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die bank 07 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MANAGEMENT 1 |

MANAGEMENT 1 | Composition of recovery plan options 60 50 Max. 56 recovery options Other 40 Management actions (increase margins, fees, deposits) Disposal of subsidiaries 30 Reduction of RWA / Leverage options 20 10 Min. 8 recovery options Liquidity improvement measures (incl. CB facility) Sale of assets / loan portfolios Cost reductions Restructuring of liabilities Capital preservation (dividend, coupons) Capital raising 0 Bank 1 Bank 2 Bank 3 Bank 4 Bank 5 Bank 6 Bank 7 Bank 8 Bank 9 Bank 10 Bank 11 Bank 12 Bank 13 Bank 14 Bank 15 Bank 16 Bank 17 Bank 18 Bank 19 Bank 20 Bank 21 Bank 22 Bank 23 Quelle: EBA (2017). Konkret sollen die Vorgaben an die Töchter dahingehend abgestuft werden, wie wichtig das Tochterinstitut für die Institutsgruppe sowie das Finanzsystem und die Wirtschaft der einzelnen EU-Mitgliedstaaten ist. Abgestufte analoge Vorgaben wird es auch für Zweigstellen geben. Wesentliche Tochterinstitute, die kritische Funktionen für die Gesamtwirtschaft erfüllen, müssen dabei im Krisenfall insoweit aufrechterhalten werden, dass die kritischen Funktionen auch im Sanierungs- bzw. Abwicklungsfall fortgeführt werden können. Damit muss die bereits bisher erforderliche „strategische Analyse“ des Sanierungsplans, in der wesentliche Geschäftsaktivitäten und kritische Funktionen identifiziert werden, erweitert werden. Zukünftig muss das übergeordnete Institut wesentliche Legaleinheiten für die Institutsgruppe und für die Gesamtwirtschaft der einzelnen EU-Mitgliedstaaten festlegen, bzw. dokumentieren, wenn einzelne Einheiten weder aus Gruppensicht noch aus Sicht eines EU-Staats wesentlich sind. Vorgaben zu aus Gruppensicht wesentlichen Töchtern Aus Gruppensicht wesentliche Legaleinheiten müssen in die Governance der Sanierungsplanerstellung und -umsetzung explizit eingebunden werden. Dies erfordert Verfahren 50 07 // 2017

