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die bank 08 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT Ratings und

MARKT Ratings und Research zu Nachhaltigkeitsaspekten (6. Maßnahme). Eine grobe Anleitung dazu gaben die ESMA in ihren Berichten 7 sowie die Kommission in einer Studie 8 . FAZIT Transparenzregeln für den Finanzmarkt Zur Klärung der Pflichten institutioneller AnlegerInnen und VermögensverwalterInnen (7. Maßnahme) verabschiedete die Kommission die Offenlegungs-Verordnung. Diese Verordnung stellt Transparenzregeln für FinanzmarktteilnehmerInnen und FinanzberaterInnnen auf. Hierzu zählen unter anderem Pflichten, die eigenen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen bzw. Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten zu veröffentlichen. Nachhaltigkeitsaspekte sollten ferner stärker in den bankrechtlichen Aufsichtsvorschriften berücksichtigt werden (8. Maßnahme). In diesem Rahmen schuf der europäische Gesetzgeber die Verpflichtung, ESG-Risiken offenzulegen. 9 Die dafür erforderlichen technischen Standards erarbeitet die European Banking Authority (EBA) bis Ende 2021. In ihrem beauftragten Bericht 10 empfiehlt die EBA zudem die Einbeziehung von ESG-Risiken in die Geschäftsstrategien, Governance, in das Risikomanagement sowie in die Beaufsichtigung von Banken. Schließlich hat die EBA bis Juni 2025 zu prüfen, ob eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenwerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre. Vorab veröffentlichte sie ihren Aktionsplan zur nachhaltigen Finanzierung, der die Schritte bis zu diesem Zeitpunkt enthält. Der dritte Themenbereich umfasst die Förderung von Transparenz und Langfristigkeit. Zur Offen- und Rechnungslegung (9. Maßnahme) erarbeitete die Kommission zum einen den Vorschlag einer Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD). Dabei werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Lageberichten Informationen zu nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten sowie Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens aufzunehmen. Zum anderen veröffentlichte die Kommission einen Nachtrag zu den Leitlinien der klimabezogenen Berichterstattung. Es folgten weitere delegierte Rechtsakte zur Offenlegung, etwa für VerwalterInnen alternativer Investmentfonds (AIF), in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und auf Produktüberwachungspflichten. Anreize zur Offenlegung wurden nicht alleine durch gesetzliche Verpflichtungen geschaffen. In ihrem Leitfaden 11 formulierte die Europäische Zentralbank (EZB) einerseits Erwartungen der Bankenaufsicht in Bezug auf Risikomanagement und Offenlegungen. Dabei stellen ESG-Risiken keine eigene Risikokategorie dar, sondern müssen als potenzielle Auswirkungen auf die bestehenden Risikokategorien betrachtet und diese Umstände bei deren Berichterstattung offengelegt werden. Allerdings erklärte die EZB jüngst in ihrer geldpolitischen Strategie, Klimarisiken in ihrem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors zu berücksichtigen. Als abschließende Ziele formulierte die Kommission die Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und die Vermeidung kurzfristigen Denkens an den Kapitalmärkten (10. Maßnahme). Konkret veröffentlichte sie zwei Studien und kam darin zu dem Ergebnis, dass die sozialen Auswirkungen von In der EU ist der Kreditmarkt im Vergleich zum angelsächsischen Raum stärker ausgeprägt als der Kapitalmarkt. Trotz vieler Bemühungen zur Schaffung einer europäischen Kapitalmarktunion wird sich der Schwerpunkt auf kurze Sicht jedoch nicht verschieben. Damit kommt den Kreditinstituten in der EU weiterhin eine zentrale Stellung bei der nachhaltigen Wirtschaftstransformation zu. Mit Spannung ist