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die bank 07 // 2015

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BANKING 3 Fortsetzung

ó BANKING 3 Fortsetzung Offizielle Stellungnahmen zum Referentenentwurf (Auswahl) Organisation/Verband Abk. Datum Umfang Titel Schwerpunkt Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. 13.02.2015 6 Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie I B 2 – 3430/13-7-11 1323/2014 Kritik gegen Einführung der Beratungspflicht bei dauerhafter oder erheblicher Kontoüberziehung Ersatzlose Streichung beziehungsweise Vorschlag Hilfspetition Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vzbv 13.02.2015 27 Transparente Verträge und verantwortliche Beratung bei Immobilienfinanzierung und Überziehungskrediten Transparente und vergleichbare Zinsangaben Kreditbewertung auch zum Schutz der Verbraucher Sicherstellung der Qualität der Beratung für Immobiliendarlehen Dispositionskredit und Beratungspflicht Einbeziehung Null-Prozent-Finanzierungen Sanieren geht vor Vollstreckung ZAW Die Werbewirtschaft ZAW Februar 2015 4 Stellungnahme des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. zum Referentenentwurf Keine Aufnahme von weiteren Werbeverboten in die geänderte PANgV, die über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen. Eindämmung Verbotskultur im Bereich der Werbung Absurdität 4: Fremdwährung und Warnsysteme Ein reichlich mit Unklarheiten versehenes Übersoll stellen auch die geänderten Rahmenbedingen für die Vergabe von „Immobiliar-Verbraucherdarlehen“ 17 in Fremdwährung dar. So hat der Darlehensgeber im Rahmen grundsätzlicher Hinweispflichten in den vorvertraglichen Informationen gesondert über die Risiken und Auswirkungen von größeren Wechselkursschwankungen zu informieren. Dies impliziert die Projektierung zukunftsbezogener Szenarien durch von Währungsschwankungen und deren Folgen – beispielsweise auf die künftige Kapitaldienstfähigkeit einschließlich verbundener Bonitätsveränderung – auf Basis langfristig zu erstellender Währungsprognosen. Bei Fremdwährungsabschlüssen muss künftig der Darlehensgeber den Darlehensnehmer dann informieren, wenn bei einem Fremdwährungsdarbesten Interesse des Kunden“ vorzunehmen ist. Sie beinhaltet den Start zu einer umfangreichen Kundenexploration mit Schwerpunkt vorvertragliche Informationen (VVI) in Kombination eines neu zu überarbeitenden ESIS-Merkblatts 16 . Dabei erfolgt eine Angleichung und Erweiterung an die bekannten Pflichten aus dem Wertpapierbereich (MiFID II) und der Anlageberatung ungeachtet der zwischenzeitlich gesammelten negativen Erfahrungen. Der Darlehensgeber muss künftig bereits vor der Beratung eine umfassende Analyse über die finanzielle Situation des Kunden vornehmen. Das Ergebnis mündet in eine Empfehlung, welcher Kredit nach Meinung des Beraters – unter Berücksichtigung verbundener Risiken wie beispielsweise aus veränderter Zins- und Einkommensentwicklung – der Richtige ist. Bei Absage sind die Gründe dem Kunden zu nennen. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Erstellung detaillierter Protokolle, die dem Kunden unaufgefordert auszuhändigen sind. In ihnen muss auch die Nennung des tatsächlichen Werts der zu finanzierenden Immobilie enthalten sein, der auf strenger Basis eines beizulegenden externen Gutachters zu beruhen hat. Bislang verwenden Banken lediglich eine interne Beleihungswertermittlung – ohne Pflicht einer Weiterreichung. Neben großen Auslegungsspielräumen in der zukunftsbezogenen Beurteilung der finanziellen Situation des Kunden, sprengt die Verankerung einer externen Wertermittlung in den Beratungsprozess das Pflichtenheft. Die zur Verfügung zu stel- lende realistische Werteinschätzung eröffnet eine missbräuchliche Nutzung seitens des Kunden. Mittels „Probeläufen“ kann er sich versichern, ob vor Immobilienkauf der geforderte Kaufpreis den tatsächlichen Marktverhältnissen entspricht. Eine Beratung über die Angemessenheit des Kaufpreises einer Immobilie überfordert den Aufgabenbereich des Darlehensgebers. Der Referentenentwurf erkennt offensichtlich die weitreichende Problematik, indem er eine Brücke zum neuen Berufsbild „Immobilien-Honorarberater“ legt, der gegen Honorarvergütung diese Aufgabenstellung bewerkstelligen kann. 28 diebank 7.2015

