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die bank 06 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG FINANZINSTITUTIONEN Neue Mitteilungspflichten für Steuergestaltungen Bis Ende 2019 muss der deutsche Gesetzgeber neue Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einführen. Der Gesetzgeber wird dies höchstwahrscheinlich durch die zusätzliche Bestimmung von Mitteilungspflichten für rein nationale Steuergestaltungen verschärfen. Ziel dieses Beitrags ist es, die neuen Regelungen vor allem im Hinblick auf Finanzinstitutionen zu skizzieren und erste Handlungsempfehlungen abzuleiten. Der Auftrag des Gesetzgebers ergibt sich aus der Änderung der Richtlinie 2011/16 und der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 25. Mai. 2018. Konkret soll die neue Mitteilungspflicht im Rahmen §§ 138d ff. AO-E niedergelegt werden. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf vom 30. Mai 2019 soll die Pflicht in erster Linie sogenannte Intermediäre – im Kern Finanzinstitute und steuerliche Berater – treffen. Wer ein Intermediär ist, wird an der Mitwirkung an einer Steuergestaltung festgemacht. Es kommt also auf die ausgeübten Tätigkeiten an. Von Bedeutung sollen das Konzipieren, Vermarkten, Organisieren und Verwalten/Umsetzen sein. Dabei haben der Referentenentwurf und auch die zugrunde liegende Richtlinie in erster Linie zwei Berufsgruppen bzw. Branchen im Blick. Dies sind neben steuerlichen Beratern vor allem Finanzintermediäre, d. h. Geschäfts- und Investmentbanken, Anlagegesellschaften, Finanzberater und Family Offices. Überdies kann auch die zentrale Steuerabteilung einer Unternehmensgruppe Intermediär sein. Schließlich kann auch den Nutzer einer Steuergestaltung selbst – aber immer nur nachrangig – die Mitteilungspflicht treffen. Sehr weit gezogener Kreis Damit zeigt sich bereits, dass der Kreis der (potenziell) zu einer Mitteilung verpflichteten Personen sehr weit gezogen ist. Denn jeder, der in einem bestimmten Stadium – beginnend mit den ersten Überlegungen und endend mit der tatsächlichen Umsetzung (nicht aber der Abwicklung) – in eine Steuergestaltung involviert ist, muss sich künftig mit der neuen Mitteilungspflicht auseinandersetzen. Das bedeutet für Finanzintermediäre konkret, dass sämtliche internen Prozesse im Hinblick auf die jeweils angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen einem Review unterzogen werden müssen. Dabei ist zu prüfen, ob eine Mitwirkung im Sinne des Gesetzes an einer Steuergestaltung vorliegt. Grundsätzlich – aber jedenfalls für potenziell als relevant erkannte Tätigkeitsbereiche – ist es empfehlenswert, die internen Prozesse bzw. das angebotene Produkt und die Dienstleistung in systematischer Weise zu dokumentieren. Dies dient zum einen dem Zweck, mitteilungspflichtige Steuergestaltungen in der gebotenen Weise und insbesondere auch in kurzer Frist anzeigen zu können. Zum anderen sollten in gleicher Weise aber auch solche Tätigkeiten bzw. Produkte und Dienstleistungen dokumentiert werden, bei denen nach Auffassung des Instituts und seiner Berater eine Mitteilung unterbleiben kann. Denn nur so wird man sich des Vorwurfs einer unterlassenen Mitteilung rechtssicher erwehren können. Große Rechtsunsicherheit Der Kern der neuen Mitteilungspflichten ist das Verständnis mitteilungspflichtiger Steuergestaltungen. Denn dieses ist letztlich für eine mögliche Mitwirkung (und damit die Intermediärseigenschaft) ausschlaggebend. Anknüpfend an die Vorgaben der Richtlinie macht der Referentenentwurf die Steuerge- 50 06 // 2019

REGULIERUNG staltungen an einer umfangreichen Liste relativ vage und abstrakt gehaltener sogenannter Kennzeichen fest. Diese werden auch in der Begründung des Referentenentwurfs nur wenig präzisiert, sodass insoweit noch eine große Rechtsunsicherheit besteht. Gleichwohl werden (Finanz-)Intermediäre künftig vor der Aufgabe stehen, die von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen mit diesen Kennzeichen abzugleichen, um den Umfang ihrer Mitteilungspflichten zu bestimmen. Verbindendes Element – allerdings nur eines Teils – der Steuergestaltungen ist es ferner, dass der sogenannte Main-Benefit-Test erfüllt ist. Damit ist die Frage zu prüfen, ob der bzw. einer der Hauptvorteile einer Gestaltung in der Erlangung eines steuerlichen Vorteils zu sehen ist. Die Gestaltungen selbst sollen im Folgenden, mit besonderem Fokus auf Finanzintermediäre, auszugsweise skizziert werden. Als sogenannte allgemeine Kennzeichen werden die Vereinbarung einer die Gestaltung betreffenden Vertraulichkeitsklausel und/oder einer erfolgsabhängigen (d. h. vom steuerlichen Vorteil abhängige) Vergütung genannt. Ferner können solche Produkte mitteilungspflichtig sein, die hinsichtlich ihrer Dokumentation oder inneren Struktur standardisiert sind. Hintereinanderschalten von Teilschritten Dies stellt einerseits auf standardisierte Vertragswerke etc. ab, bei denen keine wesentlichen Anpassungen erforderlich sind. Anderseits geht es um Gestaltungen, die so aufgebaut 06 // 2019 51

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