REGULIERUNG grundlage von Derivaten sind ausschließlich der SA-CCR, der vereinfachte SA-CCR sowie die überarbeitete Laufzeitmethode zulässig; dies gilt insbesondere auch für Institute mit IMM-Zulassung. Die Verrechnung von Kauf- und Verkaufspositionen in unterschiedlichen Emissionen eines Kunden im Handelsbuch muss unter der CRR II die Rangfolge der Positionen in Form sog. Seniority Buckets berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen dürfen nicht verrechnet werden, wenn die Verkaufsposition vorrangig zu der Kaufposition ist. Die CRR II stellt zudem klar, dass Institute Positionen aus Derivaten und Kreditderivaten berücksichtigen müssen, wenn sie das Exposure gegenüber dem Emittenten des Basiswerts ermitteln. Die EBA soll hierzu einen technischen Standard entwickeln, der beschreibt, wie die indirekten Positionen, die aus den Derivaten resultieren, zu berechnen sind. Die Ausnahme von Forderungen gegenüber zentralen Kontrahenten aus Handelsgeschäften und Forderungen an den Ausfallfonds von den Großkreditregelungen wird explizit auf qualifizierte CCPs begrenzt. Die CRR II führt zudem eine neue Übergangsregelung für Forderungen an Zentralregierungen, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen in der EU ein, wenn diese in einer EU-Währung, die nicht der Währung des Sitzlands entspricht, denominiert und refinanziert sind. Diese erhielten nach den unveränderten Vorschriften der CRR I nur noch bis Ende 2017 ein KSA-Risikogewicht in Höhe von 0 Prozent; die Nullanrechnung im Rahmen der Großkreditvorschriften lief damit 2017 ebenfalls vollständig aus. Durch die neu eingeführte Übergangsregelung gilt für diese Positionen jedoch ab 2018 eine gesonderte Obergrenze von 100 Prozent des Kernkapitals, die um 25 Prozentpunkte p. a. sinkt, sodass die reguläre Großkreditobergrenze in Höhe von 25 Prozent ab 2021 vollständig wirksam wird. Positionen, die vor dem 22. November 2016 eingegangen wurden, sind weiterhin vollständig von den Großkreditvorschriften ausgenommen. Institute werden durch die CRR II verpflichtet, Kreditrisikominderungstechniken für Großkreditzwecke zu nutzen, wenn sie dies auch bei der RWA-Ermittlung tun und die zusätzlichen Anforderungen der Großkreditregelungen erfüllt sind. Bei finanziellen Sicherheiten ist unabhängig von der gewählten Methode das Exposure gegenüber dem Emittenten der Sicherheiten anzurechnen. Im Gegensatz zu den Baseler Vorgaben (BCBS 283) sind Immobiliensicherheiten weiterhin im Rahmen der Großkreditvorschriften anrechenbar. Die Meldevorschriften für Großkredite werden in zwei Bereichen angepasst. Einerseits wird die Verpflichtung zur Meldung aller Positionen über 300 Mio. € auf alle Institute ausgeweitet, die den Großkreditvorschriften unterliegen. Andererseits sind künftig die zehn größten Positionen gegenüber Schattenbanken zu melden. Die EBA soll technische Standards zur Definition von Schattenbanken entwickeln. Es ist zu erwarten, dass sie hierbei auf den Vorgaben der Leitlinie 2015/20 aufsetzen wird. Herausforderungen in der Praxis Mit den dargestellten Neuerungen der derzeitigen Aufsichtsregeln werden bestimmte vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht bereits veröffentlichte Standards aus dem Basel-IV-Maßnahmenkatalog in das europäische Regelwerk übernommen. Insbesondere die umfassende Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks wird zusammen mit den anderen Reformschritten die Art der Risikomessung in Banken grundlegender verändern als die Implementierung des Basel-III-Regelwerks. Die neuen Vorschriften zu Verbriefungen und Fondspositionen können je nach Portfoliogröße zu signifikanten Erhöhungen der Kapitalanforderungen führen. Jedoch ist auch hier die erhöhte Risikosensitivität zu berücksichtigen. So können die Erhöhungen bei Fondpositionen mit erhöhtem Fremdkapitalanteil und nicht vollständiger Transparenz zu Restrukturierungen in den Portfolien führen. Über die Erleichterungen bei der Risikogewichtung von einfachen und