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die bank 08 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

STS-VERORDNUNG Neue

STS-VERORDNUNG Neue Transparenzanforderungen für Verbriefungen Die Ende 2017 veröffentlichte neue STS-Verordnung enthält neben zahlreichen Änderungen und Vereinheitlichungen für den europäischen Verbriefungsmarkt umfangreiche Offenlegungsvorschriften. Zudem schafft sie mit zentralen Verbriefungsregistern eine Infrastruktur für die Sammlung und Bereitstellung dieser Informationen. Dieser Beitrag liefert einen Überblick über die neuen Transparenzanforderungen und vergleicht diese mit den bestehenden Offenlegungsvorschriften der ABS-Loan-Level-Initiative. Mit Beginn des Jahres 2019 gilt die neue EU-Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines einheitlichen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS, Simple, Transparent and Standardised Securitisations). Ziel der Europäischen Union ist es dabei, den nach der Finanzkrise geschaffenen rechtlichen Rahmen für Verbriefungsgeschäfte zu stärken und dafür Sorge zu tragen, dass Regeln erlassen werden, mit denen einfache, transparente und standardisierte Produkte besser von komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Instrumenten abgegrenzt werden können und der Aufsichtsrahmen besser auf die tatsächlichen Risiken abgestimmt wird. Die neue EU-Verordnung erfasst eine Vielzahl verschiedener Verbriefungsarten, die sich vor allem hinsichtlich der Art zugrunde liegender Risikopositionen (z. B. Baufinanzierungen, Autokredite, KMU- Darlehen), der Laufzeit der Verbriefung (Asset-Backed Commercial Paper, ABCP vs. nicht-ABCP) oder der Risikotransfers (traditionelle vs. synthetische Verbriefung) unterscheiden. Ein wesentlicher Bestandteil der neuen EU-Verordnung sind erweiterte Transparenzanforderungen, die Investoren und potenziellen Investoren einfachen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen über die gesamte Laufzeit einer Verbriefungstransaktion hinweg bieten sollen. Die Sammlung und Bereitstellung der Informationen soll mithilfe eines Verbriefungsregisters erfolgen, das von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA, European Securities and Markets Authority) zugelassen und überwacht wird. Der Hauptzweck der Verpflichtung, Informationen über Verbriefungen im Wege des Verbriefungsregisters bereitzustellen, besteht darin, den Investoren die Daten, die diese zur Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten benötigen, künftig über eine einzige und beaufsichtigte Quelle zur Verfügung zu stellen [Europäisches Parlament und Rat 2017]. Die ESMA hatte den Entwurf eines regulatorisch-technischen Standards (RTS) über die offenzulegenden Informationen im Rahmen eines Konsultationspapiers am 19. Dezember 2017 veröffentlicht und interessierte Marktteilnehmer eingeladen, bis zum 19. März 2018 ihre Anmerkungen bei der ESMA einzureichen. Nach Abschluss der Konsultation wurde der abschließende Bericht am 22. August 2018 veröffentlicht. Der Bericht und der darin enthaltende RTS konkretisieren die Transparenzanforderungen an Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften, die in Artikel 7 der neuen EU-Verordnung aufgeführt sind. Nach Verabschiedung durch die EU-Kommission treten die Anforderungen voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft. Transparenzanforderungen nach Artikel 7 der EU-Verordnung (EU) 2017/2402 Die Transparenzanforderungen an Verbriefungen finden sich im zweiten Kapital der neuen EU-Verordnung, das die Vorschriften für sämtliche Verbriefungen umfasst. Artikel 7 listet einen umfangreichen Katalog an Informationen auf, die der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung den Investoren, auf Verlangen den potenziellen Investoren sowie den zuständigen Behörden mindestens zur Verfügung stellen müssen. Das Konsultationspapier und der abschließende Bericht der ESMA fassen diese Informationen in einer Tabelle zusammen. ÿ 1 Vergleich mit den Transparenzanforderungen der EZB ABS-Loan-Level-Initiative Die Transparenzanforderungen der neuen EU-Verordnung (EU) 2017/2402 bauen auf den bereits im Markt etablierten Offenlegungspflichten der ABS-Loan-Level-Initiative der Europäischen Zentralbank (EZB) auf. Diese Initiative wurde von der EZB im Jahr 2010 ins Leben gerufen, mit dem Ziel, mittels Transparenz Vertrauen in europäische Verbriefungen wiederherzustellen, welches während der Finanzkrise verloren gegangen war [Europäische Zentralbank 2010]. Ähnlich wie die neue EU-Verordnung umfasst die Offenlegung im Rahmen der ABS-Loan-Level-Initiative zwei Komponenten: 8 08 // 2018

