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die bank 06 // 2018

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG MIFID II:

REGULIERUNG MIFID II: PRODUCT GOVERNANCE Halbzeit erreicht Mit der neuen Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die am 3. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde unter dem Begriff Product Governance ein EU-weites Regime im Bereich Anlegerschutz eingeführt, welches gleichermaßen Hersteller wie auch Vertreiber von Finanzinstrumenten in die Verantwortung nimmt. Die neuen Regeln zur Product Governance bringen fundamentale Neuerungen mit sich, deren Komplexität und Umfang in der Umsetzung von vielen Marktteilnehmern unterschätzt wurden. Das zentrale Ziel der Product Governance ist die Erhöhung des Anlegerschutzes. Finanzprodukte sollen demnach nur noch an vordefinierte, geeignete Kundengruppen vertrieben werden. Dabei müssen stets die Interessen der Kunden gewahrt werden. Dies wird durch die Regulierung des gesamten Lebenszyklus von Produkten erreicht: angefangen von der Konzeption über den Vertrieb bis hin zur kontinuierlichen Überwachung der Risiken. Zu diesem Zweck müssen Hersteller und Vertreiber strikte organisatorische Rahmenbedingungen schaffen. Im Zug eines neuen Produktgenehmigungsprozesses definieren Hersteller einen sogenannten Zielmarkt. Dieser beschreibt die Kundengruppe, für deren Bedürfnissen, Eigenschaften und Ziele das konzipierte Produkt geeignet ist. Zudem muss mittels eines negativen Zielmarkts festgelegt werden, ob ein Produkt für gewisse Kundengruppen explizit nicht geeignet ist. Bei der Festlegung der Zielmärkte gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip: je komplexer ein Produkt, desto aufwendiger muss die Analyse der Risiken gestaltet und desto detaillierter der Zielmarkt vom Hersteller bestimmt werden. Das bedeutet aber auch, dass einfache Produkte für den Massenmarkt (z. B. Aktien, Corporate Bonds) einen standardisierten Zielmarkt haben dürfen. Im Beratungsprozess wird auf Grundlage des Zielmarkts das passende Produkt für den Kunden identifiziert und empfohlen. Ein Vertrieb außerhalb des Zielmarkts ist mit Begründung grundsätzlich möglich, sollte aber nicht systematisch erfolgen. Der Vertrieb innerhalb des negativen Zielmarkts ist nicht vorgesehen. Weitere wesentliche Anforderungen bestehen in wechselseitigen Informationspflichten für Hersteller und Vertreiber, Überwachungspflichten von Produkten und Prozessen und vertraglichen Verpflichtungen bei syndizierten Emissionen. ÿ 1 Betroffen sind von der Regulierung alle Finanzinstrumente nach MiFID II (sowie strukturierte Einlagen) und alle relevanten Wertpapierdienstleistungen, d. h. auch im beratungsfreien Geschäft oder bei reinem Ausführungsgeschäft. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Produkte am Primär- oder Sekundärmarkt vertrieben werden. Weitreichende Ausnahmen werden in den Level 1- und Level 2-Texten nicht explizit genannt, es dürfen jedoch – abhängig von der Komplexität eines Produkts – Verhältnismäßigkeit und Proportionalitätsprinzip angewandt werden. Zudem existieren punktuelle Ausnahmen, z. B. von der Definition und Prüfung des Zielmarkts im Vertrieb für sogenannte „maßgeschneiderte Produkte“. Das Zielmarktkonzept Gemäß den ESMA-Leitlinien zu Product Governance besteht der Zielmarkt aus fünf Kategorien, die kumulativ festzulegen sind, und wird durch die Festlegung einer geeigneten Vertriebsstrategie ergänzt. Der negative Zielmarkt umfasst genau dieselben Kriterien. Da die Ausprägungen der Kriterien vom Regulator nicht vorgegeben wurden, hat die Deutsche Kreditwirtschaft zur besseren Vergleichbarkeit im Markt und zur Ermöglichung von technischen Schnittstellen ein gemeinsames Zielmarktkonzept entwickelt. Dieses wurde von der BaFin anerkannt und hat sich als Marktstandard für den deutschen Markt etabliert. ÿ 2 Auf EU-Ebene wurde mit dem gleichen Ziel das European MiFID Template (EMT) entwickelt. Dieses kommt dem deutschen Konzept sehr nahe, unterscheidet sich allerdings in der Granularität und den Details der Ausprägungen (z. B. durch Berücksichtigung gewisser nationaler Besonderheiten, wie „Risk Tolerance For Non PRIIPs and Non UCITS Spain“). Zudem gibt es auf nationaler Ebene verschiedenste Ansätze, mit Zielmärkten umzugehen, z. B. Leitlinien des britischen Bankenverbands UK Finance oder der AMAFI (L’Association française des marchés financiers), weshalb eine EU-weite Harmonisierung aus aktueller Sicht noch nicht absehbar ist. Informationspflicht Zur Übermittlung der Zielmarktdaten von Herstellern an Vertreiber wird im deutschen Finanzmarkt WM-Datenservice als zentraler Datenprovider für Wertpapiere genutzt. Es ist zu beachten, dass die Ausprägungen der Zielmarktkriterien vom Hersteller überwacht und Änderungen an WM-Datenservice gemeldet werden müssen. Dies betrifft insbesondere den Anlagehorizont, der sich in Abhängigkeit zur Restlaufzeit ändert, und den Risikoindikator, der das Markt- und Kreditrisiko des Produkts reflektiert. Für Produkte, die keinen MiFID II-pflichtigen Hersteller haben (wie Industrieunter- 50 06 // 2018