dabei die Entwicklung von internen Banken-Richtlinien unter anderem mit Blick auf die Kreditvergabe zu beobachten. Eine besondere Rolle wird dabei vermutlich auch die EZB einnehmen, die seit der Bankenkrise im Jahr 2008 eine gängige Refinanzierungspartnerin für Banken in der EU ist und insoweit strengere ESG-Vorgaben machen kann. Ob sich dadurch höhere Kosten für die KreditnehmerInnen ergeben, kann dabei nicht ausgeschlossen werden. gesetzlich festgeschriebenen Sorgfaltspflichten in Lieferketten 1 im Vergleich zu freiwillig durchgeführten größer seien, und dass eine Sustainable Corporate Governance auf Vorstandsebene ein erstrebenswertes Ziel sei, um Kurzfristigkeitsdenken zu minimieren. Für 2021 ist ein Vorschlag zum Gesellschaftsrecht und zur Corporate Governance zu erwarten. Auch die europäischen Aufsichtsbehörden gaben ihre Stellungnahmen zu langfristen Anlagestrategien ab und empfahlen eine stärkere Regulierung in dieser Hinsicht. Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft Gestärkt durch den europäischen Green Deal Ende 2019 und das Vorschlagspaket zur Umgestaltung der Wirtschaft zur Erreichung der Klimaziele im Juli 2021 veröffentlichte die Kommission als Neuauflage des Aktionsplans die Strategie zur Finanzierung einer nachhal- 24 08 // 2021

MARKT tigen Wirtschaft (Strategy for Financing the Transition to a Sustainable Economy). Diese sieht in vier Hauptbereichen (I. – IV.) sechs Maßnahmen vor. Der erste Hauptbereich beschreibt die Finanzierung des Übergangs der Realwirtschaft zur Nachhaltigkeit (I.). Dabei wird die Kommission die Finanzierung von Zwischenschritten auf dem Weg zur Nachhaltigkeit unterstützen (1. Maßnahme), etwa durch die Finanzierung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten und die Erweiterung des EU-Taxonomie-Rahmens. Die Schaffung eines inklusiveren Rahmens für nachhaltige Finanzierung (II.) steht nun im Zentrum, es soll einem möglichst breiten Spektrum an AnlegerInnen der Zugang zu nachhaltiger Finanzierung eröffnet werden (2. Maßnahme). Dabei will die Kommission die Nutzung digitaler Technologien für ein nachhaltiges Finanzwesen prüfen sowie einen besseren Schutz vor Klima- und Umweltrisiken durch eine Verbesserung des Versicherungsschutzes vorbereiten. Der Beitrag des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit (III.) ist der zentrale Bereich der neuen Strategie. Er allein enthält drei Maßnahmen. Zum einen will die Kommission weitere Schritte in Bezug auf Rechnungslegung, Ratings sowie aufsichtsrechtliche Vorschriften unternehmen (3. Maßnahme). Zum anderen wird daran gearbeitet, den Beitrag des Finanzsektors zu den Nachhaltigkeitszielen zu verbessern (4. Maßnahme), etwa durch die Intensivierung wissenschaftsbasierter Festlegung bzw. die Offenlegung und die Überwachung der Verpflichtungen des Finanzsektors. Dabei soll der Übergang geordnet überwacht und die Integrität des EU-Finanzsystems sichergestellt werden (5. Maßnahme). Die Kommission will dazu Aufsichtsbehörden Befugnisse erteilen, gegen Grünfärberei vorzugehen und einen robusten Überwachungsrahmen entwickeln. Leitend für den dritten Hauptbereich ist die Perspektive der doppelten Wesentlichkeit. Demnach sind nicht nur die Auswirkungen der Umwelt auf das Unternehmen zu betrachten, sondern auch die Folgen des unternehmerischen Handelns für die Umwelt, da dies mittelbar wiederum auf das Unternehmen zurückwirkt. Inspiriert durch das 17. SDG (internationale Partnerschaften stärken) will die Kommission globale Ambitionen fördern (IV.) Neben der bereits bestehenden International Platform on Sustainable Finance soll die Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen vorangetrieben werden (6. Maßnahme). Drei Schwerpunkte Die Vielzahl an Rechtsakten und