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die bank 08 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

Dabei ist der

Dabei ist der durchschnittliche CDO viel diversifizierter ist als ein SBBS, weil im CDO Hunderte oder Tausende von Assets ganz unterschiedlicher Art gepoolt werden und nicht nur 19 Assets der gleichen Art. CDOs in der Ausprägung vor 2008 wurden zum Sinnbild der Finanzkrise, weil sie besonders intransparent und kompliziert sind und die Anleger besonders hohe Verluste erlitten. Als Folge der Schrecken der Finanzkrise waren zunächst alle Verbriefungen pauschal diskreditiert. Erst nach mehreren Jahren wurde die Lehre gezogen, dass bei Verbriefungen differenziert werden muss. Komplizierte und intransparente Produkte, wie beispielsweise CDOs, sind nicht wünschenswert. Volkswirtschaftlich wertvoll für die Realwirtschaft und die Arbeitsplätze sind hingegen Verbriefungen mit einfachen Strukturen, mit hoher Transparenz und standardisierten Parametern. Dieser Linie folgend wurden in den letzten Jahren zahlreiche Gesetze und Regeln erlassen, um einerseits die unerwünschten Verbriefungen einzudämmen – durch prohibitive Kapitalanforderungen oder direkte Verbote – und andererseits die einfachen und transparenten Verbriefungen zu fördern. Die gesetzgeberischen Aktivitäten gipfelten im Erlass der in Fussnote 1 zitierten Verbriefungsverordnung. Neue Verbriefungsverordnung Die Verbriefungsverordnung ist ab 1. Januar 2019 bindend für alle Verbriefungen in Europa. Die Verordnung setzt einen engen Rahmen und stellt hohe Anforderungen an Verbriefungen. Es gibt allgemeine Regeln, die bei allen Verbriefungen einzuhalten sind und spezielle Anforderungen für sogenannte Simple, Transparent and Standardised (STS)- Verbriefungen. Werden die speziellen Anforderungen an STS-Verbriefungen eingehalten, gelten weniger strenge Kapitalanforderungen für Investoren als bei konventionellen Verbriefungen. Zu den Anforderungen an Verbriefungen gehört beispielsweise, dass der Originator einer Verbriefung mindestens fünf Prozent des Risikos eines verbrieften Portfolios selbst einbehalten muss. Die Assets im Portfolio müssen homogen sein, das heißt das Portfolio besteht zum 34 08 // 2018

Beispiel nur aus Verbraucherdarlehen. Der Originator muss das Portfolio nach soliden, genau definierten Kriterien und internen Prozessen originiert haben. Der Investor in eine Verbriefung muss detaillierte Due-Diligence- Prüfungen des Portfolios vornehmen. Alle denkbaren Informationen und Dokumente müssen zugänglich sein; das beinhaltet die gesamte Dokumentation der Transaktion, Prospekte, Derivate und insbesondere die periodischen Investorenberichte. Verbriefungen müssen darüber hinaus in ein Verbriefungsregister eingetragen werden. Ein Registerführer muss von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Paris registriert werden. STS-Verbriefungen können nur sog. True-Sale-Transaktionen sein, dies ist durch Rechtsgutachten qualifizierter Rechtsberater nachzuweisen. Die Auflistung der Anforderungen der Verbriefungsverordnung erstrecken sich über viele Seiten, und die noch strengeren Regeln für STS-Verbriefungen über viele weitere Seiten, nebst Bergen von Regulatory Technical Standards, die in engem Takt von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde erlassen werden. Für SBBS gelten andere Maßstäbe Während nun der europäische Gesetzgeber die Unternehmen und Banken mit diesen Regeln an die kurze Leine nimmt, gelten für SBBS gänzlich andere Maßstäbe. Beim SBBS werden Assets vermischt, Wertpapiere wiederverbrieft und kein Originator behält 5 Prozent Risikoanteil ein. Und weil das ESRB in seiner Machbarkeitsstudie feststellt, dass SBBS bei normaler Anwendung der Kapitaladäquanzrichtlinie wie Verbriefungen zu behandeln wären und die Eigenkapitalbehandlung somit nicht günstig würde, wird kurzerhand ein privilegiertes, maßgeschneidertes Eigenkapitalregime für SBBS eingeführt: es ist gar kein Eigenkapital vorzuhalten. Das Argument ist, dass Staatsanleihen auch mit Null Eigenkapital hinterlegt werden müssen. Der Betrachter stellt fest: Derselbe europäische Gesetzgeber, der für Banken und Unternehmen durch Verbriefungsverordnung und CRR strengste Regeln aufstellt, setzt für die Finanzierung der Euro-Staaten diese Regeln außer Kraft und nennt diese Regeln „ungerechtfertigte regulatorische Hindernisse“ (so wörtlich in Artikel 25 des Verordnungsvorschlags der Kommission). FAZIT SBBS werden nach Einschätzung der Fachleute die Ziele nicht erreichen, um deren Willen sie eingeführt werden sollen. Gleichzeitig werden mit SBBS Strukturen genutzt, die nach der Finanzkrise als Teufelszeug verrufen und zum Gegenstand allerstrengster Regulierung oder gar komplett verboten wurden. Genutzt werden diese Strukturen nicht durch die schlecht beleumdeten Investmentbanken und Hedgefonds, sondern durch den europäischen Gesetzgeber – den gleichen Gesetzgeber, der für Banken und Unternehmen eine strenge Regulierung vorsieht, deren Befolgung aufwendig und deren Missachtung bußgeld- und strafbewehrt ist. Um den europäischen Mitgliedstaaten aber die Verschuldung zu vereinfachen, stellt die Europäische Kommission SBBS von der lästigen Regulierung per Federstrich frei. Für die europäischen Banken und Unternehmen, die STS-Verbriefungen anstreben, um die Wirtschaft leistungsfähig zu halten und Arbeitsplätze zu schaffen, wünschte man sich Waffengleichheit. Autor Dr. Martin Kaiser ist Rechtsanwalt und Partner im Bereich Finance der Kanzlei Ashurst LLP in Frankfurt am Main und spezialisiert auf Verbriefungen. 1 Tranchierung ist nach Artikel 2 Absatz 1 der Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017), so wie auch schon nach allen Vorläufern dieser Regelung, konstituierendes Merkmal einer Verbriefung. 2 Sovereign Bond-Backed Securities, A feasibility study, Volume I, Main Findings und Volume II, Technical Analysis. 3 „How S&P Global Ratings Would Assess European 'Safe' Bonds (ESBies)”. 08 // 2018 35

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