transparenten Verbriefungen und die Geldpolitik der EZB könnte der Verbriefungsmarkt wieder eine größere Bedeutung einnehmen als in den letzten Jahren. Bezüglich der Auswirkungen auf die Kapitalquoten ist die in Teilen deutlich erhöhte Risikosensitivität zu berücksichtigen. Daher kann – anders als bei der Umsetzung von Basel III – nicht von einer pauschalen Erhöhung der Eigenmittelanforderungen gesprochen werden. Jedes Institut ist aufgrund seines Geschäftsmodells und Risikoprofils unterschiedlich stark betroffen. Die potenziell größten Auswirkungen sind bei den Marktpreisrisiken zu erwarten. Aktuelle Proberechnungen zeigen eine durchschnittliche Erhöhung der Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen von rund 40 Prozent. Jedoch zeigen diese Proberechnungen auch eine Vielzahl von positiven und negativen Ausreißern in Abhängigkeit der Portfoliozusammensetzung und der verwendeten Methoden. Die neue Handelsbuchabgrenzung wird gerade bei kleineren In stituten voraussichtlich zu deutlich größeren Handelsbüchern führen. Ob die angehobenen Schwellenwerte diesen Effekt kompensieren oder deutlich mehr Institute zu „Handelsbuchinstituten“ werden, muss individuell analysiert werden. Zwar werden die neuen Marktrisikoanforderungen zunächst noch nicht als Säule-I-, sondern als Reportinganforderung eingeführt, jedoch ist gerade für den ASTA der gekürzte Implementierungszeitraum nicht zu unterschätzen. Die kommenden FRTB-Reportinganforderungen müssen vollständig und korrekt bis Ende 2020 umgesetzt sein. Spannend werden die Anforderungen aus dem DA zu verfolgen sein. Hierin können sich noch gravierende Änderungen u. a. auch am Zeitplan ergeben. Der SA-CCR wird bei guter Datenverfügbarkeit nur in wenigen Fällen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlagen und somit der Eigenmittelanforderungen für derivative Positionen führen. Für kleinere Institute wird jedoch die erhöhte Komplexität die größere Heraus- 48 06 // 2019
REGULIERUNG forderung sein. Die Erleichterungen durch den vereinfachten SA-CCR dürften nur einen geringen Effekt haben. Gerade bei Instituten mit Anschluss an große Rechenzentren dürfte der geringe Unterschied zum SA-CCR dazu führen, dass eher der SA-CCR und nicht der vereinfachte SA-CCR zur Anwendung kommt. Eine besondere Rolle kommt dem SA-CCR bei den Großkreditregelungen zu, da keine internen Modelle mehr genutzt werden dürfen. Im Vergleich zu dem IMM dürfte mit einer signifikanten Erhöhung der Bemessungsgrundlagen zu rechnen sein und somit die Auslastung der Großkreditgrenzen bei Instituten mit großem Derivatebuch belasten. Die Neuerungen bei den Großkreditregelungen sollten aufgrund der Übergangsvorschriften bezogen auf die Großkreditobergrenze und Positionen gegenüber Zentralregierungen für die meisten deutschen Institute beherrschbar sein. Letztere Neuerung dürfte jedoch in anderen europäischen Ländern deutlich größere Auswirkungen haben. Autoren Martin Neisen ist Partner im Bereich Regulatory Management und Global Basel IV Leader bei PricewaterhouseCoopers (PwC) in Frankfurt am Main. Dr. Hermann Schulte-Mattler ist Professor für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling, an der Fachhochschule Dortmund. 1 Vgl. „die bank“ Heft 3/2017. 2 Vgl. Neisen und Schulte-Mattler in „die bank“ 4/2016 sowie 5/2016. Aus der Praxis für die Praxis BarCamp Informationssicherheitsmanagement in Kreditinstituten 19. September 2019 in Köln Das BarCamp gibt Informationssicherheitsbeauftragten sowie allen Verantwortlichen im Informations- und IT-Sicherheitsmanagement von Kreditinstituten die Gelegenheit, sich im Rahmen eines BarCamps zu Themen wie z. B. BAIT-Prüfungen, Dienstleistersteuerung oder Risikomanagement auszutauschen, Kontakte zu knüpfen und ihre Fachkunde auszubauen. Anmeldung und Information: Stefan Lödorf, Telefon: 0221/5490-133 oder events@bank-verlag.de Bank-Verlag GmbH | Wendelinstraße 1 | 50933 Köln 06 // 2019 Jetzt anmelden 49
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