Aufrufe
vor 5 Jahren

die bank 08 // 2015

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT Attraktiv

ó FINANZMARKT Attraktiv sind EE-Investments zudem, weil sie sich aufgrund der geringen Korrelation mit anderen Asset-Klassen für die Diversifikation der Portfolien der Institutionellen gut eignen. Schließlich investiert eine nicht unerhebliche Anzahl der institutionellen Investoren in EE-Projekte, weil sie ihren Investitionsentscheidungen auch ökologisch-ethische Motive zugrunde legen. 8 Institutionelle Investoren stehen bei EE- Investments vor der Herausforderung, eine spezialisierte Expertise – Branchen- Know-how, Transaktions- und Bewertungsexpertise – vorzuhalten, um die mit solchen Investments verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Manche Großinvestoren, wie etwa die Allianz und die Munich Re, haben in ihren Häusern Expertenteams aufgebaut und sind daher auch in der Lage, Direktinvestments in EE-Projekte vorzunehmen. Andere institutionelle Investoren entscheiden sich dagegen vielfach für einen indirekten Zugang zu Erneuerbaren Energien über Fondslösungen, z. B. über Infrastrukturfonds, Dachfonds oder Private Equity Fonds. Attraktive Rahmenbedingungen für institutionelle Investoren notwendig Der für den weiteren Ausbau der EE erforderliche hohe Investitionsbedarf erfordert ein nennenswertes finanzielles Engagement der institutionellen Investoren. Deren Investitionsbereitschaft hängt entscheidend vom Förderregime ab. Der Gesetzgeber hat aber mit der jüngsten EEG- Reform mehr wettbewerbliche Elemente in den Fördermechanismus eingeführt: Die bislang starren, daher gut kalkulierbaren Vergütungssätze werden künftig durch Auktionierungen oder durch die sogenannte Direktvermarktung ergänzt. Für Investoren nimmt dadurch die Komplexität zu. Zudem werden für Investoren auch die Regularien des Finanzmarkts herausfordernder. Neue Regeln für Investments in Infrastruktur durch Solvency II, die Novellierung des Kapitalanlage-Gesetzbuchs, die dazugehörende Anlageverordnung oder die Europäische Richtlinie für Alternative Investment Fund Managers (AIFMD) bringen zunächst einmal Unsicherheiten. 9 Für Investoren stellt sich angesichts der regulatorischen Komplexität die Frage, in welcher Größenordnung sie überhaupt noch in die Infrastruktur der geplanten Energiewende investieren dürfen. 10 Fazit Die politischen Entscheidungsträger stehen somit vor der nicht einfachen Aufgabe, den künftigen Gesetzesrahmen für Erneuerbare Energien so weiter zu entwickeln, dass einerseits Investments möglich bleiben und dies natürlich mit einem für Investoren attraktivem Rendite-Risiko-Profil und andererseits die Energiewende nicht einzig den Stromkunden über steigende Preise aufgebürdet wird. Genauso wichtig ist es, die relevanten regulatorischen Rahmenbedingungen des Finanzmarkts für Investments in Erneuerbare Energien so fortzuentwickeln, dass das politisch gewünschte Engagement institutioneller Investoren im EE-Bereich nicht konterkariert wird. ó Autoren: Dr. Markus Gerhard ist Professor für Volkswirtschaftslehre an der Technischen Hochschule Mittelhessen. Dr. Thomas Rüschen ist Vorstandsvorsitzender der Deutsche Oppenheim Family Office AG. Dr. Armin Sandhövel ist Chief Investment Officer für Infrastructure Equity der Allianz Global Investors. 1 Vgl. KfW Bankengruppe (2011): Energiewende in Deutschland – Ein Einstieg in das postfossile Zeitalter? Akzente Nr. 48, Frankfurt 2011. 2 Vgl. Expertenkommission „Stärkung von Investitionen in Deutschland“ (2015): Stärkung von Investitionen in Deutschland, Berlin 2015. Vgl. auch European Commission (2014): Macroeconomic Imbalances Germany 2014, Occasional Papers 174, März, S. 14, 62 f. 3 Vgl. DIW Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (2012): Energiewende braucht private Investoren, Wochenbericht Nr. 31, Berlin 2012. 4 Vgl. EON (2014): Neue Konzernstrategie: E.ON konzentriert sich auf Erneuerbare Energien, Energienetze und Kundenlösungen und spaltet die Mehrheit an einer neuen, börsennotierten Gesellschaft für konventionelle Erzeugung, globalen Energiehandel und Exploration & Produktion ab, Pressemitteilung vom 30.11.2014. 5 Vgl. M. Sargl: Energiewende in Deutschland – Finanzierungsmöglichkeiten für institutionelle Investoren, München 2015. Vgl. auch Preqin: The Global Infrastructure Report, London, New York, Singapore 2015. 6 Siehe Gregor Albrecht: Dem Niedrigzinsumfeld trotzen, in: die bank 11 (2014), S. 20-21. 7 Siehe hierzu beispielsweise C. Aha: Rechtliche Rahmenbedingungen für Investitionen institutioneller Investoren in Erneuerbare-Energien-Projekte im Überblick, in: Gerhard, M./Rüschen, T./Sandhövel, A. (Hrsg.): Finanzierung Erneuerbare Energien, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2015, S. 887. 8 Vgl. Sargl (2015), S. 7. 9 Vgl. O. Heiland/T. Engelmann: Erneuerbare Energien als Alternative Investments – Rahmenbedingungen und Märkte für Infrastrukturfonds aus der Sicht institutioneller Investoren, in: Gerhard, M./ Rüschen, T./ Sandhövel, A. (2015), S.937ff. 10 Vgl. Pütz et al.: Die neue Anlagenverordnung und ihre Auswirkungen auf Fondsanlagen, in Absolut Report 1 (2015), S.70ff. Gegendarstellung In „die bank“ vom 26.06.2015 wird in dem Artikel „Die Rechtsfalle“ auf den Seiten 11 ff. im Zusammenhang mit mir bzw. mit der Josef Esch Fonds-Project GmbH u. a. berichtet: 1. „(...) deren Namensgeber Josef Esch mittlerweile wegen Beihilfe zur Untreue angeklagt wurde.“ Hierzu stelle ich fest, dass dieses Strafverfahren im März 2015 gegen eine Geldauflage von sechs Millionen Euro eingestellt wurde. 2. Weiter heißt es: „Aus den Fondspleiten wurden zahlreiche zivilrechtliche Klagen gegen Sal. Oppenheim eingereicht (...)“. Sofern dadurch der Eindruck erweckt wird, Fonds seien insolvent bzw. die Fond zugrundeliegende Immobilie sei verwertet, ist dieser Eindruck unrichtig. Troisdorf, 01.07.2015 Josef Esch zugleich als Geschäftsführer der Josef Esch Fonds-Project GmbH 14 diebank 8.2015