deren Detailliertheit mag RechtsanwenderInnen zunächst erschlagen. Werden die Regelungen in Bausteine und Bereiche eingeteilt, können drei Schwerpunkte festgestellt werden: Erstens wurden Regelungen zur Bestimmung von ESG-Standards erlassen und damit eine Grundlage für ein (mit Einschränkungen) rechtssicheres Wirtschaften geschaffen. Zweitens erließ der europäische Gesetzgeber mit einer hohen Taktung Offenlegungspflichten, immer für konkrete AkteurInnen gegenüber ihren jeweiligen InvestorInnen. Diese verursachen zwar einen hohen Compliance-Aufwand. Doch ist dieser Ansatz im Vergleich zu möglichen Alternativen zu begrüßen. Die Rechtssetzung geht nämlich von mündigen InvestorInnen aus, die nicht zu Entscheidungen gezwungen werden brauchen, sondern ihre Handlungen nach wohlüberlegten Standpunkten steuern. Diesen Grad an Vertrauen dürfen AnlegerInnen indes nicht verspielen. Drittens erarbeiteten die Kommission und die Aufsichtsbehörden Empfehlungen zur Einbeziehung von ESG-Faktoren in den Geschäftsgang von Unternehmen (einschließlich Banken). Weitere Bestimmungen dazu stehen aus. Zum einen wird darüber diskutiert, ob ESG-Kriterien ein bestehendes Kreditrisiko beeinflussen sollen – entweder durch Herunterstufung des Risikos bei Einbeziehung oder durch Erhöhung bei Nicht-Einbeziehung. Zum anderen wurde überlegt, eigene ESG-Risikokategorien zu schaffen. Voraussichtlich wird sich aber an der Qualifikation der ESG-Risiken als Teilrisiken der bestehenden Risikokategorien nichts ändern. Autoren Dr. Dennis Heuer ist Rechtsanwalt im Bereich Kapitalmarktrecht im Frankfurter Büro der US-Wirtschaftskanzlei White & Case LLP. Er gilt als führender Jurist auf dem Gebiet der strukturierten Finanzierung und ist Ansprechpartner für ESG-Finanzierung. Andreas Staroselski ist Rechtsanwalt im Bereich Kapitalmarktrecht im selben Büro. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet der strukturierten Finanzierung, ESG-Finanzierung und Financial Technology. Die Autoren danken Patrick Ringshausen für seine Mithilfe bei der Erstellung dieses Beitrags. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 der Kommission vom 21. April 2021; Delegierte Verordnung (EU) 2021/1256 der Kommission vom 21. April 2021. 3 European Securities and Markets Authority, Final Report on Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirements, 28. Mai 2018. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020; Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020; Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020. 5 Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz vom 24. Mai 2018 COM/2018/355 final. 6 Delegierte Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2021 C/2021/2800 final; delegierte Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2021 C/2021/4987 final. 7 European Securities and Markets Authority, Technical advice to the European Commission on sustainability considerations in the credit rating market, ESMA 33-9-321, 18. Juli 2019; European Securities and Markets Authority, Final report on guidelines on disclosure requirements applicable to credit ratings, ESMA33-9-320, 18. Juli 2019. 8 European Commission and Environmental Resources Management, Study on sustainability-related ratings, data and research, 6. Januar 2021. 9 Art. 434a und 449a Verordnung (EU) 575/2013, gelten ab dem 31. Dezember 2022. 10 European Banking Authority, Report on management and supervision of ESG risks for credit institutions and investment firms EBA/ REP/2021/18, 23. Juni 2021. 11 EZB Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken – Erwartungen der Aufsicht in Bezug auf Risikomanagement und Offenlegungen, 20. November 2020. 08 // 2021 25

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