wurde. Ein wesentlicher Teil der Vorschriften tritt erst im Januar 2022 in Kraft. Sie definiert, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig zu klassifizieren sind. Dies ist, kurz zusammengefasst, dann der Fall, wenn ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung eines der sechs dort bezeichneten Umweltziele (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung, Biodiversität) geleistet wird, dabei kein anderes Umweltziel wesentlich beeinträchtigt wird, soziale Standards eingehalten werden, und die Wesentlichkeit des Beitrags sich anhand technischer Kriterien nachweisen lässt. Ziel ist es, einen EU-einheitlichen Klassifizierungsrahmen zu schaffen, um grenzüberschreitende, nachhaltige Investitionen innerhalb der EU zu erleichtern. Eine Verpflichtung, nur nachhaltig zu investieren, ist nicht vorgesehen. Durch nachprüfbare Standards soll das Greenwashing, d. h. die nicht wahrheitsgemäße Werbung mit vorgeblich nachhaltigen Finanzprodukten, unterbunden werden. Dies adressiert Bedenken von Investoren, die sich dem Risiko ausgesetzt sehen, im guten Glauben nur vermeintlich nachhaltig zu investieren. Der Vorteil gegenüber mitgliedstaatlichen Regelungen oder Industriestandards wird in der Vereinheitlichung und der Verhinderung einer Zersplitterung der EU-Märkte gesehen. Insofern besteht ein Regelungszusammenhang mit der Kapitalmarktunion, denn beide verfolgen das Ziel der Stärkung der EU-Kapital- 26 08 // 2021

MARKT märkte durch eine Vereinheitlichung von Regulierung. Die EU sieht sich dabei als Vorreiter und möchte auch international Maßstäbe setzen. Während die US-Nachhaltigkeitsregulierung noch in den Kinderschuhen steckt, richten Kapitalmarktakteure ihr Augenmerk auf das EU-Regelwerk. Den zweiten Baustein bilden Offenlegungsvorschriften. Die Sustainable-Finance- Disclosure-Verordnung 2 richtet sich an FinanzmarkteilnehmerInnen und FinanzberaterInnen wie Versicherungen, Wertpapierfirmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und VersicherungsvermittlerInnen, die Investmentprodukte anbieten oder dazu beraten. Die Offenlegungsvorschriften sind einerseits unternehmensbezogen: FinanzmarktteilnehmerInnen und FinanzberaterInnen müssen auf ihren Internetseiten Informationen veröffentlichen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungsprozesse oder ihre Anlageberatungstätigkeit einfließen. Darüber hinaus sind produktbezogene Offenlegungsvorschriften vorgesehen: Die vorvertraglichen Informationspflichten müssen Angaben zur Behandlung von Nachhaltigkeitsrisiken enthalten. Bei Werbung mit der Nachhaltigkeit eines Finanzprodukts sind weitere Angaben zu machen, v. a., wie Nachhaltigkeit erfüllt werden soll. Der Entwurf der Corporate- Sustainability-Reporting-Richtlinie 3 sieht vor, dass Unternehmen außerhalb des Finanzsektors im Rahmen des Jahresabschlusses Angaben zur Auswirkung der Unternehmenstätigkeit auf Nachhaltigkeitsfaktoren veröffentlichen. Der Europäische Grüne Bond (EuGB) Den dritten Baustein bilden produktbezogene Regelungen. Zu ihnen zählt die Verordnung über Europäische Grüne Bonds (EuGB), deren Entwurf Anfang Juli veröffentlicht wurde. 4 Ähnlich wie beim Pfandbriefgesetz, das die Bezeichnung Pfandbrief schützt, schützt der EuGB-VO-Entwurf die Bezeichnung „Europäische Grüne Bonds“ oder „EuGBs“. Als solche dürfen nämlich nur Emissionen bezeichnet werden, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Dazu müssen die Emissionserlöse für die gesamte Laufzeit des Bonds und ohne Abzug von Kosten auf Wirtschaftsgüter verwendet werden (Use-Of- Proceeds-Konzept), die der Erreichung eines der in der Taxonomie-Verordnung anerkannten Ziele dienen. Falls dies nicht bei der Emission der Fall ist, dann ist in einem Plan die Zielerreichung und der angestrebte Zeithorizont anzugeben. Letzterer darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. Die Ziele der Taxonomie-Verordnung werden durch delegierte Verordnungen (Level-2-Maßnahmen) konkretisiert. Für den Fall, dass eine delegierte Verordnung erst nach Emission in Kraft tritt oder geändert wird, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Dennoch kann dies vor allem bei langlaufenden Bonds zu Problemen führen, denn eine Anpassung muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren erfolgen. Wenn aber eine solche z. B. aufgrund technischer Begebenheiten des Investitionsguts nicht möglich ist, dann bleibt nur eine Refinanzierung des alten Investitionsguts und die entsprechende Neuverwendung der Emissionserlöse des EuGB. Darüber hinaus muss die Emittentin eines EuGB Offenlegungspflichten nachkommen. Vor Emission muss ein EuGB-Factsheet von der Emittentin angefertigt und von einem externen Verifizierer, dessen Rolle ebenfalls ausführlich in dem EuGB-VO-Entwurf reguliert wird, überprüft worden sein. Solange die Emissionserlöse nicht vollständig verwendet wurden, muss die Emittentin jährlich einen Mittelverwendungsbericht anfertigen, der den Stand der Verwendung erläutert. Nach vollständiger Verwendung der Emissionserlöse muss die Emittentin mindestens einmalig einen Impact Report veröffentlichen. Die Offenlegungen sollen nicht nur im Prospekt, sondern auch über einen speziell dafür vorgesehenen Abschnitt auf der Website der Emittentin erfolgen. ESMA und nationale Aufsichtsbehörden sind auf die erfolgte Veröffentlichung hinzuweisen. 08 // 2021 27

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