BANKING ó lehen der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre (§ 493 Abs.4 BGB-E). Der Darlehensnehmer hat allerdings ein Recht auf Umwandlung des Darlehens in seine Landeswährung. Weitere Unklarheit herrscht zudem, ob der Darlehensgeber die Informationen in regelmäßigen Abständen – die Gesetzesbegründung nennt die Zeitintervalle in der Regel pro Quartal beziehungsweise monatlich – dem Darlehensnehmer mitzuteilen hat. Eine Konkretisierung soll durch die Rechtsprechung erfolgen. Die Regelungen zu Fremdwährungskrediten stehen im Widerspruch zur Liberalisierung der Finanzmärkte und zum Verbraucherschutz. So folgte im Schlepptau der Aufwertung des Schweizer Frankens im Januar 2015 durch den Akt der Nationalbank schlagartig eine Verteuerung des Kapitaldiensts und Restdarlehensbetrags sfr-valutierter Baudarlehen um mehr als zwanzig Prozent. Die Kreditgeber haben aufgrund von Nachbesicherungsrechten, die in den meisten Darlehensverträgen enthalten sind, dies häufig zum Anlass genommen, ihre sfr-Kreditbestände durch Pflichtumwandlung und Währungstausch abzubauen. Hohe plötzliche Kapitaldiensterhöhungen verändern und gefährden die Kundenbonität. Dies hat in die laufende Kreditwürdigkeitsprüfung einzugehen und kann zu einer höheren Einpreisung der Risikokosten im Zuge der veränderten Bonität führen. Liegen in Folge Störungen des Kapitaldiensts seitens des Kunden vor, ermöglicht dies den Kreditinstituten, Sonderkündigungen unter Berechnung des Vorfälligkeitsschadens vorzunehmen. Absurdität 5: Föderalismus siegt – „Alte Hasen“-Regelung ein Rückschritt Die berufsrechtlichen Neuerungen folgen inhaltlich weitgehend dem am 22. Mai 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Versicherungsvermittlerrechts. Entsprechend ist Kern der neuen Erlaubnisnorm der Immobilienvermittler § 34i GewO. Demnach benötigen Vermittler, wie im Versicherungssektor, künftig gleichermaßen eine Erlaubnis, eine Berufshaftpflichtversicherung und den Nachweis über umfassende Sachkunde 18 , der mittels Sachkundeprüfung nachzuweisen ist. Mit der Regelung soll der Markt konsolidiert und eine Ausschließung von Gelegenheitsvermittlern erreicht werden. Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung wird den Ländern erteilt. Für die Abnahme der Sachkundeprüfung und Registerführung werden die regionalen IHK zuständig sein. Die Befolgung föderalistischen Gedankenguts führt leider einen Schritt zurück angesichts eines an Bedeutung zunehmenden regionalübergreifenden und international ausgerichteten Immobilien- und Finanzierungsgeschäfts, wie auch die Zunahme des Besitzes von ausländischen Ferienimmobilien und Zweitwohnsitzen belegt. Eine Aufsplittung der Märkte, verbunden mit unterschiedlichen Prozessabläufen und Auslegungen, dient nicht der angestrebten Harmonisierung innerhalb Europas. Gefordert wird hohe Professionalität und hohe Fachkunde. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Entwicklung immer komplexer werdender Finanzierungsbausteine unterliegen einem ständigen Wandel und erfordern fortlaufende Weiterbildung. Allein deshalb bleibt ein Festhalten an der sogenannten „Alten Hasen“-Regelung unverständlich. Fazit Das federführende BMJV hat bereits auf der Basis der eingegangenen Stellungnahmen Veränderungen im Referentenentwurf vorgenommen und koordiniert derzeit unter Hochdruck die unter Vorbehalt stehenden abschließenden Ressortabstimmungen. Der Regierungsentwurf wird Mitte Juni erwartet. Somit liegt die Bundesregierung im Zeitplan der Umsetzung. Allerdings bleibt abzuwarten, inwieweit die Gefahr eines Übersolls durch einseitige Harmonisierung und Verbraucherschutzvorschriften sich noch einschränken lässt, damit es zu keiner Beschädigung national bewährter Finanzierungsstrukturen kommen kann. Zahlreiche Detailregelungen, angedacht zum Verbraucherschutz, dürften bei derzeitigem Sachstand zudem den Zugang zu Baukrediten für bonitätsschwächere Haushalte deutlich erschweren. Auch besteht Aufgrund der hohen Komplexität und Anforderungen an die Berater die Gefahr, dass Banken sich aus der Fläche zurückziehen werden. Insofern ist ökonomische Vernunft gefragt, die sich gegen politische Kompromissbereitschaft zu bewähren hat. ó Autor: Professor (em.) Dr. Klaus Fleischer lehrt u. a. an der Hochschule München Bank-, Finanz- und Risikomanagement. 1 Zur Historie vgl. etwa Schäfer,F.: Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Geschichte und Umsetzung im Verbraucherdarlehensrecht. VuR 6/2014,S. 207-216. 2 Richtlinie 87/102/EWG v. 22.12.1986. 3 Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. 4 ABI.L60 v. 28.02.2014,S.34. 5 Art.7 Abs.1 EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie. 6 Vgl. Kürn,C.: Aktueller Stand und Inhalt der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Europace News Okt.2014,S.1. 7 Einschließlich der Vergütungssysteme Art.7, §§2,5. 8 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (RefE-BMJV): Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. 9 RefE-BMJV. S.62. 10 Dr. Klein Trendindikator Baufinanzierung (DTB) 2/2015. 11 In der Eurozone liegt der Durchnittsatz variabler Darlehen bei 40 Prozent. In Deutschland liegt er bei 15 Prozent und die höchsten Sätze weisen Spanien (88 %), Finnland (90 %) und Portugal (92 %) auf. 12 Vgl. European Banking Authority: Consultation Paper on Draft Guidlines on arrears and foreclosure. EBA/CP/2014/43,S.7. 13 Vgl. Krepold/Kropf: Vorfälligkeitsentschädigung als Grundlage des deutschen Pfandbriefsystems. WM 2015,1. 14 RefE-BMJV S.87 Begründung. 15 Deutscher Richterbund: Stellungnahme des Deutschen Richterbunds zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Nr.5/15 Feb. 2015. 16 Im europaweit einheitlichem Muster ESIS (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) ist über die Einzelheiten des geplanten Vertragsschlusses zu unterrichten. 17 In der Mehrzahl der Stellungnahmen zum RefE werden die unglücklich gewählten Begriffsdefinitionen für den Immobilienkredit bemängelt. 18 Der inhaltliche Kontext blieb lange ungewiss. Nun liegen mit dem Entwurf Verordnung über die Immobilienkreditvermittlung (ImmVermV) die Inhalte des Sachkundenachweises vor. 7.2015 diebank 29

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