REGULIERUNG 1 | Aspekte der Product Governance 2 | Zielmarktkonzept der DK 1 2 Produktgenehmigung (PGP) und Auswahl » Formelle Freigabe » Definition des Zielmarkts Verkauf/Vertrieb » Pre-Deal-Check für Zielmarkt (manuell oder automatisiert) » Prüfung von Angemessenheit und Eignung 4 3 Vertriebsstrategie Kundenkategorie Zielmarkt Kategorien Kenntnisse und Erfahrungen Anlageziele Überprüfungsprozess » Regelmäßige Über - prüfung, ob Vertrieb gemäß ZM erfolgt » Ggf. Anpassungen an ZM oder Vertriebspraxis ZM-Prüfung ex-post » (Automatisierte) ZM-Prüfung nach Geschäftsabschluss » Regelmäßige Auswertung für eigene Produkte und fremde Hersteller Spezielle Bedürfnisse Bereitschaft, finanzielle Verluste zu tragen Risikotoleranz Anlagehorizont Quelle: d-fine. nehmen oder nicht EU-Emittenten) und daher unter Umständen keinen Zielmarkt haben, stellt WM-Datenservice einen eigenen Zielmarkt (exklusive Risikoindikator) zur Verfügung. Dies gilt ebenso für alle Produkte, die vor dem 3. Januar 2018 emittiert wurden und deren Hersteller keinen Zielmarkt definiert haben. Für Produkte mit einem Zielmarkt gemäß dem europäischen Zielmarktkonzept wird ein Mapping auf das deutsche Zielmarktkonzept durchgeführt. Derzeit gibt es noch keinen Marktstandard für einen automatisierten Datenaustausch bzgl. Zielmarkt und dessen Änderungen mit Herstellern aus EU-Ländern, die nicht das deutsche oder europäische Zielmarktkonzept nutzen bzw. keine Anbindung an WM-Datenservice haben. Vertreiber Zielmarkt Da in Deutschland ein einheitliches Zielmarktkonzept genutzt wird, entfällt die Pflicht für Vertreiber, einen eigenen Zielmarkt zu definieren, der die Angaben der Hersteller konkretisiert. Allerdings müssen Vertreiber trotzdem den Zielmarkt im Rahmen eines Produktauswahlprozesses prüfen und – falls nötig – ändern. In der Praxis ist das beispielsweise relevant, wenn Zielmärkte unvollständig, nicht plausibel oder fehlerhaft sind. Es können auch Fälle auftreten, bei denen der Zielmarkt des Herstellers nicht den internen Product-Governance-Richtlinien der Vertreiber entspricht. Die letzten Monate haben insbesondere gezeigt, dass trotz des deutschen Zielmarktkonzepts gleiche Produkte sehr unterschiedliche Zielmärkte von ihren Herstellern erhalten können. Dies lässt sich auf die Tatsache zurückführen, dass es bisher noch kein einheitliches Vorgehen bei der Bestimmung der Zielmärkte gibt und jeder Hersteller individuelle Einschätzungen trifft. Negativer Zielmarkt Der negative Zielmarkt wird derzeit noch mit Vorsicht eingesetzt. Hersteller und Vertreiber versuchen es zu vermeiden, dass Kundengruppen aus Übereifer bei der Erfüllung der Regulatorik unnötig vom Vertrieb ausgeschlossen werden. Bisher konkret angewandt wurde der negative Zielmarkt beispielsweise für Produkte, die nicht oder nur sehr eingeschränkt an Privatkunden vertrieben werden sollen. Maßgeschneiderte Produkte Gemäß den ESMA-Leitlinien darf für maßgeschneiderte Produkte angenommen werden, dass der Zielmarkt dem Endkunden entspricht. Das bedeutet, dass für derartige Produkte kein abstrakter Zielmarkt definiert werden muss – wohl aber die Vertriebsstrategie. Es ist zu beachten, dass alle anderen Anforderungen der Product Governance wie üblich zu erfüllen sind. Die Vereinfachung gilt so lange, wie kein Vertrieb des maßgeschneiderten Produkts an weitere Kunden erfolgt. Einigkeit besteht darin, dass Privatplatzierungen als maßgeschneiderte Produkte anzusehen sind. Für OTC-Derivate hingegen gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen im deutschen Markt. Der Deutsche Sparkassenund Giroverband (DSGV) hat sich dafür eingesetzt, dass alle OTC-Derivate als maßgeschneidert eingestuft werden. Manche Hersteller differenzieren hingegen bei OTC-Derivaten zwischen standardisierten (z. B. geclearten OTC-Derivaten) und komplexeren Produkten. Rückmeldungsprozesse und Reports Hersteller und Vertreiber müssen die hergestellten bzw. angebotenen Finanzprodukte regelmäßig überprüfen und dabei beurteilen, ob diese noch den Bedürfnissen des Zielmarkts und der Vertriebsstrategie entsprechen. Dazu müssen Vertreiber die Hersteller über ihre Erfahrungen mit den vertriebenen Produkten informieren. Hersteller werden 06 // 2018 51

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