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die bank 08 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

AUSWIRKUNGEN DER

AUSWIRKUNGEN DER EU-VERBRIEFUNGSREGULIERUNGEN AUF ABCP Eine verpasste Chance? Nachdem am 28. Dezember 2017 die neue EU-Verbriefungsregulierung (auch „STS-Regulierung“ oder STS-Reg genannt) im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, war nach über dreijähriger Verhandlung ein großes Werk vollbracht. Nun fragen sich Originatoren, Sponsoren und Investoren, was das konkret bedeutet. Kann die Absicht der Politik, mit der neuen Regulierung die Verbriefungsmärkte zu beleben, tatsächlich umgesetzt werden? Oder muss stattdessen eher ein Dämpfer in der Entwicklung der ABCP- Märkte befürchtet werden? 20 08 // 2018

1 | Bereiche, die von der EU-Verbriefungsregulierung tangiert werden Investoren Originatoren und Sponsoren gültig für alle Verbriefungen: » Due Diligence und Stress Testing » Prozesse » Management- und Aufsichtsreporting » Risiko-Selbsterhalt » Offenlegung und Transparenz » Repository für öffentliche Verbriefungen » Kreditvergabe-Richtlinien zzgl. für STS-Verbriefungen: » Stützung auf STS-Notifikation » ABS-Strukturelemente » erweiterte Datentransparenz » Dokumentationsoffenlegung » laufendes Reporting Quelle: eigene Darstellung. Darauf kann eine bessere Antwort gegeben werden, wenn die Ausführungsbestimmungen und Richtlinien, die durch EBA und ESMA entwickelt werden, verabschiedet sind (sogenannte Level II-Dokumente). Im Lauf des Jahres 2018 sind zahlreiche Entwürfe diskutiert und kommentiert worden. Öffentliche Anhörungen haben stattgefunden, und nicht immer waren sich Industrie und Aufseher einig. Noch sind viele Fragen offen. Dabei ist es wichtig, gerade in den Level II-Ausführungen klare und eindeutige Regelungen zu haben, damit sich alle Beteiligten darauf einstellen können und entsprechende Dokumentationen, Prozesse und IT-Strukturen aufbauen bzw. anpassen können. In diesem Artikel sollen die wesentlichen Auswirkungen auf Investoren, Originatoren und Sponsoren von ABCP-Verbriefungen (Asset- Backed Commercial Papers) aufgezeigt und die ggf. notwendigen Anpassungsschritte erläutert werden – soweit diese zum jetzigen Zeitpunkt schon absehbar sind. Stand der Umsetzung: Wenn zum 1. Januar 2019 die neue EU-Verbriefungsregulierung erstmals anzuwenden ist, gelten die Vorschriften für alle Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden. Eine Ausnahmeregelung für ABCP gibt es bislang nicht. Die Übergangsvorschriften der neuen Regulierung sehen lediglich ein Fortbestehen der Due-Diligence-Anforderungen nach Art 406 CRR vor. Darüber hinaus gibt es einige Sonderregelungen für STS-Kriterien, soweit sie sich auf bestehende Transaktionen beziehen. Dies bedeutet aber auch, dass andere Regelungssachverhalte der neuen EU-Verbriefungsregulierung sofort anzuwenden sind. Eine Übersicht über die verschiedenen Themenbereiche, die durch die EU-Verbriefungsregulierung tangiert werden, zeigt die Darstellung ÿ 1. Wie bereits eingangs erwähnt, sollen die Level II-Dokumente die Bestimmungen der EU-Verbriefungsregulierung ergänzen und konkretisieren. Dies ist jedoch nur dort der Fall, wo der Gesetzestext eine entsprechende Verweisung auf RTS (Regulatory Technical Standards) oder ITS (Implementing Technical Standards) bzw. Guidelines erhält. Andere Artikel und Regelungsbereiche der EU-Verbriefungsregulierung müssen durch die nationalen Aufsichtsbehörden beurteilt und bewertet werden. Dies schafft eine gewisse Unsicherheit. Hinzu kommt, dass die Fristen zur Vorlage der RTS / ITS bzw. Guidelines seitens des Gesetzgebers sehr spät festgelegt wurden, nämlich jeweils am 18. Juli / 18. Oktober oder sogar erst am 18. Dezember 2018. Positiv ist zu konstatieren, dass EBA und ESMA sehr bemüht sind, bereits früher zu liefern. Zum Zeitpunkt dieses Artikels (Mitte August 2018) liegen bereits einige finale oder zumindest überarbeitete Entwürfe vor – aber eben nicht überall. Einen Überblick über die wichtigsten Regelungssachverhalte für ABCP-Verbriefungen und die zugehörigen Level II-Dokumente (incl. deren Bearbeitungsstatus) ist in der Darstellung ÿ 2 zu finden. Bedeutung für Originatoren: Die Originatoren von ABCP-Transaktionen – meist unregulierte Unternehmen, Captives oder andere Finanzierungsgesellschaften – sind in jedem Fall von der neuen EU-Verbriefungsregulierung betroffen. Hierbei ist nicht nur die weitreichende Entscheidung zu treffen, ob ein STS-Status angestrebt werden soll oder nicht, sondern es sind auch zahlreiche Anpassungen vorzunehmen – und das möglichst bis zum 1. Januar 2019. Dies betrifft vor allem die Bereitstellung zusätzlicher Angaben zur Erfüllung der Transparenzanforderungen nach Art 7 STS-Reg. Wie aus der Darstellung ÿ 2 ersichtlich, hat die ESMA erst am 22. August 2018 ihren finalen Report zu den Offenlegungsanforderungen veröffentlicht. Die EU-Kommission hat nun drei Monate Zeit, diesen zu prüfen. Anschließend ist er noch im EU-Parlament und EU-Rat zu billigen. Da bleibt wenig Zeit, um die notwendigen Umsetzungen vorzunehmen. Die ESMA hat deshalb der Kommission die Einführung einer Übergangsphase von 12 bis 18 Monaten vorgeschlagen. Nach dem vorliegenden Konsultationspapier zu den Transparenzanforderungen wären die von den Originatoren zu liefernden Angaben sehr umfangreich und auch in vielen Fällen inhaltlich problematisch. So sollen z. B. Angaben über die geografische Verteilung der Schuldner nach der „NUTS3-Klassifikation“ gemacht werden, oder es soll zu allen Transaktionen (incl. Handelsforderungen) die verbleibende, durch- 08 // 2018 21

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