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die bank 07 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 1 |

REGULIERUNG 1 | Drittpartei-Verifizierung im ABS-Prozess STS-Rahmenwerk (Verbriefungsverordnung, diverse RTS/ITS, EBA-Guidelines) Zuständige Aufsichtsbehörden: EBA, ESMA, Nationale Aufsichtsbehörden 1. Beauftragung 3. Verification Report & Bestätigung Drittpartei-Verifizierer 4a. Disclosure (Daten & Verification Report) EDW Verbriefungsregister 5a. Zugriff auf Disclosure 2. Verifizierung Originator STS-Kriterien bezüglich Originator Portfolio Transaktionsparteien Transaktionsstruktur Transparenz Investor True Sale der Forderungen SPV Emission von ABS Wertpapieren 4b. STS-Notifizierung ESMA-Website: 5b. Zugriff auf STS-Notifizierung STS durch Notifizierung Quelle: STS Verification International GmbH. fung durchgängig, d. h. vom Originator der verbrieften Assets über Sponsoren bis zu den Investoren, nach einheitlichen Kriterien zu regulieren. Verbriefungen sollen dann als besonders hochwertig gelten, wenn sie möglichst „einfach“ (Simple) bezüglich der unterliegenden Aktiva sowie der aus dieser resultierenden Zahlungsströme sind, ferner eine hohe „Transparenz“ (Transparent) bezüglich der für die Investoren relevanten Informationen aufweisen sowie möglichst „standardisiert“ (Standardised) ausgestaltet sind, also quasi einem Marktstandard entsprechen. 2 Dabei trägt der Originator die Hauptverantwortung dafür, dass die Anforderungen, die an eine STS-Verbriefung gestellt werden, vollumfänglich erfüllt werden. Der Originator muss von der Auswahl der zu verbriefenden Risiken, dem Risikotransfermechanismus (True Sale oder synthetisch) über ausgewählte Zusicherungen in der Transaktionsdokumentation bis zu den laufenden Datenveröffentlichungen während der Laufzeit der Verbriefungstransaktion (also Investorenberichte über Verbriefungsregister wie beispielsweise European Data-Warehouse) sicherstellen, dass die Vorgaben der Verbriefungsverordnung für alle Verbriefungen sowie die darüber hinausgehenden STS-Kriterien eingehalten werden. Die letztgenannten werden dabei in der STS- Meldung des Originators in der von der zuständigen Aufsichtsbehörde (ESMA) vorgegebenen Form erfasst. Der Detaillierungsgrad hat sich dabei mit der Einführung des sog. STS-Registers durch die ESMA Anfang des Jahres eher noch erhöht. Unzureichende und falsche Angaben können erhebliche Strafen auslösen Falsche oder fehlende Angaben können dabei weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. So kann beispielsweise eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von bis zu 5 Mio. € sowohl für natürliche als auch für juristische Personen verhängt werden; für juristische Personen kann ein Strafgeld von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes oder ein Verbot für künftige STS-Meldungen verhängt werden. 3 Eine ähnliche Verantwortung liegt bei der Sponsor-Bank im Rahmen von ABCP-Verbriefungen, die bei ABCP-Transaktionen und im Hinblick auf die ABCP-Programmebene für die STS-Meldungen innerhalb des eigenen ABCP-Programms verantwortlich zeichnet. Auch die Investoren, die die Privilegierungen, die mit einer STS-Verbriefung einhergehen, in Anspruch nehmen, müssen sich eingehend mit der Transaktion befassen und können sich nicht ausschließlich auf die Erklärung des Originators verlassen. Gemäß Artikel 5 der Verbriefungsverordnung gelten für sie besondere Sorgfaltsplichten, wie z. B. Prüfung der Kreditvergabekriterien (Artikel 9), der Einhaltung der Anforderungen an den Risikobehalt (Artikel 6) sowie der Offenlegung der erforderlichen Informationen (Artikel 7). Darüber hinaus hat der Investor das Risikoprofil der Verbriefungsposition laufend zu überwachen und eine interne Berichterstattung an das Leitungsorgan sicherzustellen. Gegenüber den zuständigen Behörden hat er auf Verlangen umfassende und gründliche Kenntnisse der Verbriefungstransaktion sowie seine Risikomanagementstrategie und -verfahren 34 07 | 2022

REGULIERUNG nachzuweisen. 4 Die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung der Pflichten sind dabei in der den jeweiligen Investor betreffenden Verordnung geregelt, also CRR für Banken, Solvency II für Versicherungen und AIFMD für Verwalter alternativer Investmentfonds. Compliance-Pflichten müssen im Gesetz geregelt sein oder einer freiwilligen Selbstverpflichtung entstammen. Beispiele sind steuerliche Vorschriften (Tax Compliance) oder der Corporate Governance Codex. Bei der STS-Verbriefung wählt der Emittent (respektive bietet dem Investorenmarkt) die Form der STS-Verbriefung. Das beinhaltet die Strukturierung (Simple) und Asset-Auswahl (Transparent) auf der Basis weitgehend einheitlicher Dokumentationsstandards (Standardised). Mit der Deklaration einer Emission als „STS“ wissen Originator und Investor, wie damit bei Begebung, Erwerb/Halten und Veräußerung zu verfahren ist. Mit der Wahl beginnen die Compliance-Pflichten, um den Status zu gewinnen und zu halten. SVI als erster unabhängiger Drittparteiverifizierer in Europa zugelassen Um allen Transaktionsbeteiligten weitgehende Sicherheit in ihrer Einschätzung zu geben, hat der Regulierer im Artikel 28 der Verbriefungsverordnung den Third Party Verification Agent (auch als „Drittparteiverifizierer“ bezeichnet) vorgesehen, der als aufsichtsrechtlich zugelassene und überwachte Institution die Erfüllung der STS-Kriterien selbstständig prüft und nach eigener Ansicht für den Originator bzw. Sponsor bestätigt. Aufgrund der Erfahrung der SVI mit zahlreichen Transaktionen bietet die vom Gesetzgeber optional vorgesehene Verifizierung durch die SVI einen Mehrwert für die Transaktionsbeteiligten, und die angestrebte einheitliche Anwendung des Verbriefungsrahmenwerks wird gefördert. Am 7. März 2019 erhielt die „STS Verification International“ (kurz „SVI“) von der BaFin als zuständiger Behörde (NCA, National Competent Authority) als erste Institution in Europa die Zulassung als unabhängiger Drittparteiverifizierer. Inzwischen wurden weit über 100 Transaktionen erfolgreich verifiziert, sodass ein umfassender Erfahrungsschatz aufgebaut werden konnte. Bei der Aufsetzung der Governance- Struktur der SVI wurde insbesondere Wert auf die Unabhängigkeit der Gesellschaft gelegt. Sie wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt und arbeitet nach dem Grundsatz der Kostendeckung, hat also keine Gewinnerzielungsabsicht. Die Stellung der Drittpartei-Verifizierung sowie der STS-Meldung (auch als STS-Notifizierung bezeichnet) im ABS-Prozess wird in der Abbildung ÿ 1 zusammengefasst. Grundlage der Verifizierung durch die SVI ist das Verifizierungshandbuch, das die Verifizierungsmethodik dokumentiert und Bestandteil der Antragsunterlagen für die zuständige Aufsichtsbehörde war. Das Verifizierungshandbuch gibt der Geschäftsführung der SVI einen gewissen Ermessensspielraum in der Anwendung, wie jedes einzelne STS-Kriterium in einer konkreten Transaktion überprüft wird. 07 | 2022 35

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