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die bank 08 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

Mit den SBBS könnte

Mit den SBBS könnte angeschlagenen Ländern die Schuldenaufnahme erleichtert werden, ohne dass die anderen Staaten dafür haften. Dabei handelt es sich, wie mehrfach im Gesetzesentwurf betont, um eine ökonomisch rein durch den privaten Sektor getriebene Produktinitiative (in einem EU-rechtlich verfassten Rechtsrahmen). Die Kritiker, die die SBBS als „Eurobonds durch die Hintertür“ bezeichnen, überzeugt das neue Produkt freilich nicht. Insbesondere aus Deutschland, das aufgrund seiner wirtschaftlichen Stärke traditionell jeder intensiveren Risikoteilung mit anderen, teilweise wirtschaftlich deutlich schwächeren Euroländern sehr kritisch gegenübersteht, kommt Widerstand. So bezeichnete der deutsche Europaabgeordnete Markus Ferber (CSU) den Vorschlag als „brandgefährlich“, weil er das Haftungsprinzip verwässere. Auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums kritisierte das Konzept der SBBS als „besonders anfällig für politische Einflussnahme“. Vor diesem Hintergrund wird sich also erst noch zeigen, in welcher Form die SBBS-Verordnung letzten Endes verabschiedet werden wird. Die Entwicklung der Verbriefungsregulierung Auch die Verbriefungsregulierung ist weiterhin von erheblicher Dynamik geprägt: Von internationaler Seite durch FSB, BCBS und IOSCO, auf europäischer Ebene durch EU-Kommission, Rat und -Parlament. Binnen weniger Monate entstehen zahlreiche neue Regelwerke. Die Level-1-Maßnahmen der EU Am 28. Dezember 2017 wurden zwei Verordnungen zum Rechtsrahmen für Verbriefungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die am 17. Januar 2018 in Kraft getreten sind: die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS) und die Verordnung (EU) 2017/2401 zur Änderung der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR). Anwendbar sein werden beide ab dem 1. Januar 2019, bis dahin wird der von den Verordnungen vorgegebene Rechtsrahmen von der Europäischen Bankenaufsicht (EBA), der ESMA und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIO- PA) noch mit Technischen Regulierungs- und Implementierungsstandards (RTS und ITS) ausgefüllt. Aus der Fülle der Rechtsakte werden nachfolgend zwei besonders gewichtige delegierte Rechtsakte diskutiert. Die Level-2-Maßnahmen Ein Kernelement der Verbriefungsverordnung ist die Schaffung eines Premium-Standards für Verbriefungen, den „einfachen, transparenten und standardisierten“ Verbriefungen (simple, transparent and standardised, STS), auf die sich die derzeit in Entstehung befindlichen Technical Standards beziehen. Am 31. Juli 2018 veröffentlichte die EBA zwei endgültige Entwürfe von RTS zur Homogenität der zugrunde liegenden Forderungen bei Verbriefungen sowie zu den Anforderungen an Originatoren, Sponsoren und originäre Kreditgeber in Bezug auf den Risikoselbstbehalt. Die Homogenität der zugrunde liegenden Forderungen ist eine der Anforderungen für die STS-Verbriefung, die im Rahmen des neuen EU-Verbriefungsrahmens für risikosensitivere Risikogewichte infrage kommt. Die RTS zur Homogenität wurden gemäß Artikel 20 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 21 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 entwickelt, in dem die EBA mit der Entwicklung des RTS beauftragt wird. Der RTS definiert eine Reihe von Kriterien, nach denen die zugrunde liegenden Forderungen als homogen gelten. Sie legen unter anderem eine Liste von Anlagekategorien fest sowie Homogenitätsfaktoren, die für jede dieser Anlagekategorien zu berücksichtigen sind. Die RTS zum Risikoselbstbehalt präzisieren die Anforderungen an den Risikoselbstbehalt und insbesondere die Modalitäten des Selbstbehalts, die Messung der Höhe des Selbstbehalts, das Verbot der Absicherung oder des Verkaufs der einbehaltenen Anteile und die Bedingungen für den Selbstbehalt auf konsolidierter Basis. Diese RTS behandeln die grundlegende Frage der möglichen Fehlausrichtung von Interessen und Anreizen bei Verbriefungstransaktionen zwischen den Anlegern einerseits und den Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern andererseits, indem sie sicherstellen, dass diese ihr Eigeninteresse und damit mindestens fünf Prozent des wesentlichen wirtschaftlichen Nettointeresses an jeder Verbriefung behalten. Sie zielen darauf ab, Klarheit über die Anforderungen an den Risikoselbstbehalt zu schaffen, so das Risiko des Moral Hazard zu verringern und alle Interessen in Einklang zu bringen. Implementierung der Verbriefungsverordnung Am 16. Juli 2018 hat die ESMA den Entwurf von Technischen Standards veröffentlicht, die zum einen RTS umfassen, in denen die Informationen aufgeführt sind, die der Originator, der Sponsor und die 14 08 // 2018