1 | Anforderungen nach Art. 7 EU-Verordnung (EU) 2017/2402 Nr. Information Artikel in der Verordnung (EU) 2017/2402 1 Zugrunde liegende Einzelkredite (Risikopositionen) (vierteljährlich; im Fall von ABCP monatlich) in standardisierter Form 7 Abs. 1 (a) 2 Investorberichte (vierteljährlich; im Fall von ABCP monatlich) in standardisierter Form 7 Abs. 1 (e) 3 Endgültige Angebotsunterlage oder Prospekt zusammen mit den abschließenden Unterlagen der Transaktion 7 Abs. 1 (b)(i) 4 5 Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung Derivate- und Garantievereinbarungen sowie alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben 7 Abs. 1 (b)(ii) 7 Abs. 1 (b)(iii) 6 Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Verwaltung von Zahlungsflüssen 7 Abs. 1 (b)(iv) 7 8 Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder der Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge 7 Abs. 1 (b)(v) 7 Abs. 1 (b)(vi) 9 Eine Zusammenfassung der Transaktion oder ein Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung 7 Abs. 1 (c) 10 Die STS-Meldung nach Artikel 27 der EU-Verordnung 2017/2402 7 Abs. 1 (d) 11 Alle Insider-Informationen im Zusammenhang mit der Verbriefung, zu deren Veröffentlichung Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Insider-Geschäfte und Marktmissbrauch verpflichtet sind 7 Abs. 1 (f) 12 Eine erhebliche Verletzung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 7 Abs.1 (b) zur Verfügung gestellten Dokumenten 7 Abs. 1 (g)(i) 13 Eine Veränderung der strukturellen Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann 7 Abs. 1 (g)(ii) 14 Eine Veränderung der Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann 7 Abs. 1 (g)(iii) 15 Bei STS-Verbriefungen die Tatsache, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr erfüllt 7 Abs. 1 (g)(iv) 16 Jede wesentliche Änderung der Unterlagen der Transaktion 7 Abs. 1 (g)(v) 17 18 19 Eine Zusammenfassung von endgültiger Angebotsunterlage oder Prospekt zusammen mit den abschließenden Unterlagen der Transaktion Eine Zusammenfassung von Verkaufsvereinbarung über Vermögenswerte, Abtretungs-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung Eine Zusammenfassung von Derivate- und Garantievereinbarungen sowie alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben 7 Abs. 1 (b)(i) und siebter Absatz im Text des Artikel 7 Abs. 1 7 Abs. 1 (b)(ii) und siebter Absatz im Text des Artikel 7 Abs. 1 7 Abs. 1 (b)(iii) und siebter Absatz im Text des Artikel 7 Abs. 1 20 Eine Zusammenfassung von Vereinbarungen über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Verwaltung von Zahlungsflüssen 7 Abs. 1 (b)(iv) und siebter Absatz im Text des Artikel 7 Abs. 1 21 22 Eine Zusammenfassung von Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Agenturvereinbarung, Vereinbarung mit der kontoführenden Bank, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder der Rahmentreuhandvereinbarung oder Rahmenvereinbarungen zu Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit Eine Zusammenfassung von Vereinbarungen zwischen Gläubigern, Dokumentation von Derivaten, Vereinbarung zu nachrangigen Darlehen, Kreditverträge mit Start-ups und Liquiditätsfazilitätsverträge 7 Abs. 1 (b)(v) und siebter Absatz im Text des Artikel 7 Abs. 1 7 Abs. 1 (b)(vi) und siebter Absatz im Text des Artikel 7 Abs. 1 08 // 2018 9

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