REGULIERUNG DAS BANKENPAKET IST VERABSCHIEDET (TEIL 2) Erste Basel-IV-Regulierungen werden umgesetzt Das Europäische Parlament hat am 16. April das Bankenpaket verabschiedet, das insbesondere auch erste Regulierungen aus dem „Basel-IV-Rahmenwerk“ auf europäischer Ebene umsetzt. Die neuen Vorschriften bestimmen die Herausforderungen der Institute für die nächsten Jahre. Anknüpfend an den ersten Teil des Beitrags im letzten Heft widmet sich dieser Teil der Darstellung weiterer Neuerungen. Die Capital Requirements Regulation II (CRR II) stellt eine Überarbeitung der derzeitigen CRR dar, wobei insbesondere auch die ersten Standards des Basel-IV-Maßnahmenkatalogs in das europäische Aufsichtsrecht übernommen werden. So wird in der CRR II der gesamte Marktpreisrisikobereich neu geregelt und auch ein neues Verfahren zur Bestimmung des Kontrahentenausfallrisikos bei derivativen Geschäften eingeführt. Der nachfolgende Beitrag ist eine Aktualisierung des Beitrags „Auf dem Weg von Basel III nach Basel IV (Teil 2)“ 1 und widmet sich der Darstellung der finalen CRR-II-Neuerungen. Verbriefungen und Fonds Die CRR II enthält keine neuen Vorschriften im Bereich der Verbriefungen, da diese im Rahmen einer separaten Konsultation im September 2015 von der EU-Kommission veröffentlicht worden sind. Sie fanden aber Eingang in eine separate Verbriefungsverordnung. Dies gilt sowohl für die Vorgaben zur Ermittlung der risikogewichteten Aktiva aus Verbriefungen als auch für die Vorgaben zu einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen und auch für Versicherungen und den Asset-Management-Sektor (BCBS 374). Die CRR II setzt in weiten Teilen die Baseler Vorschläge für eine einheitliche und risikosensitive Behandlung von Beteiligungen an Fonds um (BCBS 266). Dafür wird die Fondsdefinition leicht erweitert. Zudem wird nicht mehr zwischen OGAW-Fonds und AIFs bzw. Fonds mit besonders hohen Risiken unterschieden. Die Handelsbuchvorschriften werden um Kriterien für die Zuordnung von Fondsanteilen zum Anlagebuch oder Handelsbuch ergänzt. Die Behandlung von Fondsanteilen wird in beiden Büchern neu geregelt, wobei für Fondsanteile im Anlagebuch deutlich stärkere Anreize für die Anwendung des Transparenz ansatzes vorgesehen sind als in der derzeitigen CRR. Durch die neue Methodik zur Berechnung des risikogewichteten Positionswerts von Beteiligungen an Fonds wird zudem einer möglichen Hebelwirkung von Fonds Rechnung getragen. Die in Deutschland gängige Praxis, das durchschnittliche Risikogewicht eines Fonds von einem Dritten (Art. 132) auf Basis der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu berechnen, wird zukünftig nur noch in leicht abgeänderter Form – und zudem bei nicht vollständiger Datenbasis mit einem 20-Prozent-Aufschlag auf die risikogewichteten Positionswerte – möglich sein. Die vorgeschlagene Berechnung nimmt Marktwerte der Positionen als Grundlage. Die Berechnungsmethode ist für HGB-Anwender noch anzupassen. Überarbeitung des Marktrisikobereichs Die CRR II beinhaltet die europäische Übernahme der umfassenden Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks (Fundamental Review of the Trading Book, FRTB) und zählt zu den wichtigsten Reformvorhaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht im Rahmen der Maßnahmen, die in der Praxis mit dem Stichwort „Basel IV“ beschrieben werden. ÿ 1 Die Baseler Vorschläge (BCBS 352, zuletzt überarbeitet im BCBS 457) umfassen sowohl die Abgrenzung von Anlage- und Handelsbuch als auch die Methoden zur Ermittlung der Kapitalanforderungen für Marktrisiken mittels Standardansätzen und internen Modellen. 