FINANZMARKT ó Verbraucherschutz-Compliance im Rahmen von MiFID II COMPLIANCE Die Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID) vom 21. April 2004 ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Finanzmarktregulierung. Sie zielt darauf ab, den Anlegerschutz zu verbessern, den Wettbewerb zu stärken und den europäischen Finanzmarkt zu harmonisieren. Aufgrund der in den letzten Jahren zunehmenden regulatorischen Entwicklungen und den damit einhergehenden neuen Anforderungen an die Finanzmärkte ist es Ziel der EU-Kommission, den Wettbewerb auf dem europäischen Wertpapiermarkt zu fördern, Marktstrukturen zu modernisieren, die Markttransparenz zu erhöhen, den Anlegerschutz zu erhöhen und die aufsichtsrechtlichen Regelungen in der Europäischen Union zu harmonisieren. Daher kam es im Jahr 2014 zu einer Anpassung der EU-Finanzmarktrichtlinie, die erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmärkte in Europa nach sich ziehen wird. Der Beitrag beschreibt die wesentlichen Änderungen in Bezug auf anlegerschutzbezogene Themen sowie mögliche Auswirkungen in der Praxis für Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsinstitute. Hartmut T. Renz | Melanie Frankenberger Keywords: Verbraucherschutz, verstärkte Regulierung, Harmonisierung (erhöhte Anforderungen) Die MiFID II und die Einführung einer begleitenden, in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation, MiFIR) werden erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmärkte in Europa haben und zu einer grundlegenden Neuordnung der Finanzmarktstrukturen führen. MiFID II wird insbesondere den Rechtsrahmen für anlegerschutzbezogene Themen bilden. MiFIR ist hingegen markt- und handelsbezogen und enthält bspw. Bestimmungen zur Veröffentlichung von Handelstransparenzdaten. 1 Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hatte am 19. Dezember 2014 konkrete Vorschläge für Technische Regulierungsund Durchführungsstandards für die Umsetzung der Neufassung von MiFID II und MiFIR veröffentlicht und diese bis zum 2. März 2015 zur Konsultation gestellt (Level 2). Beide Papiere, die zusammen einen Umfang von über 1.600 Seiten haben, bauen auf das im Rahmen einer ersten Konsultationsrunde zu MiFID II/ MiFIR am 22. Mai 2014 veröffentlichte Konsultations- und Diskussionspapier auf. Die EU-Kommission wird auf Basis des sog. Final Technical Advice innerhalb von zwölf Monaten, d. h. bis Januar 2016, die delegierten Rechtsakte (Delegated Acts) erlassen. Die ESMA verarbeitet aktuell die Antworten aus der zweiten Konsultationsphase zu den technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und wird die finalen Entwürfe an die EU-Kommission bis Ende September 2015 übermitteln. Bis Juli 2016 müssen die MiFID II-Neuregelungen in nationales Recht umgesetzt werden. Ab dem 3. Januar 2017 müssen Finanzdienstleister die Vorschriften der MiFID II endgültig anwenden. 2 Mit MiFID II wird die Pflicht zur Aufzeichnung telefonischer und elektronischer Aufträge bzgl. Erbringung von Dienstleistungen (Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen) und Handel auf eigene Rechnung eingeführt. Die Aufzeichnungspflicht unter MiFID II gilt dann, wenn eine Ausführung von Geschäften dadurch möglich ist. 3 Dies betrifft auch die interne Kommunikation, wenn sie zum Abschluss eines Geschäfts führt oder hierzu beabsichtigt ist. Auf einen tatsächlichen Geschäftsabschluss kommt es dabei nicht an. Eine Ablehnung der Aufzeichnung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Durch die neuen Anforderungen haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Telefongespräche, die aufgezeichnet werden sollen, zu identifizieren und außergewöhnliche Umstände, bei denen eine Telefonaufzeichnung nicht möglich ist (Beachtung der Beweisbarkeit), zu berücksichtigen. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Telefonaufzeichnungspflicht bspw. nicht mithilfe privater Geräte umgangen wird. Es ist somit die Implementierung von schriftlichen Arbeitsanweisungen zwingend erforderlich. 8.2015 diebank 15

die bank