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die bank 07 // 2015

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BANKING Trotz

ó BANKING Trotz Absurditäten auf der Zielgeraden WOHNIMMOBILIENKREDITRICHTLINIE Der europäische Markt grundpfandrechtlich besicherter Kredite bedarf aufgrund seiner hohen Heterogenität dringend einer Reformierung und Harmonisierung. Die Europäische Union (EU) hat deshalb mit der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine Neuregelung für Verbraucher auf den Weg gebracht, die künftig Mindeststandards für die Wohnimmobilienfinanzierung festlegt. Die Richtlinie ist nun in nationales deutsches Recht umzusetzen. Der vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wird zu weitreichenden Veränderungen in der Baufinanzierung führen. Im Kern werden Praktikabilität und Zielgenauigkeit zumindest in einigen wesentlichen Bereichen substantiell in Frage gestellt. Klaus Fleischer Keywords: Verbraucherkreditrichtlinie, Wohnimmobilien, Regulierung Die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie weist analog den Erfahrungen vergangener Umsetzungsprozesse von EU-Richtlinien einen langen und wechselhaften Gestaltungsweg auf 1 . Die nahezu zehnjährige Historie verlief zeitversetzt und ist stark im Kontext der Richtlinien zum Verbraucherkredit von 1986 und 2008 zu sehen 2 . Als Ergebnis der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie liegt die endgültige Fassung vom 4. Februar 2014 vor 3 . Sie wurde am 28. Februar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht 4 und ist somit am 20. März europaweit in Kraft getreten. EU-Ziele Vor dem Hintergrund der europäischen Schuldenkrise verfolgt die EU-Richtlinie die Entwicklung eines transparenten, effizienten und wettbewerbsfähigen Kreditmarkts in der Europäischen Union. Gleichfalls hohe Priorität kommen der Stärkung des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung der Gefahren einer unverantwortlichen Kreditvergabe zu. Als Leitbild und Generalnorm stehen Wohlverhaltensregeln im Mittelpunkt der Richtlinie, die gewährleisten sollen, dass Kreditgeber und -vermittler unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher „ehrlich, redlich, transparent und professionell“ 5 zu handeln haben 6 . Die Folge ist, dass die aus Anlageberatung und Verbraucherkreditrichtlinien bekannten und heute noch stark umstrittenen Regulierungen übernommen und teils sogar stark verschärft auf den Immobilienkreditbereich übertragen wurden. So hat die Beratung „im besten Interesse des Kreditnehmers zu erfolgen“ und hohen Informations- und Wohlverhaltensverpflichtungen zu genügen. 7 Ziele des Referentenentwurfs Die Umsetzung liegt nun in der Hoheit der nationalen Regierungen, und die Mitgliedstaaten haben bis zum 21. März 2016 Zeit, die EU-Richtlinie, die ihnen nicht unerheblichen Spielraum bei der Umsetzung zugesteht, in nationales Recht zu transformieren. Bereits in der Begründung des nun zur Umsetzung in nationales Recht erforderlichen vorgelegten Referentenentwurfs des BMJV vom 18. Dezember 2014 8 lässt sich ein gesteigertes Regulierungspotenzial herauslesen. So enthält die deutsche Umsetzung als übergeordnetes Ziel die „Entwicklung eines transparenteren, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarkts“ mittels „kohärenten, flexiblen und gerechten Immobilienverträgen“ bei gleichzeitiger Forderung eines nachhaltigen Kreditgeschäfts und Realisierung eines hohen Verbraucherschutzniveaus 9 . Der Referentenentwurf nutzt vollumfänglich die Freistellung für die Mitgliedstaaten, auf den von der EU-Richtlinie nicht erfassten Gebieten ihr nationales Recht beizubehalten oder anzupassen, beziehungsweise neu zu gestalten. Betroffen hiervon sind beispielsweise Bereiche des Vertragsrechts, die Gültigkeit von Kreditverträgen, vorvertragliche Informationen und nachvertragliche Problemfelder. Gleichfalls bleibt den Mitgliedstaaten vorbehalten, eine Korrektur des Widerrufrechts sowie des Rechts einer vorzeitigen Rückzahlung vorzunehmen. Die grundsätzliche Konvergenz der Ziele lässt sich mit den heterogenen Strukturen der Immobilienfinanzierung innerhalb Europas begründen ” 1. In den vorliegenden diversen Stellungnahmen und Hearings stehen nach wie vor die abweichenden Finan- 24 diebank 7.2015

fi EU-HETEROGENITÄT IMMOBILIENFINANZIERUNGSMÄRKTE ” 1 Preisentwicklung Immobilienmärkte Refinanzierung Anbieter Anteil Einlagenland Wohneigentumsquote Vorfälligkeits- Entschädigung (VFE) Spread 10-jährige Zinsbindung Basis Durchschnitt Anteil Festzinskredite Deutschland 48 % stark steigend 59 % volle VFE null 85 % Frankreich 58 % leicht fallend 50 % gedeckelte VFE ca. 0,8 % 85 % Großbritannien 69 % stark steigend 60 % volle VFE 1,5 - 2 % faktisch null Niederlande 60 % stark fallend (nach Blasenbildung) Spanien 80 % stark fallend (nach Blasenbildung) 41 % fast volle VFE 0,75 - 1,25 % 82 % 63 % volle VFE ca. 2,5 % 12 % Quellen: Eigene Erhebung; ifs Institut für Städtebau. 7.2015 diebank 25

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