2 Analog zu den Empfehlungen aus Basel hat sich die grundsätzliche Systematik für die Zuordnung von Finanzgeschäften zum regulatorischen Anlage- und Handelsbuch nicht geändert. Sie werden aber um konkrete Vorgaben ergänzt. Diese können in Einzelfällen dazu führen, dass Positionen, die bisher dem aufsichtsrechtlichen Anlagebuch zugehörig waren, zukünftig dem Handelsbuch zuzuordnen sind. So können gegebenenfalls Nichthandelsbuchinstitute zu Handelsbuchinstituten werden. Im Bereich der Standardansätze sieht der FRTB die Einführung eines neuen Sensitivitätsbasierten Ansatzes (Sensitivity-Based Approach, SBA) vor. Die EU-Kommission orientiert sich weitgehend an diesen Vorgaben und nimmt im Rahmen der CRR II nur wenige Änderungen vor. Diese betreffen einerseits die Ermittlung des Ausfallrisikos von Handelsbuchpositionen (Default Risk Charge, DRC). Die entsprechende Formel wurde angepasst, um Derivate adäquat abbilden zu können. Darüber hinaus werden die Schuldtitel von EU-Mitgliedstaaten und gedeckte Schuldverschreibungen aus der EU privilegiert. Die CRR II berücksichtigt den mit dem FRTB einhergehenden deutlichen Anstieg der Komplexität der Bestimmung der Mindesteigenmittelanforderung im Bereich des Marktrisikos mit einer Ausnahmebestimmung für kleinere Banken und einer Übergangsfrist für alle 44 06 // 2019
REGULIERUNG Institute. Da Institute mit nur kleinen Handelsbüchern von den Neuregelungen überproportional betroffen sind, wird für diese die Möglichkeit geschaffen, weiterhin die bisherigen Ansätze zu nutzen, statt auf den SBA umzusteigen. Institute, deren anrechnungspflichtige bilanzielle und außerbilanzielle Positionen im Marktrisikobereich bis zu 300 Mio. € betragen oder maximal 10 Prozent der Bilanzsumme ausmachen, sind von der Sonderregelung erfasst. Weiterhin wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der CRR II vorgesehen, innerhalb derer alle Institute weiterhin die bestehenden Verfahren nutzen können, um genügend Zeit für die Implementierung zu haben. Erst nach Ablauf dieser Frist stehen die derzeitigen Ansätze nur noch den Instituten mit kleinem Handelsbuch zur Verfügung. In Bezug auf die Anwendung von internen Modellen zur Bestimmung der Mindesteigenmittelanforderung für Marktrisiken ergeben sich Änderungen zwischen der CRR II und den Baseler Vorgaben insbesondere in Bezug auf die Liquiditätshorizonte. Zentralregierungen und Zentralbanken aus der EU wird grundsätzlich der besonders vorteilhafte Liquiditätshorizont von zehn Tagen zugeordnet (im Gegensatz zu 20 Tagen gemäß der Baseler Empfehlung). Auch für von EU-Instituten emittierte Pfandbriefe wird der anzuwendende Liquiditätshorizont gesenkt, in diesem Fall auf 20 Tage (Baseler Vorgabe: 40 Tage). Zudem werden einige EU-Währungen außerhalb des Euros bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos privilegiert. In Bezug auf die nicht-modellierbaren Risikofaktoren, die in der letzten Quantitative Impact Study (QIS) eine wesentliche Auswirkung auf die Eigenmittelanforderungen hatten, enthält die CRR II weitere Konkretisierungen gegenüber den Baseler Empfehlungen. Neben notierten Preisen von Dritten sowie Preisen aus Geschäften, die ein Institut selbst abschließt, sind nur öffentlich verfügbare oder verifizierte Preise zulässig. Weitere Details, insbesondere zu der Bestimmung der Stressszenarien für die nicht-modellierbaren Risikofaktoren, sollen von der European Banking Authority (EBA) erarbeitet werden. Gerade die bestehen- 06 // 2019 45
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