FAZIT Zweckgesellschaft der ESMA gemäß den STS-Meldepflichten zur Verfügung stellen müssen, und zum anderen ITS, in denen die für die Bereitstellung der erforderlichen Mitteilung über den STS-Status zu verwendenden Muster festgelegt sind. Es gibt verschiedene Vorlagen für Asset-Backed-Commercial-Papers (ABCP)-Verbriefungen, ABCP- Programme und für Nicht-ABCP-Transaktionen. Ferner hat die ESMA den Entwurf von RTS veröffentlicht, in denen die Antragsanforderungen für Drittparteien, die als Anbieter von STS- Verifizierungsdiensten zugelassen werden wollen, festgelegt sind. Die Fertigstellung der technischen Standards erfolgt laut ESMA im dritten Quartal 2018. Verbriefungs-Repositoren Zu Verbriefungs-Repositoren befinden sich zwei weitere Technische Standards der ESMA in der Entstehung: zum einen zum Antrag auf Registrierung als Verbriefungs-Repositor und zum anderen zur Technischen Beratung der Europäischen Kommission zu den Gebühren für Verbriefungs-Repositoren. Konkret geht es bei letzterem Standard um die Art der Aufsichtsgebühren, die Angelegenheiten, für die Gebühren fällig sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, in der sie zu zahlen sind. Zusammen mit diesen Standards hat die ESMA den Entwurf von Leitlinien zum Datentransfer zwischen den Verbriefungs- Repositoren zur Konsultation gestellt. Die Antworten zu den Konsultationen sind mittlerweile veröffentlicht, in einem nächsten Schritt ist nun mit einer Verarbeitung des Feedbacks durch die ESMA zu rechnen. Die Regulierung der Finanzmärkte wird weiterhin mit großen Schritten vorangetrieben, die Fülle der einzelnen Rechtsakte nimmt beständig zu. So geht mit der ständigen Verfeinerung des Aufsichtsrechts zwangsläufig einher, dass es immer komplexer wird. Die EU wäre daher sicherlich gut beraten, auf eine gewisse Schlankheit des Rechtsrahmens zu achten, um den Marktakteuren nicht unverhältnismäßig belastende Maßnahmen aufzubürden. In Zeiten des Umbruchs sind praxistaugliche Regulierungsvorgaben erforderlich. Dies gilt insbesondere im Bereich der für eine effiziente Kapitalallokation wesentlichen Verbriefungen. Ob die STS-Regulierung ihrem eigenen Anspruch, ein langfristiges Vertrauen in den Verbriefungsmarkt wieder herzustellen, gerecht werden wird, bleibt abzuwarten. Autoren Dr. Stefan Henkelmann ist Rechtsanwalt und Partner im Bereich Internationales Kapitalmarktrecht bei Allen & Overy und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Beratung zu Kapitalmarkttransaktionen, insbesondere zu strukturierten Finanzierungen. Er ist zudem Dozent am Institute for Law and Finance der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Dennis Kunschke ist Rechtsanwalt und Counsel bei Allen & Overy und spezialisiert auf Finanz- bzw. Bankaufsichtsrecht. Er ist regelmäßig Herausgeber und Bearbeiter von Standardwerken im Bereich des Finanzaufsichtsrechts und hält entsprechende Vorträge und Vorlesungen, z. B. an der Universität Liechtenstein. Die Autoren danken Herrn Georg Lütkenhaus für die Mithilfe bei der Erstellung dieses Beitrags. 08 // 2018 15

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