bvmedien
Aufrufe
vor 5 Jahren

die bank 07 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MANAGEMENT

MANAGEMENT SANIERUNGSPLANUNG: NEUE VORGABEN AUF EU-EBENE Erleichterungen für Töchter im Ausland Die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden analysieren zurzeit die von den Instituten eingereichten Sanierungspläne und ziehen diese für die Konzeption von Abwicklungsplänen und MREL-Anforderungen heran. Dabei wird das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz über das MaSan-Rundschreiben hinaus durch neue Details ergänzt. Unsere Autoren erläutern zwei Neuregelungen der EBA. Ihr Fokus liegt auf der Einbeziehung nachgeordneter Institute in die Gruppensanierungspläne sowie der Festlegung der Handlungsoptionen im Sanierungsplan. Banken in Schieflage müssen im Krisenfall auch in ihren Tochtergesellschaften alle kritischen Funktionen fortführen können. 48 07 // 2017

MANAGEMENT Die Anforderungen an die Sanierungsplanung der Banken sind im Wesentlichen in §§ 12 bis 21a des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes (SAG) geregelt. Nach § 14 SAG muss je Institutsgruppe lediglich ein Gruppensanierungsplan erstellt werden, Einzelsanierungspläne sind nur dann erforderlich, sofern das übergeordnete Institut der Institutsgruppe seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat. Die meisten Institute können zudem nach § 20 SAG von der Erstellung eines Sanierungsplans befreit werden, sofern sie institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören. Die konkreten Einzelvorgaben zur Sanierungsplanung sind bisher hauptsächlich im MaSan-Rundschreiben (Mindestanforderungen an die Sanierungsplanung) aus dem März 2014 geregelt. Nach § 21a SAG können die- MaSan nun auch als Rechtsverordnung erlassen werden. Eine Konsultation eines Entwurfs der MaSan-Verordnung fand bereits 2016 mit den Verbänden der Kreditwirtschaft statt. Eine Veröffentlichung der finalen Ma- San-Verordnung ist Stand Mai 2017 noch nicht erfolgt. Seit Frühjahr 2016 geben die direkt in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedstaaten rechtswirksamen delegierten EU-Verordnungen 2016/778 und 2016/1075 über die nationalen Rechtsnormen hinaus zahlreiche Detailanforderungen zur Sanierungsplanerstellung vor. Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass die neue MaSan-Verordnung nur wenige zusätzliche Neuregelungen enthalten wird und für die Sanierungsplanerstellungspraxis nicht mehr annähernd die Bedeutung der bisherigen MaSan besitzen wird. Anstelle der nationalen Rechtsnormen gewinnen zunehmend Best-Practice-Papiere der EBA, sog. Comparative Reports, und spezifisches Feedback der EZB und der Abwicklungsbehörden zu den Sanierungsplänen an Bedeutung. Generell entsteht durch die schiere Anzahl der unterschiedlichen Einzelvorgaben ein enormer Umsetzungsaufwand für die Institute, die einen Sanierungsplan erstellen müssen. Bisher betraf dies vor allem die zentralen Gruppensteuerungseinheiten der großen Institute. Zwei neue EBA-Papiere aus dem März 2017 stellen nun aber Anforderungen an weitere Einheiten innerhalb der Institutsgruppen, insbesondere an die wichtigen Tochterinstitute. Konkret handelt es sich um das Konsultationspapier der EBA „Recommendations on the coverage of entities in a group recovery plan“ sowie den EBA „Comparative Report on Recovery Options“. Beide Dokumente werden im Folgenden näher vorgestellt. EBA Empfehlungen zur „Coverage of Entities“ im Gruppensanierungsplan Die von März bis Juni 2017 zur Konsultation gestellten EBA-Empfehlungen beinhalten generelle Vorgaben zur Behandlung der rechtlichen Einheiten einer Institutsgruppe im Sanierungsplan in Konkretisierung der Anforderungen der Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD). Das hierzu gewählte Instrument der Empfehlungen an die zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden unterliegt dem Comply-or-Explain- Prinzip. Entsprechend der Vorgaben bei EBA- Leitlinien sind die nationalen Aufsichtsbehörden angehalten, auch die EBA-Empfehlungen in ihrer Aufsichtspraxis zu berücksichtigen. Falls sie dies nicht tun, müssen sie dies anzeigen und begründen. Die EBA bekräftigt mit dem Empfehlungsentwurf, dass pro Institutsgruppe lediglich ein Sanierungsplan auf EU-Ebene notwendig ist, macht aber detaillierte Vorgaben zur Einbindung von Tochterinstituten – auch, um die teils divergierenden Anfragen nationaler Aufsichts- und Abwicklungsbehörden in der EU bei grenzüberschreitenden Gruppen zu begrenzen. Die Arbeit der Aufsichtskollegien (Supervisory Colleges) und die Umsetzbarkeit des Sanierungsplans und der Handlungsoptionen mit Bezug zu den Tochterinstituten sollen dabei gestärkt werden. Eine Umsetzung der EBA-Vorgaben durch die Institute ist gemäß des Konsultationsentwurfs bis zum 1. Juli 2017 vorgesehen. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Empfehlung sollen die EU-Aufseher auf die bisher teilweise noch geforderten eigenen Sanierungspläne von Tochterunternehmen endgültig verzichten. 07 // 2017 49

Erfolgreich kopiert!

die bank