MANAGEMENT zur Information der wesentlichen Tochterinstitute über sie betreffende Inhalte des Gruppensanierungsplans und deren Einbindung in die Aktualisierung des Plans sowie gesonderte Verfahren zur Eskalation im Krisenfall. Potenziell notwendig sind spezifische Sanierungsindikatoren für die wesentlichen Legaleinheiten in der Institutsgruppe. Inwiefern diese zwingend erforderlich sind, lässt der Empfehlungsentwurf bisher offen. Eine diesbezügliche Prüfung durch die Institute erscheint allerdings notwendig. Die Handlungsoptionen des Sanierungsplans müssen sicherstellen, dass die kritischen Funktionen auch im Krisenfall weiterhin bereitgestellt werden können und dabei die rechtlichen Einheiten berücksichtigen, die diese kritische Funktionen bereitstellen bzw. unterstützen. Der Sanierungsplan muss beschreiben, wie die einzelnen Krisenszenarien und Handlungsoptionen auf die aus Gruppensicht wesentlichen rechtlichen Einheiten wirken. Die EBA-Empfehlungen fordern grundsätzlich keine separaten Krisenszenarien für die einzelnen rechtlichen Einheiten. Gleichwohl sollte in Fällen, in denen die gruppenweiten Szenarien die Besonderheiten wesentlicher Tochtereinheiten nicht ausreichend abbilden, die Einbeziehung spezifischer Szenarien für diese Tochtereinheiten in den Gruppensanierungsplan geprüft werden. Bei den Handlungsoptionen muss künftig genauer dargestellt werden, wie deren Ausübung auf die betroffenen wesentlichen Tochterinstitute und die gruppeninterne Vernetzung wirkt. Vorgaben zu wesentlichen Töchtern aus nationaler Sicht Rechtliche Einheiten einer Institutsgruppe, die aus Sicht der einzelnen EU-Staaten bezüglich der Gesamtwirtschaft und Finanzstabilität wesentliche sind, müssen ebenfalls gewisse Anforderungen an Governance, Indikatorensystem, Handlungsoptionen und Szenarien erfüllen. Beim Eskalationsverfahren im Sanierungsfall muss zwischen Fällen unterschieden werden, in denen das Mutterunternehmen nur informiert, jedoch nicht in die Entscheidung auf Tochterebene einbezogen wird, sowie Fällen, in denen das Mutterunternehmen die Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen trifft. Die Sanierungspläne müssen so ausgestaltet sein, dass sowohl eine Aktivierung auf Ebene des übergeordneten Instituts im gruppenweiten Sanierungsfall als auch der Sanierungsfall auf Ebene der national wesentlichen Töchter möglich ist. Der Gruppenplan muss Informationen darüber enthalten, wie im Krisenfall die Tochtergesellschaft – insbesondere das Senior Management – und die nationale Aufsicht bei der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen einbezogen werden. Im Gruppenplan müssen auch unternehmensspezifische Indikatoren berücksichtigt werden, die die Besonderheiten des Tochterunternehmens widerspiegeln. EBA-Vergleichsstudie: Anzahl und Detailgrad der Handlungsoptionen Der Sanierungsplan muss des Weiteren genügend Handlungsoptionen aufweisen, die das „Überleben“ der Tochtergesellschaft und oder der Gruppe, einschließlich eventueller Veräußerungen, sicherstellen. Hierzu ist eine detaillierte Analyse der kritischen Funktionen in den Tochtergesellschaften notwendig. Berücksichtigt werden muss hierbei, dass die kritischen Funktionen immer im Kontext zum Geschäftsmodell und der internen Governance gesehen werden. Generell gelten für die Indikatoren, Handlungsoptionen und Szenarien weitgehend identische Anforderungen für die aus nationaler wie aus Gruppensicht wesentlichen Töchter. Am 1. März 2017 hat die EBA eine vergleichende Studie der in den Sanierungsplänen enthaltenen Handlungsoptionen veröffentlicht. Diese knüpft an die vorherigen EBA-Vergleichsstudien zu den Kerngeschäftsfeldern und kritischen Funktionen (März 2015), Szenarioanalysen (Dezember 2015) sowie Governance und Indikatoren (Juli 2016) an. Die Studie betrachtet Handlungsoptionen in 23 Sanierungsplänen aus dem zweiten Halbjahr 2016 mit Mutterinstituten in zwölf EU-Ländern. Die Anzahl der in den Sanierungsplänen enthaltenen Handlungsoptionen variiert stark von acht bis maximal 56, ebenso wie der Detaillierungsgrad der jeweiligen Beschreibungen. Anhand der Abbildung aus Sicht der EBA-Studie wird deutlich, dass die meisten Handlungsoptionen einen Verkauf von Beteiligungen und Tochtergesellschaften, einen Verkauf von Portfolien, Verbesserungen der Liquiditätsausstattung oder eine Kapitalmaßnahme vorsehen. ÿ 1 Einflüsse aus finanzieller und operationeller Sichtweise Knapp die Hälfte der betrachteten Kreditinstitute sieht dabei auch eigene Handlungsmaßnahmen ihrer Tochterunternehmen vor, welche jedoch größtenteils aus Kapital- und Liquiditätsunterstützungen der Muttergesellschaft bestehen. Generell sieht die EBA noch große Mängel bei den die Töchter betreffenden Handlungsoptionen. Insbesondere erfolgte keine Darstellung, inwieweit die vorgesehenen Stützungsmaßnahmen die Anforderungen an Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19 BRRD erfüllen. Die EBA-Studie stellt die Bedeutung einer angemessenen Governance heraus. Diese sei sowohl für die aufsichtsrechtliche Bewertung der jeweiligen Umsetzung als auch für die institutsspezifische Festlegung der Verantwortlichkeiten in Stresszeiten essenziell. Hier ist insbesondere auch die Sicherstellung der Kohärenz der einzelnen Handlungsmaßnahmen auf Ebene der unterschiedlichen Legaleinheiten in der Gruppe und die Einbindung der jeweiligen Legaleinheiten in die sie betreffenden Handlungsoptionen von Bedeutung. Lediglich in der Hälfte der Sanierungspläne sind Umsetzungshürden der Handlungsoptionen und mögliche Mitigationsmaßnahmen hinreichend detailliert dargestellt. Sanierungspläne müssen eine Bewertung der finanziellen und operativen Auswirkun- 07 // 2017 51

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